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   LG Koblenz, 10.07.2003 - 10 O 69/03   

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https://dejure.org/2003,18694
LG Koblenz, 10.07.2003 - 10 O 69/03 (https://dejure.org/2003,18694)
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2003 - 10 O 69/03 (https://dejure.org/2003,18694)
LG Koblenz, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 10 O 69/03 (https://dejure.org/2003,18694)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 § 839
    Gegenstand und Umfang/Grenzen öffentlich-rechtlicher Straßenverkehrssicherungspflicht; Gefahren durch Hochschleudern von Steinen bei Mäharbeiten auf Grünflächen im öffentlichen Straßen- und Parkplatzbereich

Papierfundstellen

  • DAR 2003, 526
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 20.07.2006 - 8 U 23/06

    Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten an öffentlichen

    Insoweit ist es wirtschaftlich unzumutbar, von der Beklagten zu verlangen, sie müsse an derart langen Straßenabschnitten jeweils vorher Absperrplanen anbringen oder lediglich mit handgetriebenen Rasenmähern arbeiten (so auch OLG Stuttgart VersR 2003, 1275; weitergehend bezüglich der Sicherheitsanforderungen dagegen LG Koblenz DAR 2003, 526).

    Eine wesentliche und zumutbare Gefahrverminderung kann hier zum einen dadurch erreicht werden, dass der eingesetzte motorgetriebene Handrasenmäher mit einem Auffangkorb ausgestattet wird, der das geschnittene Gras sowie durch die Scherblätter aufgewirbelte Steine weitgehend aufnimmt (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OLG Stuttgart VersR 2002, 1572; LG Koblenz DAR 2003, 526).

  • LG Frankfurt/Oder, 30.06.2004 - 11 O 537/03

    Schadensersatz wegen Verletzung einer als Amtspflicht obliegenden

    Das Hochschleudern von Steinen durch ein Mähgerät liegt dabei nicht im allgemeinen Risiko, das jeder Straßenbenutzer generell zu tragen hat (LG Koblenz, DAR 2003, 526, 527).
  • LG Frankfurt/Oder, 07.06.2004 - 14 O 537/03

    Anforderungen an die Straßenverkehrssicherungspflicht bei Durchführung von

    Das Hochschleudern von Steinen durch ein Mähgerät liegt dabei nicht im allgemeinen Risiko, das jeder Straßenbenutzer generell zu tragen hat (LG Koblenz, DAR 2003, 526, 527).
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