Weitere Entscheidung unten: KG, 26.08.2004

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 137/04   

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https://dejure.org/2004,2381
OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 137/04 (https://dejure.org/2004,2381)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2004 - 4 U 137/04 (https://dejure.org/2004,2381)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. November 2004 - 4 U 137/04 (https://dejure.org/2004,2381)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • aufrecht.de

    "zuzügl. Überführung" entspricht beim PKW Verkauf nicht der Preisangabenverordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Unterlassung einer Werbung für ein Kraftfahrzeug; Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung; Unterlassung einer Preisangabe mit dem Hinweis "zuzügl. Überführung" für ein Kraftfahrzeug; Angabe von Endpreisen bei gewerbsmäßigen Angeboten an Letztverbraucher; ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 3 Nr. 2; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8 Abs. 1; ; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; ; PAngV § 1 Abs. 6 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen die Grundsätze von Preiswahrheit und Preisklarheit bei fehlender Angabe der vollständigen Kosten beim Autokauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Preisangaben in Internetbörsen - Überführungskosten auch bei Möglichkeit der Selbstabholung anzugeben

  • IWW (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht - Vorsicht bei unbezifferten Überführungskosten!

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Autopreis muß auch die Überführungskosten ausweisen!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbung für die Bestellung von KfZ wettbewerbswidrig

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Überführungskosten sind zu beziffern

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Überführungskosten in Automobil-Werbung sind Preisbestandteil und müssen genau angegeben werden

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Überführungskosten sind zu beziffern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbung für die Bestellung von KfZ wettbewerbswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Werbung für die Bestellung von Kraftfahrzeugen unter Angabe des Preises mit dem Zusatz "zuzügl. Überführung" ist ohne Bezifferung der Überführungskosten wettbewerbswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2005, 157
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.1982 - I ZR 155/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Werbung über importierte und

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 137/04
    Dazu gehören bei Angeboten des Verkaufs von Neuwagen auch die -wie hier-zwangsläufig anfallenden Überführungskosten zum Geschäftshaus des Verkäufers, wo der Verkehr in solchen Fällen die Übergabe des Fahrzeuges erwartet (BGH GRUR 1983, 443, 445 -KfZ-Endpreis; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 1 PAngV Rdn.2).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 104/99

    Fernflugpreise

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 137/04
    Nach dem Zweck dieser Verordnung soll nämlich dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise unterschiedlicher Anbieter gewinnen muss (BGH WRP 2004, 490, 491 -FrühlingsgeFlüge; BGH GRUR 2001, 1166, 1168 -Fernflugpreise).
  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 180/01

    "FrühlingsgeFlüge"; Beeinträchtigung wesentlicher Belange der Verbraucher;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.11.2004 - 4 U 137/04
    Nach dem Zweck dieser Verordnung soll nämlich dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise unterschiedlicher Anbieter gewinnen muss (BGH WRP 2004, 490, 491 -FrühlingsgeFlüge; BGH GRUR 2001, 1166, 1168 -Fernflugpreise).
  • KG, 04.09.2012 - 5 U 103/11

    Pkw-Werbung mit Preis zzgl. - bezifferten - Überführungskosten

    Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 ?" ist nicht nur (wegen fehlender Endpreisangabe) gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unlauter, sondern auch (wegen spürbarer Beeinträchtigung) gemäß § 3 UWG unzulässig (Anschluss an bzw. Fortführung von OLG Bremen, 29. August 2008, 2 U 48/08 und OLG Schleswig, 23. Januar 2007, 6 U 65/06, Magazindienst 2007, 505; Abgrenzung zu BGH, 5. Juli 2001, I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166 - Fernflugpreise; BGH, 15. Januar 2004, I ZR 180/01, GRUR 2004, 435 - FrühlingsgeFlüge; OLG Hamm, 25. November 2004, 4 U 137/04, DAR 2005, 157 und OLG Celle, 14. Oktober 2004, 13 U 187/04, OLGR Celle 2005, 208).(Rn.16).

    Soweit Obergerichte in von der Berufung angeführten Entscheidungen (OLG Hamm DAR 2005, 157; OLG Celle OLGR 2005, 208) darauf abgestellt haben, dass dort Überführungskosten noch nicht einmal beziffert worden sind (vgl. auch Senat, Urt. v. 20.08.2010 - 5 U 17/10), dass sich also aus der jeweiligen Werbung noch nicht einmal ein Endpreis errechnen ließ, lässt das keinen dahin gehenden, der Berufung günstigen, zwingenden Umkehrschluss zu, dass bei - wie hier - immerhin erfolgter Bezifferung besagte Spürbarkeitsschwelle nach Auffassung jener Gerichte etwa noch nicht überschritten gewesen wäre.

