Rechtsprechung
OLG Hamm, 26.02.2003 - 2 Ss OWi 956/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Trunkenheitsfahrt, Fahren unter Alkoholeinfluss, Nachtrunk, Beweiswürdigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Lückenhaftigkeit tatrichterlicher Feststellungen; Schuldspruch wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss; Überprüfung der Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters durch Rechtsbeschwerdegericht ; Denkgesetzliche Möglichkeit; Subjektive Gewissheit des Tatrichters; ...
- blutalkohol , S. 280
Zur Beweiswürdigung bei Annahme einer widerlegten Nachtrunkbehauptung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 24a; StPO § 267
Trunkenheitsfahrt, Fahren unter Alkoholeinfluss, Nachtrunk, Beweiswürdigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Zur Überprüfung von Nachtrunkangaben eines Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann eine Begleitstoffanalyse neben den üblichen Formelberechnungen aus den Trinkangaben des Betroffenen aufschlussreich sein
Papierfundstellen
- NZV 2003, 539
- DAR 2003, 324
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56
Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des …
Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2003 - 2 Ss OWi 956/02
Zwar ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung verwehrt, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind, sie müssen aber denkgesetzlich möglich sein, von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden und dürfen weder gegen Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen noch Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten enthalten (BGHSt 10, 208 ff, 210; 26, 56 ff). - BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74
Marktinformationsvertrag
Auszug aus OLG Hamm, 26.02.2003 - 2 Ss OWi 956/02
Zwar ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung verwehrt, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind, sie müssen aber denkgesetzlich möglich sein, von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden und dürfen weder gegen Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen noch Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten enthalten (BGHSt 10, 208 ff, 210; 26, 56 ff).