Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 20.05.2003

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.11.2002 - 2 Ss OWi 1005/02   

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https://dejure.org/2002,782
OLG Hamm, 25.11.2002 - 2 Ss OWi 1005/02 (https://dejure.org/2002,782)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2002 - 2 Ss OWi 1005/02 (https://dejure.org/2002,782)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 2002 - 2 Ss OWi 1005/02 (https://dejure.org/2002,782)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Autotelefon; Benutzung eines Mobiltelefon beim Fahrzeugführen; Begriff der Benutzung; Organisator; Internetzugang; Differenzierung; In-der-Hand-Halten

  • verkehrsrechtsforum.de

    Jegliche Art der Handybenutzung ist im Auto verboten.

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    StVO § 23

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Handybenutzung jeglicher Art ist im Auto verboten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 23
    Autotelefon, Mobiltelefon, Begriff der Benutzung, Organisator

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Unter Benutzung im Sinne des § 23 I a StVO ist jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Am Steuer SMS lesen - Geldbuße

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Handygebrauch im Straßenverkehr

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Zur Benutzung eines Mobiltelefons

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Im Auto Notiz vom Handy abgelesen - Auch das kann eine "unbefugte Benutzung des Mobiltelefons" sein

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Fahreignungsregister (FAER) - Handy am Steuer - das wird teuer

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Nicht nur Telefonieren gilt als Handynutzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Das Halten eines Handys zum Ablesen einer Notiz während des Autofahrens stellt Ordnungswidrigkeit dar - Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO liegt vor

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Mobiltelefon - Nutzung des Mobiltelefons beim Autofahren als"Organisator"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 912
  • NZV 2003, 98
  • DAR 2003, 473
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • OLG Stuttgart, 25.04.2016 - 4 Ss 212/16

    Bußgeldbewehrte Handybenutzung durch einen Fahrzeugführer: Halten des

    Bis zu dieser Fassungsänderung war obergerichtlich hinreichend geklärt, dass unter "Benutzung" im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2002 - 2 Ss OWi 1005/02, NJW 2003, 912 f.; vom 1. Dezember 2012 - 5 RBs 4/12, juris Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2007 - 3 Ss OWi 452/2007, 3 Ss OWi 452/07, juris Rn. 8 f.; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1983, Heß in Burmann/Heß/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 23 Rn. 2a).
  • OLG Hamm, 18.02.2013 - 5 RBs 11/13

    Autofahrer aufgepasst: Verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons als

    Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. bereits OLG Hamm, NZV 2003, 98) und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.
  • OLG Köln, 23.08.2005 - 83 Ss OWi 19/05

    Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

    Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- u. Spielefunktionen) verstanden werden (vgl. dazu OLG Hamm NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 = NZV 2003, 98 = VM 2003, 45 (Nr. 45) = DAR 2003, 473; OLG Hamm NJW 2005, 2469 [Ablesen der Uhrzeit vom Display]; ferner DAR 2001, 145).
  • OLG Bamberg, 27.04.2007 - 3 Ss OWi 452/07

    Mobiltelefon im Straßenverkehr - Begriff der Benutzung

    Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen) verstanden werden (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912 f., NJW 2005, 2469 f.; OLG Köln NZV 2005, 547 f. und OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.).
  • OLG Jena, 31.05.2006 - 1 Ss 82/06

    Handyverbot im Straßenverkehr - Begriff der Benutzung (hier: als Diktiergerät)

    Der Gesetzeswortlaut steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern legt sie eher nahe (ebenso OLG Köln VRS 109, 287, 288; OLG Hamm NZV 2003, 98, 99; Schäpe, Anmerkung zu OLG Köln DAR 2005, 695 und OLG Hamm DAR 2005, 639, DAR 2005, 696, 697).

    Die von der Benutzung eines Mobiltelefons ausgehende mentale Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers auf ein hinnehmbares Maß vermindert werden, indem die Benutzung des Gerätes während der Fahrt nur noch dann gestattet ist, wenn beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen (a.a.O., S. 19; siehe auch OLG Hamm NZV 2003, 98, 99.; VRS 109, 129, 130f).

  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 RBs 232/14

    Mobiltelefon im Auto - auch Nutzung als Navigationshilfe oder zur

    1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. bereits OLG Hamm, NZV 2003, 98) und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.

    fällt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter § 23 Abs. 1a StVO (vgl. nur: OLG Hamm NZV 2003, 98).

