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   BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03, 1 ObOWi 310/2003   

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https://dejure.org/2003,3974
BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03, 1 ObOWi 310/2003 (https://dejure.org/2003,3974)
BayObLG, Entscheidung vom 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03, 1 ObOWi 310/2003 (https://dejure.org/2003,3974)
BayObLG, Entscheidung vom 27. August 2003 - 1 ObOWi 310/03, 1 ObOWi 310/2003 (https://dejure.org/2003,3974)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    PersAuswG § 2b Abs. 2; ; PersAuswG § 2b Abs. 3; ; OWiG § 46 Abs. 1; ; OWiG § 46 Abs. 2; ; StPO § 161 Abs. 1 Satz 1

  • RA Kotz

    Fahreridentifizierung: Vergleich Blitzfoto mit Ausweisfoto zulässig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen Datenschutz im Zusammenhang mit dem Abgleich eines Fotos bei der Meldebehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Auch eine unter Verletzung von Datenschutzrechten unzulässige Anforderung eines Passfotos zwecks Täterüberführung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren führt zu keinem Beweisverwertungsverbot

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Vergleich mit Passfoto zur Täteridentifizierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Recht zum Vergleich des bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommenen Fotos zum Zweck der Fahreridentifizierung mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto durch die Bußgeldbehörde; Unzureichende Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen; ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Vergleich mit Passfoto zur Täteridentifizierung

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 241
  • NStZ-RR 2004, 91
  • NZV 2003, 589
  • BayObLGSt 2003, 105
  • DAR 2004, 38
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zulässigkeit des Einsatzes

    Auszug aus BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03
    Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Stuttgart NStZ 2003, 93/94).

    Falls dabei im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen nicht beachtet werden, stellt dies die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage; Verfahrensverstöße führen im Übrigen in der Regel auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93/95).

  • BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97
    Auszug aus BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03
    Falls dabei im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen nicht beachtet werden, stellt dies die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage; Verfahrensverstöße führen im Übrigen in der Regel auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93/95).

    Für die Identifizierung eines Betroffenen anhand des bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Beweisfotos gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 41, 376/382 ff.; BayObLGSt 1998, 22/24) Folgendes: Wird - wie im vorliegenden Fall - auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Beweisfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG verwiesen, bedarf es regelmäßig keiner näheren Ausführungen.

  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03
    Unmittelbar aus dem Grundgesetz - hier dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) - lassen sich Prozesshindernisse grundsätzlich nicht ableiten (BGHSt 32, 345/351 f.; Meyer-Goßner Einl. Rn. 147).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03
    Für die Identifizierung eines Betroffenen anhand des bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Beweisfotos gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 41, 376/382 ff.; BayObLGSt 1998, 22/24) Folgendes: Wird - wie im vorliegenden Fall - auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Beweisfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG verwiesen, bedarf es regelmäßig keiner näheren Ausführungen.
  • AG Landstuhl, 26.10.2015 - 2 OWi 4286 Js 7129/15

    Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren: Verfahrenseinstellung bei Verstoß gegen

    Obwohl dieses Vorgehen einen Verstoß gegen §§ 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG beinhaltet und obwohl es diverse veröffentlichte Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport gibt, die ebendiese Problematik betreffen, wurde nach der Belehrung der Mitarbeiter, die laut Auskunft der beigeladenen Vertreterin der ZBS im November 2014 und damit vor der Absendung des Anhörungsschreibens erfolgte, der Anhörungsbogen abgeschickt und noch dazu auf eine spätere Rüge des Verteidigers hin das Vorgehen mit der Berufung auf die Rechtsprechung des BayObLG (NJW 2004, 241) und des OLG Bamberg (DAR 2006, 336) legitimiert (AS69), und zwar mit dem Argument, dass weder ein Verfahrenshindernis noch ein Verwertungsverbot bestehe.
  • OLG Hamm, 04.11.2004 - 3 Ss OWi 518/04

    Augenblicksversagen, Begriff des Augenblicks; kurzes Versagen;

    Denn ein solcher Verstoß führt regelmäßig nicht zu einem Verwertungsverbot und hat daher nicht zur Folge, dass dem Bußgeldbescheid die Grundlage entzogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.11.1989 - 3 Ss OWi 695/89 - m.w.N., vom 03.04.1997 - 3 Ss OWi 248/97 - und vom 13.11.1997 - 3 Ss OWi 882/97 - BayObLG NJW 2004, 241; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963).
  • OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05

    Die Bußgeldbehörde ist im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsrechts bei der

    Nach der unmissverständlichen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.08.2003 (BayObLGSt 2003, 105 = DAR 2004, 38 ) ist die Bußgeldbehörde berechtigt, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1, 2 OWiG ).

    Wenn im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen (§ 2 b Abs. 2 und 3 PersAuswG ; § 22 Abs. 2 PassG ) nicht beachtet werden, führt dies weder zu einem Verfahrenshindernis und regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 2003, 105/106; 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 94/95; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 2963/2964).

  • OLG Rostock, 29.11.2004 - 2 Ss OWi 302/04

    Kein Prozesshindernis bei Anforderung von Lichtbildern der Meldebehörde zum

    Sofern es dabei im Einzelfall zu Verfahrensfehlern kommt, vermag dies daher die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage zu stellen und führt regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLG NJW 2004, 241; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93, 95).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 193/21

    Beweisverwertungsverbot: Identifizierung aufgrund von Lichtbildern der

    (1) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (BayObLGSt 1998, 22; 2003, 105; OLG Stuttgart NJW 2004, 83; OLG Bamberg DAR 2006, 336; OLG Hamm ZfS 2010, 111; OLG Koblenz ZfS 2020, 713) Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Erhebung eines Bildes bei den Passbehörden regelmäßig weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot begründen (und entgegen der apodiktisch begründeten Auffassung des AG Landstuhl - DAR 2020, 399 - auch nicht Veranlassung zur Einstellung nach § 47 OWiG geben).
  • OLG Schleswig, 04.05.2021 - II OLG 24/21
    Vor diesem Hintergrund war der vorliegende Verfahrensverstoß nicht geeignet, das gesamte Verfahren infrage zu stellen (vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. August 2003 ­ 1 ObOWi 310/03 ­ m.w.N., juris).
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