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   OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00   

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https://dejure.org/2001,5011
OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00 (https://dejure.org/2001,5011)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.04.2001 - 13 U 148/00 (https://dejure.org/2001,5011)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. April 2001 - 13 U 148/00 (https://dejure.org/2001,5011)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung; Psychischer Folgeschaden; Geringfügige Primärverletzung; Schadensanlage; Schmerzensgeld

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § ... 286; ; ZPO § 287 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; BGB § 847 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 249 f.; ; StVO § 1 Abs. 2; ; StVO § 9 Abs. 5; ; StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 18 Abs. 1; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; PflVG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Psychischer Folgeschaden - Zurechnung - Geringfügigkeit - Bagatellunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Psychischer Folgeschaden nach Bagatellunfall?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2001, 360
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, daß eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung findet (im Anschluß an BGH NJW 1996, 2425-11998, 810; 2000, 862).

    Denn die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung finden (zum Vorstehenden: BGH NJW 1996, 2425, 2426; 1998, 810, 811; 2000, 862, 863).

    Es ist allgemein anerkannt, dass eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB keine physische Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraussetzt, vielmehr auch psychisch vermittelt werden kann (z.B. BGH VersR 1971, 905; VersR 1986, 240; NJW 1996, 2425, 2426; Geigel-Rixecker, 23. Auflage, Kap. 1, Rnr. 11, 12; Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, Rnr. 69 f. zu Vorbem. v. § 249 BGB).

    Die geltend gemachten Beeinträchtigungen müssen darüber hinaus selbst einen Krankheitswert aufweisen, also eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (z.B. BGH NJW 1996, 2425, 2426).

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Es ist allgemein anerkannt, dass eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB keine physische Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraussetzt, vielmehr auch psychisch vermittelt werden kann (z.B. BGH VersR 1971, 905; VersR 1986, 240; NJW 1996, 2425, 2426; Geigel-Rixecker, 23. Auflage, Kap. 1, Rnr. 11, 12; Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, Rnr. 69 f. zu Vorbem. v. § 249 BGB).

    So muss etwa bei Schockschäden der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich (adäquat) sein, was zu einer Eingrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten führt (vgl. BGH VersR 1971, 905; Palandt-Heinrichs a.a.O.).

  • BGH, 16.11.1999 - VI ZR 257/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, daß eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung findet (im Anschluß an BGH NJW 1996, 2425-11998, 810; 2000, 862).

    Denn die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung finden (zum Vorstehenden: BGH NJW 1996, 2425, 2426; 1998, 810, 811; 2000, 862, 863).

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Im Rahmen des § 286 ZPO ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zwar keine mathematisch oder medizinisch notwendige Sicherheit erforderlich, wohl aber ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass sie vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 - 256 - NJW 1994, 801, 802; Thomas/Putzo, 21. Auflage, Rnr. 2 zu § 286 ZPO; Zöller-Greger, 21. Auflage, Rnr. 19 zu § 286 ZPO).
  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Denn die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung finden (zum Vorstehenden: BGH NJW 1996, 2425, 2426; 1998, 810, 811; 2000, 862, 863).
  • BGH, 14.01.1992 - VI ZR 120/91

    Freisetzung einer chemischen Substanz (Äthylacrylat) nach einem Störfall in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewohnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH NJW 1992, 1043; NJW 1998 a.a.O.).
  • BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92

    Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Im Rahmen des § 286 ZPO ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zwar keine mathematisch oder medizinisch notwendige Sicherheit erforderlich, wohl aber ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass sie vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 - 256 - NJW 1994, 801, 802; Thomas/Putzo, 21. Auflage, Rnr. 2 zu § 286 ZPO; Zöller-Greger, 21. Auflage, Rnr. 19 zu § 286 ZPO).
  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 103/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Es ist allgemein anerkannt, dass eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB keine physische Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraussetzt, vielmehr auch psychisch vermittelt werden kann (z.B. BGH VersR 1971, 905; VersR 1986, 240; NJW 1996, 2425, 2426; Geigel-Rixecker, 23. Auflage, Kap. 1, Rnr. 11, 12; Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, Rnr. 69 f. zu Vorbem. v. § 249 BGB).
  • OLG Hamm, 24.04.2015 - 7 U 30/14

    Umfang des Schadensersatzes wegen Besitzstörung

    Allerdings setzt eine Haftung für Folgen eines Erlebnisses, die sich ohne organische Primärverletzung allein auf Grund dieses Erlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln, ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus, das einen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet (Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 6. Kap., Rdn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2000, 6 U 61/00 und Urteil vom 02.04.2001, 13 U 148/00, juris).
  • OLG Hamm, 02.07.2001 - 13 U 224/00