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2006 - 2 Ss OWi 134/06

    Funktelefon - Begriff der Benutzung

    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, inwieweit neben dem Führen von Telefongesprächen und den in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten weiteren Bedienfunktionen wie Anwählen, Versendung von Kurznachrichten und Abrufen von Internetdaten (vgl. BR-Drucksache 599/00, S. 18) auch "telefonfremde" Verwendungsmöglichkeiten, welche Mobiltelefone neuerer Bauart bieten (Organisator-, Diktier-, Kamera-, Zeitmess- und Spielefunktionen), von dem Benutzungsverbot des § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 2003, 912; NJW 2005, 2469; NJW 2006, 2870; OLG Jena Verkehrsrecht aktuell 2006, 142).
  • OLG Hamm, 06.07.2005 - 2 Ss OWi 177/05

    Zulassung; Benutzung eines Handys; Begriff der Benutzung

    Zur Auslegung des Begriffs "Benutzung" im Sinne dieser Vorschrift hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02, abgedruckt in NZV 2003, 98, ausgeführt, dass nicht differenziert wird, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird.
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 2 Ss OWi 606/07

    Nutzung eines Mobiltelefon während der Fahrt als "Wärmeakku" ist erlaubt aber

    Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO wird jegliche Nutzung eines Mobiltelefons verstanden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung OLG Hamm StraFo 2006, 123 = NStZ 2006, 358 = VRR 2006, 108 Nutzung als Telefon ), wobei unerheblich ist, ob eine Verbindung zustande gekommen ist OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm StRR 2007, 76 = VRR 2007, 371 = NZV 20007, 483 ; OLG Hamm NJW 2005, 2469 = VRR 2005, 269 Organisator ); OLG Hamm NZV 2003, 98 = NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 Notizbuch ; OLG Hamm NJW 2006, 2870 = NZV 2006, 555 = VRS 111, 213 = VRR 2006, 363 zum Auslesen von Daten, wie z.B. einer Telefon-Nr. ; OLG Jena NJW 2006, 3734 = VRS 111, 215 = NZV 2006, 664 und OLG Hamm, Beschl. v. 24. März 2006, 3 Ss OWi 1/06 Diktiergerät ; OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRR 2007, 34 Abfragen von Daten auf einem "Palm-Organizer", wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist ; AG Ratzeburg NZV 2005, 431 Versenden einer SMS ; siehe auch noch OLG Düsseldorf StraFo 2006, 509 für Vor- bzw. Nachbereitungsarbeiten).
  • OLG Hamm, 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06

    Handy, Benutzung; Begriff; Auslesen von Telefonnummer

    Nach gesicherter und ständiger Rechtsprechung des Senats und der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des Verordnungsgebers umfasst ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift daher sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02 = NJW 2003, 912 = NZV 2003, 98 = DAR 2003, 473 = VRS 104, 222 - wie im vorliegenden Fall betreffend das Ablesen einer gespeicherten Notiz -, vom 6. Juli 2005 in 2 Ss OWi 177/05 = NJW 2005, 2469 = NZV 2005, 548 = NStZ 2005, 707 = DAR 2005, 639 = VRS 109, 129 - betreffend das Ablesen der Uhrzeit vom Display des in die Hand genommenen Geräts - sowie vom 1. Dezember 2005 in 2 Ss OWi 811/05 = StraFo 2006, 123 - betreffend den Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs während des Wartens vor einer Rotlicht zeigenden Ampel bei laufendem Motor -).
  • OLG Köln, 26.06.2008 - 81 Ss OWi 49/08

    Auch die Nutzung der Navigationsfunktion eines Mobilfunktelefons während der

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 3 Ss 219/05

    Ordnungswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer: Abfrage

  • OLG Celle, 17.06.2009 - 311 SsRs 29/09

    Bußgeldrechtliche Einordnung kombinierter Funkgeräte und Mobiltelefone

  • OLG Hamm, 01.12.2005 - 2 Ss OWi 811/05

    Telefon: Handybenutzung; Pkw; laufender Motor

  • OLG Bamberg, 05.11.2007 - 3 Ss OWi 744/07

    Keine unerlaubte Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons durch die Aufnahme