    Der Senat sieht sich (bezüglich § 3 Abs. 1 UWG) aus den oben angeführten Gründen auch nicht, jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher ("tragender"), rechtlicher Divergenz zu den von der Berufung insoweit angeführten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen, also weder zu BGH GRUR 2001, 1166 - Fernflugpreise, noch zu BGH GRUR 2004, 435 - FrühlingsgeFlüge, noch zu OLG Hamm DAR 2005, 157, und auch nicht zu OLG Celle OLGR 2005, 208.

  • LG Krefeld, 04.09.2007 - 12 O 12/07

    Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

    Nach dem Zweck dieser Verordnung soll nämlich dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise unterschiedlicher Anbieter gewinnen muss (vgl. BGH WRP 2004, 490, 491; GRUR 2001, 1166, 1168; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2004 - 4 U 137/04 - Rn. 7 bei juris ).

    Zu den "sonstigen Preisbestandteilen" gehören im Kfz-Handel nach ganz überwiegender Meinung die Überführungskosten für Kraftfahrzeuge zumindest dann, wenn sie auf jeden Fall, also obligatorisch anfallen, weil der Händler dem Kunden nicht anbietet, das Fahrzeug selbst beim Hersteller abzuholen (vgl. nur OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - 13 U 187/04 - Rn. 8 bei juris ; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2004 - 4 U 137/04 - Rn. 8 bei juris ; OLG Schleswig, Urteil vom 23.01.2007 - 6 U 65/06 - Rn. 4 bei juris ).

    Gerade weil der Verbraucher hier nicht - auch nicht unter Erschwernissen - den genauen Endpreis erkennen kann, ist ein Fall gegeben, der wie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Preiswahrheit eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Verbraucher mit sich bringt (vgl. ausführlich zur Verneinung einer nur unerheblichen Beeinträchtigung: OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2004 - 4 U 137/04 - Rn. 9 ff. bei juris ).

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.02.2012 - 1 HKO 9414/11

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für den Verkauf von Kraftfahrzeugen ohne Angabe der

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine Reihe von Obergerichten eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne der genannten Vorschriften dann verneint haben, wenn der Adressat der Werbung Grund- oder Endpreis leicht selbst errechnen konnte (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2009, 4 U 156/09, Rz. 47, für einen Verstoß gegen § 2 PAngV und OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2004, 4 U 137/04, Rz. 9 f, für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, jeweils zitiert nach juris/das Rechtsportal).
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Rechtsprechung
   KG, 26.08.2004 - 12 U 195/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3970
KG, 26.08.2004 - 12 U 195/03 (https://dejure.org/2004,3970)
KG, Entscheidung vom 26.08.2004 - 12 U 195/03 (https://dejure.org/2004,3970)
KG, Entscheidung vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 (https://dejure.org/2004,3970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anfoderungen an den Anscheinsbeweis des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • rechtsportal.de

    StVO § 7 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn und ungeklärtem Fahrspurwechsel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Autounfall wegen Fahrstreifenwechsels

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Spurwechsel muß der Auffahrende nicht immer Schuld haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1746 (Ls.)
  • DAR 2005, 157
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 21.04.1989 - 10 U 3383/88

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach dem Linksabbiegen

    Auszug aus KG, 26.08.2004 - 12 U 195/03
    Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle VersR 1982, 960 ; OLG München NZV 1989, 438 ; KG - 12 U 7008/91 - 22.06.1992; KG - 12 U 4408/97 - 07.06.1999; KG - 12 U 1361/99 - 11.09.2000).

    Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis setzt nämlich voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle, VersR 1982, 960 ; OLG München, NZV 1989, 438 ; Senat, Urteile 25. September 2003 - 12 U 34/02; vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 - vom 7. Juni 1999 - 12 U 4408/97 - vom 11. September 2000 - 12 U 1361/99 -).

  • KG, 22.06.1992 - 12 U 7008/91

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des

    Auszug aus KG, 26.08.2004 - 12 U 195/03
    Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle VersR 1982, 960 ; OLG München NZV 1989, 438 ; KG - 12 U 7008/91 - 22.06.1992; KG - 12 U 4408/97 - 07.06.1999; KG - 12 U 1361/99 - 11.09.2000).

    Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis setzt nämlich voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle, VersR 1982, 960 ; OLG München, NZV 1989, 438 ; Senat, Urteile 25. September 2003 - 12 U 34/02; vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 - vom 7. Juni 1999 - 12 U 4408/97 - vom 11. September 2000 - 12 U 1361/99 -).

  • KG, 09.07.2001 - 12 U 1361/99
    Auszug aus KG, 26.08.2004 - 12 U 195/03
    Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle VersR 1982, 960 ; OLG München NZV 1989, 438 ; KG - 12 U 7008/91 - 22.06.1992; KG - 12 U 4408/97 - 07.06.1999; KG - 12 U 1361/99 - 11.09.2000).

    Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis setzt nämlich voraus, dass beide Fahrzeuge - unstreitig oder erwiesenermaßen - so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Celle, VersR 1982, 960 ; OLG München, NZV 1989, 438 ; Senat, Urteile 25. September 2003 - 12 U 34/02; vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 - vom 7. Juni 1999 - 12 U 4408/97 - vom 11. September 2000 - 12 U 1361/99 -).

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können und es dem Auffahrenden möglich gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten (vgl. etwa OLG Schleswig, NZV 1993, 152, 153; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 82, 83; KG, DAR 2005, 157; KG, NZV 2006, 374, 375; KG, NZV 2008, 198, 199; OLG München, Urteil vom 4. September 2009 - 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236, 1237; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2010 - 3 U 3/10, juris Rn. 14; AG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2006 - 644 C 249/06, juris Rn. 30 ff.).
  • AG Bad Segeberg, 19.02.2015 - 17 C 144/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Spurwechslers mit einem

    Letztlich kann hier nichts anderes gelten als in denjenigen Konstellationen, in denen unaufklärbar bleibt, ob zugunsten bzw. zu Lasten beider Unfallbeteiligten ein Anscheinsbeweis streitet (zur Haftungsteilung in diesen Fällen KG, Urt. v. 26.08.2004 - 12 U 195/03, DAR 2005, 157 OLG Naumburg, Urt. v. 17.12.2002 - 9 U 178/02, NJW-RR 2003, 809 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.2005 - 4 U 209/04; OLG Hamm, Urt. v. 23.09.2003 - 9 U 70/03, VersR 2005, 1303 OLG Celle, Urt. v. 26.11.1981 - 5 U 79/81, VersR 1982, 960 LG Detmold, Urt. v. 19.04.2000 - 2 S 19/00, ZfS 2000, 385 LG Köln, Urt. v. 01.08.1991 - 34 S 87/91, NZV 1991, 476 LG Gießen, Urt. v. 16.02.2004 - 3 O 235/03, SP 2005, 84; LG Gießen, Urt. v. 03.05.1995 - 1 S 9/95, ZfS 1995, 409 f.; LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2003 - 331 S 114/02; AG Bremen, Urt. v. 20.02.2004 - 9 C 542/03).
  • KG, 04.06.2007 - 12 U 208/06

    Haftungsverteilung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines

    Bleibt nach einer Kollision ungeklärt, ob der Nachfolgende durch zu geringen Abstand, überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat oder ob sich der Unfall infolge eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels des Unfallgegners - möglicherweise noch in unmittelbarem Zusammenhang mit Anfahren vom Fahrbahnrand - ereignet hat, ist der Schaden regelmäßig hälftig zu teilen (vgl. Senat, Urteil vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - KGR 2005, 99 = DAR 2005, 157 = VRS 108, 25 = VersR 2005, 1746 L).

    Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nämlich nicht allein durch den bloßen Zusammenstoß mit dem Vorausfahrenden begründet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. September 2003 - 12 U 34/02 - Urteil vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - KGR 2005, 99 = DAR 2005, 157 = VRS 108, 25 = VersR 2005, 1746 L).

  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

    Bei einem Fahrstreifenwechsel haftet der Vorausfahrende daher für die Unfallschäden mit oder gar allein, wenn er nicht vortragen und notfalls beweisen kann, dass er so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war (vgl. OLG München Urteil v. 04.09.2009, 10 U 3291/09, OLG Naumburg SP 2008, 351; OLG Düsseldorf SVR 2005, 27; KG Berlin NZV 2008, 198; KG Berlin DAR 2006, 322; KG Berlin VersR 2005, 1746; OLG Celle, VersR 1982, 960).
  • KG, 21.11.2005 - 12 U 214/04

    Auffahrunfall: Wiederholte Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug; Anscheinsbeweis

