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   VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04   

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VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04 (https://dejure.org/2004,1247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 10 S 308/04 (https://dejure.org/2004,1247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juni 2004 - 10 S 308/04 (https://dejure.org/2004,1247)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnsitzerfordernis für die Ausstellung von Führerscheinen; Teilnahme am Straßenverkehr mit einem italienischen Führerschein; Umtausch eines Führerscheins bei Umzug in einen anderen EU-Staat; Anwendbarkeit einer deutschen Norm bei vorhandenem gültigem EU-Recht

  • blutalkohol PDF, S. 387

    Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen Vorrang des Gemeinschaftsrechts

  • archive.org

    Ausl. FE - Umsetzung des EuGH-Beschlusses hinsichtlich der Fültigkeit einer Fahrerlaubnis, die entgegen dem Wohnsitzprinzip in Italien verlängert wurde.

  • Judicialis

    FeV § 28 Abs. 1; ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; ; VwGO § 123 Abs. 3; ; ZPO § 938; ; EWGRL 80/1263/EWG Art. 8; ; EWGRL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; ; EWGRL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis, Führerschein, Gültigkeit, EU-Ausland, Anerkennung, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Umtausch, Umschreibung, ordentlicher Wohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 60 (Ls.)
  • NJW 2004, 3058
  • NZV 2005, 167
  • VBlBW 2004, 426
  • DÖV 2004, 930
  • DAR 2004, 606
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04
    Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) ist aber Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02. Juni 1997 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.

    Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45-49, EuZW 2004, 337).

    Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45, EuZW 2004, 337).

    Die Interessen des Aufnahmemitgliedstaates, der zunächst den ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat, sind dadurch gewahrt, dass diesem die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EGV gegen den ausstellenden Mitgliedstaat offen steht, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen den nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaates zu Unrecht erteilten Führerschein ergreift (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 48, EuZW 2004, 337).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04
    Hinsichtlich der Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, so dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann (EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Awoyemi, Slg. I-6781, Rn. 42 f.; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45, EuZW 2004, 337).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-408/02

    Da Silva Carvalho

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04
    Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine verbietet dem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung dieses Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber dieses Führerscheins habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Gebiet des Ausstellungsstaates gehabt (EuGH, Beschl. v. 11.12.1003, C-408/02, Rn. 22; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 45-49, EuZW 2004, 337).
  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

    Trotz ihres formalen Richtliniencharakters entfaltet die Richtlinie 91/439/EWG unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Regelungen berufen kann (EuGH Urteil v. 29.10.1998, C-230/97, ZAR 1999, 41; VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153; VG München NJW 2005, 1818).

    Einer förmlichen Umschreibung des EU- oder EWR-Führerscheins bedarf es nicht mehr, weil durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten nunmehr allein auf der Innehabung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beruht (VGH Mannheim DAR 2004, 606; VG München NJW 2005, 1818).

    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Dem Aufnahmemitgliedstaat stehe zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EG gegen den ausstellenden Mitgliedstaat zur Verfügung, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen zu Unrecht erteilte Führerscheine ergreife (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153 (1154)).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

    Denn es soll im Rahmen des Erteilungsverfahrens geprüft werden, ob der Betreffende im Hinblick auf die speziellen Anforderungen dieser weiteren Fahrerlaubnisklasse, die über diejenigen hinausgehen können, die Gegenstand eines vorangegangenen Erteilungsverfahrens waren, nunmehr fahrgeeignet und z.B. nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 oder des § 28 Abs. 4 Nr. 1 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 1 FeV (zu § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, vgl. Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, DAR 2004, 606) zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist.
  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04, DAR 2004, 606 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 29.10.1998, C-230/97, Slg. I-6781; Urt. v. 29.04.2004, C-476/01), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 21.6.2004, DAR 2004, 606/607; VG Karlsruhe vom 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München vom 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543 sowie vom 12.4.2005, Az.: M 6b S 05.999).

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt ( VGH Mannheim v. 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04 , unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen allein aufgrund der Innehabung der EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004 , DAR 2004, 606 [607]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03 ).

    Nach der auf Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts ergangenen Entscheidung des EuGH kann die Nichtanerkennung des niederländischen Führerscheins des Antragstellers nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar ist (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333 [336 f.]; auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004 , DAR 2004, 606 f.; VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03 ).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Denn § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist, wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 (Rs. C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 ff. = DAR 2004, 333 ff. = NZV 2004, 372 ff.) nach insoweit einhelliger Auffassung (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.6.2004 - 19 S 308/04 -, NJW 2004, 482 f. = DAR 2004, 606 f.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004 - Ss 16/04 (42/04) -, NStZ-RR 2005, 50 ff.; Otte/Kühner, a.a.O., 326; Kalus, VD 2004, 147, 148; Weibrecht, VD 2004, 153, 154; Ludovisy, DAR 2005, 7, 9; Brenner, DAR 2005, 363, 364 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 5; ders., NJW 2005, 641, 644) ergibt, unvereinbar mit den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie und deshalb nicht anwendbar.
  • VG München, 12.04.2005 - M 6b S 05.999

    Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie

    Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH Mannheim v. 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil deren Inhaber hiermit ohne Weiteres zum Führen von Kraftfahrzeugen in jedem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 [607]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03; VG München v. 13.1.2004, Az.: M 6b S 04.5543).

