Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 09.07.2001

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 16.07.2001 - 12 U 124/00   

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https://dejure.org/2001,11331
OLG Koblenz, 16.07.2001 - 12 U 124/00 (https://dejure.org/2001,11331)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.07.2001 - 12 U 124/00 (https://dejure.org/2001,11331)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Juli 2001 - 12 U 124/00 (https://dejure.org/2001,11331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrradsturz; Straßenverkehrsunfall; Amtspflichtverletzung; Fahrbahnschäden; Schadenersatz

  • Judicialis

    BGB § 839; ; BGB § 847; ; BGB § 254; ; LStrG § 48 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schädigung eines Radfahrers aufgrund von Straßenschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2001, 460
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.07.2001 - 12 U 124/00
    Inhaltlich entspricht sie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. z.B. BGH VersR 1979, 1055).
  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 11 U 126/20

    Radfahrerunfall, Verkehrssicherungspflicht, Wirtschaftsweg, Schlagloch

    Danach sind Unebenheiten von bis zu 4 cm in aller Regel noch von dem Radfahrverkehr als beherrschbar hinzunehmen, wobei der Senat aber die Ansicht vertritt, dass sich jede Festlegung auf einen bestimmten absoluten Wert verbietet, sondern vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (Verkehrsbedeutung der Straße, Art und Lage der Vertiefung, Erkennbarkeit) abzustellen ist (vgl. Senat, Urt. v. 23.07.2014, 11 U 107/13, Tz.19 - juris = NVwZ-RR 2014, 951; OLG Koblenz, Urt. v. 16.07.2001, 12 U 124/00, Tz.9 - juris).Danach kann mit dem Landgericht nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schlagloch um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle gehandelt hat.a) Zunächst ist die Verkehrsbedeutung der Örtlichkeiten in den Blick zu nehmen.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 09.07.2001 - 12 U 90/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7256
OLG Koblenz, 09.07.2001 - 12 U 90/00 (https://dejure.org/2001,7256)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2001 - 12 U 90/00 (https://dejure.org/2001,7256)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. Juli 2001 - 12 U 90/00 (https://dejure.org/2001,7256)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Amtspflichtverletzung; Schadenersatz; Verkehrssicherungspflicht; Straßenverkehr; Unsachgemäße Straßenbauarbeiten

  • Judicialis

    BGB § 839; ; LStrG § 48 Abs. 2; ; BFStrG § 5 Abs. 2; ; StVG § 40 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • RA Kotz

    Steinschlag und Bitumen am Fahrzeug durch Straßenarbeiten - Amtshaftung?

  • rechtsportal.de

    Verkehrssicherungspflicht bei Straßenausbesserungsarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 169
  • DAR 2001, 460
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.07.2001 - 12 U 90/00
    Inhaltlich entspricht sie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. z.B. BGH VersR 1979, 1055).
  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78

    Rechtsnatur von Bebauungsplänen

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.07.2001 - 12 U 90/00
    Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beklagte die Firma H...... nicht nur allgemein mit der Schadensbehebung beauftragt, sondern zugleich auch konkret die Verfüllung mit Kaltmischgut als vorläufige Maßnahme angeordnet hat und daher das Vorgehen der Privatfirma so anzusehen ist, als hätte die Beklagte eine hoheitliche Maßnahme durch ein Werkzeug oder einen Mittler vorgenommen (vgl. BGH NJW 1980, 1679).
  • OLG München, 15.11.1984 - 1 U 4802/84

    Warnschilder; Teerdecke; Ausbesserung der Teerdecke; Geschlossene Ortschaft;

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.07.2001 - 12 U 90/00
    Denn es kann davon ausgegangen werden, dass bei zweckgerechter Benutzung der Straße die innerhalb geschlossener Ortschaften höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten wird (OLG München ZfS 1985, 2).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer

    Ein "hinreichend sicherer" Straßenzustand bedeutet aber nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss (BGH VersR 1957, 371; BGH VersR 1989, 927 = NJW 1989, 2808 = BGHZ 108, 273; BGH VersR 1967, 281 Rn. 18 in Juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Hamm OLGR 2009, 424, 425; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 40 in Juris; OLG Koblenz, DAR 2001, 460 Rn. 9 in Juris, Senat, NJW-RR 2004, 104 Rn. 12 in Juris).

    Während für den Fußgängerverkehr in Fußgängerzonen, auf Gehwegen an belebten Hauptstraßen (etwa BGH VersR 1967, 281; OLG Hamm NJW-RR 1987, 412 f.) oder auf Überwegen über belebte Kreuzungen (OLG Karlsruhe MDR 1984, 59) je nach den Umständen des Einzelfalls schon Niveauunterschiede von 1, 5 bis 2 cm als nicht mehr hinnehmbar anzusehen sind, werden auf Fahrbahnen von Straßen, und zwar auch gegenüber Radfahrern, Schlaglöcher oder Vertiefungen im Bereich von 4 cm mitten in der Straße als gewöhnlich noch nicht verkehrswidriger Zustand angesehen (etwa OLG Koblenz DAR 2001, 460), wobei aber immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

  • OLG Koblenz, 13.02.2023 - 12 U 1770/21
    Zutreffend hat das Landgericht insoweit also angenommen, dass bei den hier gegebenen winterlichen Temperaturen grundsätzlich eine provisorische Ausbesserung des von den Ausmaßen her nicht unerheblichen Schlaglochs mit Kaltmischgut erfolgen durfte und eine Warnung an der Stelle angesichts der ordnungsgemäßen Beseitigung der Gefahrenstelle zu dem Zeitpunkt nicht erforderlich war (vgl. Senatsurteil vom 09.07.2001, 12 U 90/00, NVwZ-RR 2002, 169 ).
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