    Bleibt dies ebenso ungeklärt wie die Frage, ob sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem - unstreitigen - Fahrstreifenwechsel des angestoßenen Fahrzeugs ereignet hat, ist der Schaden hälftig zu teilen (Senat, Urteil vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - DAR 2005, 157 = VRS 108, 25 = OLGR 2005, 99).
  • OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 68/13

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den

    Allerdings lässt sich der Entscheidung nicht mit Klarheit entnehmen, ob der Anscheinsbeweis auch bei streitigem Spurwechsel anwendbar ist oder - so die hergebrachte obergerichtliche Rechtsprechung zur beweisrechtlichen Vorleistung (OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236, 1237; OLG Stuttgart, OLG Report Süd 22/2010; KG, NZV 2008, 198, 199; 2006, 374, 375; DAR 2005, 157; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Schleswig, NZV 1993, 152, 153) - der Vordermann die Rechtswohltat des Anscheinsbeweises nur dann genießt, wenn er seinerseits beweisen kann, geraume Zeit in der gleichen Spur vor dem Auffahrenden gefahren zu sein.
  • AG Bad Segeberg, 08.11.2012 - 17a C 256/10

    Haftung und Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Feststellungsantrag bezüglich der

    Letztlich kann hier nichts anderes gelten als in denjenigen Konstellationen, in denen unaufklärbar bleibt, ob zugunsten bzw. zu Lasten beider Unfallbeteiligten ein Anscheinsbeweis streitet (zur Haftungsteilung in diesen Fällen KG, Urt. v. 26.08.2004 - 12 U 195/03, DAR 2005, 157; OLG Naumburg, Urt. v. 17.12.2002 - 9 U 178/02, NJW-RR 2003, 809 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.2005 - 4 U 209/04; OLG Hamm, Urt. v. 23.09.2003 - 9 U 70/03, VersR 2005, 1303; OLG Celle, Urt. v. 26.11.1981 - 5 U 79/81, VersR 1982, 960; LG Detmold, Urt. v. 19.04.2000 - 2 S 19/00, ZfS 2000, 385; LG Köln, Urt. v. 01.08.1991 - 34 S 87/91, NZV 1991, 476; LG Gießen, Urt. v. 16.02.2004 - 3 O 235/03, SP 2005, 84; LG Gießen, Urt. v. 03.05.1995 - 1 S 9/95, ZfS 1995, 409 f.; LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2003 - 331 S 114/02; AG Bremen, Urt. v. 20.02.2004 - 9 C 542/03).
  • KG, 12.11.2007 - 12 U 174/07

    Haftung bei Kfz-Unfall: Untypischer Auffahrunfall; Begriff des Fahrstreifens

    Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht allein durch den bloßen Zusammenstoß mit einem Vorausfahrenden begründet (vgl. nur Senat, Urteil vom 25. September 2003 - 12 U 34/02 - Urteil vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - KGR 2005, 99 = DAR 2005, 157 = VRS 108, 25 = VersR 2005, 1746 L).
  • KG, 14.05.2007 - 12 U 194/06

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach einem

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden voraussetzt, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangen Fahrbewegungen hätten einstellen können (Senat, Urteile vom 22. Juni 1992 - 12 U 7008/91 -, vom 7. Juni 1999 - 12 U 4408/97 -, vom 11. September 2000 - 12 U 1361/99 -, vom 25. September 2003 - 12 U 34/02, vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - OLGR 2005, 99 = DAR 2005, 157 = VRS 108, 25 = VersR 2005, 1746 L ).
  • OLG Schleswig, 07.10.2022 - 7 U 51/22

    Entkräftung des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel

    Für die parallele Fallgestaltung eines von hinten auf ein in die Vorfahrtstraße einbiegendes Fahrzeug setzt die Annahme eines Anscheinsbeweises etwa voraus, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sie sich auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. KG, Urteil vom 26.08.2004 - 12 U 195/03, BeckRS 2008, 14416).
  • LG Köln, 13.02.2007 - 2 O 65/06

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  • KG, 12.07.2010 - 12 U 46/09

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  • KG, 31.08.2009 - 12 U 129/09

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Kollision eines nachfolgenden

  • LG Duisburg, 27.03.2018 - 11 O 89/16

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  • OLG Schleswig, 30.01.2018 - 7 U 100/17

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  • OLG Celle, 26.11.1981 - 5 U 79/81

    Autounfall wegen Fahrstreifenwechsels

  • KG, 09.10.2008 - 12 U 168/08

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem

  • LG München I, 08.04.2011 - 17 S 8481/10

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Kollision des nachfolgenden Fahrzeugs

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