    Verkehrsunfall - HWS-Verletzung - Beweiskraft ärztlicher Bescheinigung -

    Nach Auffassung des Senats ist dieser Ansatz auch für die Zurechnung der psychisch vermittelten Gesundheitsverletzung ein angemessenes Abgrenzungskriterium; danach sind einem Unfall psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigungen dann nicht mehr zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen ist, weil er nach seinem Ablauf und seinen Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen ist (vgl. Senat, Urteil v. 2.4.2001 - 13 U 148/00 - ; OLG Oldenburg, DAR 2001, 313; ähnlich OLG Hamm (6. ZS.) r+s 2001, 62, 64 f.: "banales Unfallereignis"; vgl. auch OLG Köln, OLGR 2000, 22, 23).
  • OLG München, 08.02.2002 - 10 U 3448/99

    Anforderungen an den Nachweis der Unfallbedingtheit einer psychischen

    Zwar mag es sich hierbei um ein angemessenes Kriterium auch für die Zurechnung psychisch bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen i.S. des § 823 BGB handeln (siehe so auch OLG Hamm, NZV 2001, 468, 470 und DAR 2001, 360).
  • OLG Hamm, 29.08.2011 - 13 U 123/09

    Haftung des Rechtsanwalts wegen der fehlerhaft unterbliebenen psychischer Schäden

    Aber auch wenn man davon ausgehe, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall keinerlei körperliche Verletzung erlitten habe, hätte der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten den Vorprozess gewonnen, namentlich den Nachweis einer unfallbedingten Retraumatisierung führen können.Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht begründet habe, dass auch bei rechtzeitigem substantiierten Vortrag im Vorprozess ein Schadensersatzanspruch richtigerweise nicht hätte zugesprochen werden können, seien falsch.Die Auffassung des Landgerichts widerspreche dem Senatsurteil vom 02.04.2001 - 13 U 148/00, wonach auch eine durch Unfall verursachte psychische Schädigung dem Unfallverursacher zuzurechnen sei, wenn die Verletzung speziell die Schadensanlage des Verletzten treffe.

    Dementsprechend habe auch der Senat in dem von der Berufung zitierten Urteil vom 02.04.2001 - 13 U 148/00 eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen (als Primärverletzung) verneint, wenn - wie hier - bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen sei.Schließlich habe das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger schon vor dem streitgegenständlichen Unfall arbeitsunfähig gewesen sei.

    Dies ist, soweit es (wie hier) um Gefährdungshaftung geht, eine Frage der objektiven Zurechnung, wobei die Beweislast den Geschädigten trifft, weil es insoweit um eine Haftungsvoraussetzung geht (vgl. dazu für Schockschäden auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rdn. 40).Die von der Berufung in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Senats vom 02.04.2001 - 13 U 148/00 (DAR 2001, 360) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

  • KG, 15.03.2004 - 12 U 103/01

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei Streifunfall zwischen einem

    Zum anderen haftet ein Schädiger nicht, soweit das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (also eine Bagatelle) und die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist; für eine vorhandene spezielle Schadensanlage des Geschädigten muss der Schädiger allerdings einstehen (vgl. zu allem BGH, NJW 2001, 143; NJW 1998, 813; NJW 1992, 1043, Senat, Urteil vom 23. April 2001 - 12 U 1885/99 - zur Bagatelle auch OLG Hamm DAR 2001, 360; zusammenfassend Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. 2000, Rn. 8 m. w. N.).
  • KG, 16.10.2003 - 12 U 58/01

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Haftung für psychische

    Zum anderen haftet ein Schädiger nicht, soweit das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (also eine "Bagatelle") und die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (vgl. zu allem BGH, NJW 1998, 813; BGH, NJW 2000, 862 = MDR 2000, 267 = DAR 2000, 117; NJW 1992, 1043, Senat, NZV 2002, 172 = NVwZ-RR 2002, 450; zur Bagatelle auch OLG Hamm DAR 2001, 360; zusammenfassend Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. 2000, Rn. 8 m. w. N.).
  • LG Bielefeld, 04.06.2009 - 2 O 351/08

    Anwaltshaftung wegen unzureichenden Vortrags zu psychischen Schäden in erster

    Falls das OLG Hamm dies in seiner Entscheidung vom 02.04.2001 (Az. 13 U 148/00) anders gesehen haben sollte, kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
  • LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03

    Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen und Schadensersatzansprüchen sowie

    Denn der Zurechnungszusammenhang entfällt, wenn eine Bagatellsache vorliegt, d.h. entweder das Unfallereignis selbst oder aber die Körperverletzung, aus der sich der psychische Folgeschaden entwickelt hat, so geringfügig waren, dass sie üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon auf Grund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall in einem groben Missverhältnis steht und deshalb schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 96, 2425; 98, 811; BGH DAR 2001, 360; OLG Nürnberg VRS 103, 346 [OLG Nürnberg 22.11.2001 - 8 U 214/00] ).
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