  • OLG Hamm, 23.01.2007 - 2 Ss OWi 25/07

    Autotelefon, Nutzung; Begriff, Freisprechanlage

  • OLG Hamm, 01.02.2012 - 5 RBs 4/12

    Benutzung eines Mobiltelefons; Lesen einer SMS

  • OLG Jena, 06.09.2004 - 1 Ss 138/04

    Bemessung der Geldbuße bei Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

  • OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08

    Mobiltelefon; Vorsatz; Eröhung; Geldbuße

  • OLG Hamm, 19.11.2008 - 2 Ss OWi 547/08

    Mobiltelefon; Benutzung; Straßenverkehr; Urteil; Anforderungen

  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 2 Ss OWi 547/08

    Mobiltelefon; Benutzung; Vorsatz; Fahrlässigkeit

  • OLG Hamm, 19.10.2006 - 3 Ss OWi 681/06

    Mobiltelefon; Handy; Benutzung; Wegdrücken eines Anrufs

  • OLG Hamm, 24.03.2006 - 3 Ss OWi 1/06

    Mobiltelefon; Handy; Benutzung; Begriff; Diktiergerät

  • OLG Hamm, 18.12.2006 - 1 Ss OWi 842/06

    Mobiltelefon; Handy; Benutzung; Begriff

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4444
OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01 (https://dejure.org/2003,4444)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2003 - 2 Ss 216/01 (https://dejure.org/2003,4444)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 2 Ss 216/01 (https://dejure.org/2003,4444)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Teilnahme am fließenden Verkehr bei einem nicht verkehrsbedingtem Halt durch einen Kfz-Fahrer

  • Judicialis

    StVG § 24; ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2; ; StVO § 12; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und Halten bzw. Parken

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein Verkehrsteilnehmer überholt, wenn er von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage oder auf Grund einer Anordnung anhält

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Überholen - Vorbeifahren an wartender Kolonne trotz Überholverbot

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 493
  • DAR 2003, 473
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.02.1975 - 4 StR 508/74

    Unzulässiges Überholen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Das gilt auch, wenn die Fahrbahn für eine Richtung mehrere Fahrstreifen aufweist und sich auf einem oder beiden Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGHSt 25, 293 ff = VRS 47, 218 ff; BGHSt 26, 73 ff = VRS 48, 381 ff (betreffend das Überholverbot vor einer Rotlicht zeigenden Ampel); OLG Hamburg VRS 65, 393 ff; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 5 StVO Rdn. 16).

    Demnach "hält" nicht, wer vor Rot einer Lichtzeichenanlage stehen bleibt (BGHSt 26, 73).

    Denn der Verkehrsteilnehmer muss jedenfalls auch ein aus seiner Sicht unzweckmäßiges Verbotszeichen beachten, solange es nicht durch die zuständige Behörde oder das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist (BGHSt 26, 73 ff, 79).

  • OLG Düsseldorf, 05.02.1982 - 5 Ss OWi 634/81

    Gegenverkehr; Abbiegeverkehr; Fahrstreifenbegrenzungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Ein Verkehrsteilnehmer überholt, wenn er von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage oder auf Grund einer Anordnung anhält (OLG Düsseldorf VRS 63, 60 ff).

    Wer nicht verkehrsbedingt hält, insbesondere parkt oder sonstwie zum Stillstand gekommen ist, wird nicht überholt; er verlässt die Stellung eines Teilnehmers am fließenden Verkehr und scheidet vorübergehend aus ihm aus (BGH VRS 6, 155 f; BayObLG VRS 9, 151 ff; VRS 58, 450 f; OLG Düsseldorf VRS 63, 60 f; Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 5 StVO Rdn. 2a, § 12 Rdnrn. 3 f); an ihm wird lediglich vorbeigefahren (Hentschel aaO § 5 StVO Rdn. 18).

  • BGH, 19.02.1960 - 4 StR 600/59
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Demgegenüber stellt bloß verkehrsbedingtes, durch Anordnung oder Panne erzwungenes, vorübergehendes Stehenbleiben kein "Halten", sondern "Warten" dar und wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet (BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Heß aaO § 12 Rdn. 3 f; Hentschel aaO § 12 Rdn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.1988 - 2 Ss OWi 386/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Demgegenüber stellt bloß verkehrsbedingtes, durch Anordnung oder Panne erzwungenes, vorübergehendes Stehenbleiben kein "Halten", sondern "Warten" dar und wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet (BGHSt 14, 149; OLG Düsseldorf NZV 1989, 81 f; Heß aaO § 12 Rdn. 3 f; Hentschel aaO § 12 Rdn. 42).
  • BGH, 28.03.1974 - 4 StR 3/74

    Beendigung des Überholvorgangs bei Überholverbotszeichen bei mehreren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Das gilt auch, wenn die Fahrbahn für eine Richtung mehrere Fahrstreifen aufweist und sich auf einem oder beiden Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGHSt 25, 293 ff = VRS 47, 218 ff; BGHSt 26, 73 ff = VRS 48, 381 ff (betreffend das Überholverbot vor einer Rotlicht zeigenden Ampel); OLG Hamburg VRS 65, 393 ff; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 5 StVO Rdn. 16).
  • BayObLG, 13.02.1980 - 2 St 9/80