    Nach der auf Vorlagefrage eines deutschen Strafgerichts ergangenen Entscheidung des EuGH kann die Nichtanerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine unanwendbar ist (s. im Einzelnen EuGH, DAR 2004, 333 [336 f.]; auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 f.; VG München v. 10.5.2004, Az: M 6b S 04.867; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03).

  • OLG Stuttgart, 15.01.2007 - 1 Ss 560/06

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Fahren mit einer in Tschechien während des Laufs einer

    Den Mitgliedstaaten ist es danach wegen des Grundsatzes der gegenseitigen formlosen Anerkennung von Führerscheinerteilungen versagt, für ihren Bereich die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis von zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen abhängig zu machen, beispielsweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2006, 489; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2005, 50; VGH Mannheim, ZfS 2004, 482; Otte/Kühner, NZV 2004, 321; Zwerger, ZfS 2006, 543).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05

    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen

    Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar (vgl. Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606).
  • VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03

    Geltung von Bundesbürgern erteilten EU-Führerscheinen im Inland, wenn zur

    Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV kann die Nichtanerkennung des nach wie vor gültigen italienischen Führerscheins der Antragstellerin nicht gestützt werden, weil diese Norm wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte Führerscheine - ohne Weiteres - unanwendbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, Vensa; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 326).

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des italienischen Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen allein aufgrund dieser Führerscheine zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2004, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2006 - 5 Ss 133/05

    Straßenverkehrsstrafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz bestehender

    Diese Ausführungen des EuGH können insbesondere im Kontext mit den Erwägungen zur Zulässigkeit der Nachprüfung des Wohnsitzerfordernisses durch nichtausstellende Mitgliedsstaaten (vgl. im nationalen Recht § 28 IV Nr. 2 FeV) insoweit hat der EuGH ausdrücklich eine Überprüfung im Inland abgelehnt und ist von einer automatischen Anerkennung der Fahrerlaubnisse ausgegangen - nur so verstanden werden, dass in Mitgliedsstaaten ausgestellte Fahrerlaubnisse ipso iure auch im Inland gültig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg zfs 2004, 482 f.), solange die Ausstellung nicht zeitlich in den Lauf einer Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie (im nationalen Recht § 28 IV FeV) fällt bzw. eine solche Maßnahme neu getroffen wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05

    Abgabe eines ausländischen Führerscheins

  • VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5843

    Eine schon vor der strafgerichtlichen Entziehung der deutschen FE vorhandene

  • VGH Bayern, 28.04.2009 - 11 CS 09.350

    Fehlende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit allen tragenden Teilen

  • VGH Bayern, 07.05.2009 - 11 CE 09.426

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2009 - 10 S 95/08

    Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach StVG § 65 Abs 9 S 1 Halbs 2

  • LG Potsdam, 24.08.2007 - 21 Qs 95/07

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gebrauch einer rechtsmissbräuchlich erlangten

  • OLG Köln, 04.11.2004 - Ss 182/04

    Fahren des Inhabers eines EU-Führerscheins ohne Fahrerlaubnis

  • OLG Saarbrücken, 04.11.2004 - Ss 16/04

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • OLG Celle, 10.11.2005 - 22 Ss 72/05

    Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Besitz einer gültigen

  • VG Sigmaringen, 18.04.2005 - 8 K 497/05

    Entziehung eines gefälschten Führerscheins

  • LG Bad Kreuznach, 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02

    Zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Strafverfahren

  • VGH Bayern, 09.07.2012 - 11 ZB 12.1483

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 19.11.2009 - 11 ZB 09.1358

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen EU-Führerschein, der nach

  • VG Augsburg, 22.10.2004 - Au 3 S 04.1435

    Spätere Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis - Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 K 08.1717

    Notwendigkeit der kumulativen Erfüllung der Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV

  • VG Augsburg, 12.01.2006 - Au 3 S 06.00001

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer tschechischen

  • VG Freiburg, 28.06.2005 - 4 K 1163/05
  • LG Freiburg, 27.06.2005 - 7 Ns 540 Js 34729/04

    Versagung der Fahrerlaubnis: Nachträglich von den Behörden der Tschechischen

  • VG Braunschweig, 10.03.2005 - 6 A 358/03

    EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerscheinrichtlinie; Italien; Umschreibung

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