Rechtsprechung
OLG Hamm, 15.03.2005 - 4 Ss 54/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhängung eines Fahrverbotes nach zwei Jahren und drei Monaten; Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes bei der Verhängung einer Hauptstrafe in zweiter Instanz; Sinn und Zweck eines Fahrverbotes; Entfaltung des spezialpräventiven Charakters eines Fahrverbotes bei ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 44; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1
Kein Fahrverbot bei vom Angeklagten nicht zu verantwortender Verfahrensdauer von über zwei Jahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann nach langer Zeit - hier zwei Jahren drei Monaten - jedenfalls dann nicht mehr verhängt werden, wenn der Zeitraum zwischen Tat und letzter Tatsacheninstanz nicht in den Verantwortungsbereich des Angeklagten fällt
- advogarant.de (Kurzinformation)
Kein Fahrverbot nach überlanger Verfahrensdauer
Verfahrensgang
- AG Münster, 04.06.2003 - 18 Ds 721/02
- LG Münster, 02.11.2004 - 5 Ns 154/03
- OLG Hamm, 15.03.2005 - 4 Ss 54/05
- OLG Hamm, 14.09.2005 - 4 Ss 54/05
Papierfundstellen
- DAR 2005, 406
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 24.07.2012 - 2 RVs 37/12
Verhängung eines Fahrverbots bei lange zurückliegender Tat
Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2004, 2 Ss 112/04, und vom 23. Juli 2007, 2 Ss 224/07 in DAR 2007, 714; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05 in DAR 2005, 406 und vom 7. Februar 2008, 4 Ss 21/08; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 5 StR 439/01 in ZfS 2004, 133).Trotz der grundsätzlich bestehenden Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnte der Senat vorliegend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (…vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2005, a.a.O.; OLG Köln, DAR 2005, 697).
- OLG Hamm, 23.07.2007 - 2 Ss 224/07
Kein Fahrverbot, wenn es sich nicht in einem angemessenen zeitlichen Abstand …
Daher kommt eine Verhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, für lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (…vgl. Senat, a.a.O.; Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05, vom 11. Oktober 2005, 4 Ss 361/05 und vom 7. März 2006 in 4 Ss 28/06;… Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 44 Rn. 2, m.w.N.).Trotz der grundsätzlich bestehenden Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnte der Senat vorliegend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 15. März 2005 in 4 Ss 54/05 und vom 7. März 2006 in 4 Ss 28/06; OLG Köln, DAR 2005, 697).
- OLG Hamm, 07.03.2006 - 4 Ss 28/06
Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge, …
Daher kommt eine Verhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 15.03.2005 - 4 Ss 54/05 - und vom 11.10.2005 - 4 Ss 361/05 - Schönke/Schröder-Stree, StGB, 26. Aufl., § 44, Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 44, Rdn. 2; Hentschel.