    Kurve; Unübersichtlich; Kfz; Halten; Vorbeifahren; Gegenfahrbahn; Vorsicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Wer nicht verkehrsbedingt hält, insbesondere parkt oder sonstwie zum Stillstand gekommen ist, wird nicht überholt; er verlässt die Stellung eines Teilnehmers am fließenden Verkehr und scheidet vorübergehend aus ihm aus (BGH VRS 6, 155 f; BayObLG VRS 9, 151 ff; VRS 58, 450 f; OLG Düsseldorf VRS 63, 60 f; Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. § 5 StVO Rdn. 2a, § 12 Rdnrn. 3 f); an ihm wird lediglich vorbeigefahren (Hentschel aaO § 5 StVO Rdn. 18).
  • BayObLG, 17.10.1980 - RReg. 1 St 272/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Hierzu ist das längerfristige Warten von Fahrzeugen vor einer Grenzabfertigungslage in Zeiten, zu denen keine Abfertigung stattfindet, zu rechnen (BayObLGSt 1980, 106 ff = VRS 60, 146 ff; Hentschel aaO § 12 StVO Rdn. 19; Heß aaO § 12 StVO Rdn. 4).
  • OLG Frankfurt, 09.03.1976 - 2 Ws 62/76
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2003 - 2 Ss 216/01
    Gleiches gilt, wenn die Schlange, an der vorbeigefahren wird, aus anderem durch die Verkehrslage bedingtem Grund zum Halten gekommen ist (OLG Frankfurt Beschluss vom 09.03.1976 - 2 Ws 62/76 - in JURIS).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - 4 U 109/15

    Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall zwischen einem unvorhersehbar

    In Übereinstimmung damit ist nach h. M. in Rechtsprechung und Schrifttum Überholen der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt, d. h. auf Grund einer Weisung oder Anordnung, eines Lichtzeichen oder der Verkehrslage, in der Regel in Fahrstellung, wartet (BGHSt 25, 293 = BGH NJW 1974, 1205; BGHSt 26, 73 = BGH NJW 1975, 1330, 1331; OLG Karlsruhe NZV 2003, 493; Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 27 Rn. 156; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 5 StVO Rn. 16).

    Außerdem wird vorbeigefahren - und damit: nicht überholt - an den nicht verkehrsbedingt, also in der Regel nicht in Fahrstellung haltenden Verkehrsteilnehmern, also an haltenden, parkenden, liegen gebliebenen oder sonst wie zum Stillstand gekommenen Fahrzeugen (OLG Karlsruhe NZV 2003, 493; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 5 StVO Rn. 2a; Helle in Freymann/Wellner, aaO § 5 StVO Rn. 17; MünchKomm-StVR/Bender, 1. Aufl. § 5 StVO Rn. 6).

  • VG Mainz, 20.02.2020 - 1 K 389/19

    Abschleppkosten

    Während im fließenden Verkehr notwendig ist, dass das Verkehrszeichen schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfasst werden kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 16, 20), genügt es grundsätzlich im ruhenden Verkehr, das heißt Halten und Parken im Sinne des § 12 StVO (vgl. zur Abgrenzung zum fließenden Verkehr: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 2 Ss 216/01 -, NZV 2003, 493), dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer das Verkehrszeichen während der Fahrt oder im Rahmen einer einfachen Umschau nach dem Verlassen des Fahrzeugs wahrnehmen kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 21).
  • LG Saarbrücken, 20.01.2023 - 13 S 74/22

    Haftungsabwägung bei einer Kollision von zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren an

    Rechtlich lag damit ein Vorbeifahren der Klägerin gemäß § 6 StVO vor, weil stehende Fahrzeuge nur dann im Sinne von § 5 Abs. 1 StVO überholt werden, wenn sie verkehrsbedingt angehalten haben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 2 Ss 216/01 -, juris, Rn. 3).
  • LG Essen, 04.04.2019 - 10 S 3/19

    Nach außen zu öffnendes Tor eines Ladenlokals beschädigt Pkw. Wer haftet???

    Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO; OLG Karlsruhe DAR 2003, 473 [OLG Karlsruhe 20.05.2003 - 2 Ss 216/01]; OLG Düsseldorf DAR 1995, 499; OVG Nordrhein-Westfalen DAR 200'1, 183; Hentschel/König/Dauer § 12 StVO, Rdnr. 42).
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