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   VG Lüneburg, 22.03.2004 - 5 B 1/04   

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https://dejure.org/2004,7732
VG Lüneburg, 22.03.2004 - 5 B 1/04 (https://dejure.org/2004,7732)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 22.03.2004 - 5 B 1/04 (https://dejure.org/2004,7732)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 22. März 2004 - 5 B 1/04 (https://dejure.org/2004,7732)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 80 Abs. 5 VwGO; § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 28 Abs. 1 VwVfG; § 3 Abs. 1 S. 1 StVG; § 11 FeV; § 46 Abs. 1 S. 1 FeV; § 14 Abs. 1 S. 1-4 FeV; § 14 Abs. 2 FeV
    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung; Führen eines KfZ unter Einfluss von Betäubungsmitteln; Verhältnismäßigkeit der Unterziehung einer medizinischpsychologischen Untersuchung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung; Führen eines KfZ unter Einfluss von Betäubungsmitteln; Verhältnismäßigkeit der Unterziehung einer medizinischpsychologischen Untersuchung

  • blutalkohol PDF, S. 608

    Ausnahme vom Regelfall der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V. m. Anlage 4 Nr. 9.1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel bei länger zurückliegendem Drogenkonsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DAR 2005, 54
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Arnsberg, 21.12.1994 - 6 L 2538/94
    Auszug aus VG Lüneburg, 22.03.2004 - 5 B 1/04
    Das von dem Antragsteller genannte Gegenbeispiel, dass die Anordnung einer MPU aufgrund einer mehr als 18 Monate zurückliegenden Einnahme von Cannabis (VG Arnsberg, Beschluss vom 21.12.1994 - 6 L 2538/94 -) als rechtswidrig angesehen wurde, ist hier nicht einschlägig.
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandelt sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetzt (so zu Recht VG Lüneburg vom 22.3.2004 [DAR 2005, 54] für den Fall eines nahezu vier Jahre zurückliegenden Drogenkonsums).
  • VG Stade, 18.03.2015 - 1 B 382/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Bekanntwerden einer mehrere Jahre

    Auch hier ist anerkannt, dass vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst die Eignungszweifel auf der Grundlage von §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären sind (VG Lüneburg, Beschluss vom 22.3.2004 - 5 B 1/04 -, juris; vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 21.1.2014 - 6 A 101/13 -, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 14 Rn. 24).
  • VG München, 22.09.2005 - M 6b S 05.2748
    Allenfalls nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandelt sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst i.S. von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine (dann weitere Aufklärungsmaßnahmen erfordernde) Fallgestaltung um, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetzt - keine "Perpetuierung einer lediglich vor mehreren Jahren bestehenden Ungeeignetheit" (s. auch VG Lüneburg v. 22.3.2004, DAR 2005, 54; VGH BW v. 26.11.2003, DAR 2004, 170 [171]; VG München v. 8.3.2005, Az.: M 6b S 05.306, v. 6.4.2005, Az.: M 6b S 05.709; v. 3.5.2005, Az.: M 6a S 05.1337).
  • VGH Bayern, 30.05.2005 - 11 CS 04.1767
    Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandelt sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetzt (so zu Recht VG Lüneburg vom 22.3.2004 [DAR 2005, 54] für den Fall eines nahezu vier Jahre zurückliegenden Drogenkonsums).
  • VG Bayreuth, 17.07.2019 - B 1 S 19.565

    Fahreignungszweifel auf Grund des Verdachts der Einnahme von Crystal

    Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandelt sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetzt (so zu Recht VG Lüneburg vom 22.3.2004 [DAR 2005, 54] für den Fall eines nahezu vier Jahre zurückliegenden Drogenkonsums)." (BayVGH, B.v. 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 27).
  • VG München, 10.12.2008 - M 6b K 08.4227

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes

    Allenfalls nach dem Verstreichen einer deutlich größeren Zeitspanne wandelt sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst i.S. von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine (dann weitere Aufklärungsmaßnahmen erfordernde) Fallgestaltung um, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetzt - keine "Perpetuierung einer lediglich vor mehreren Jahren bestehenden Ungeeignetheit" (s. auch VG Lüneburg v. 22.3.2004, DAR 2005, 54; VGH BW v. 26.11.2003, DAR 2004, 170 [171]; VG München v. 8.3.2005, Az.: M 6b S 05.306, v. 6.4.2005, Az.: M 6b S 05.709; v. 3.5.2005, Az.: M 6a S 05.1337).
  • VG München, 27.10.2008 - M 6b S 08.4228

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; fehlendes

    Allenfalls nach dem Verstreichen einer deutlich größeren Zeitspanne wandelt sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst i.S. von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine (dann weitere Aufklärungsmaßnahmen erfordernde) Fallgestaltung um, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetzt - keine "Perpetuierung einer lediglich vor mehreren Jahren bestehenden Ungeeignetheit" (s. auch VG Lüneburg v. 22.3.2004, DAR 2005, 54; VGH BW v. 26.11.2003, DAR 2004, 170 [171]; VG München v. 8.3.2005, Az.: M 6b S 05.306, v. 6.4.2005, Az.: M 6b S 05.709; v. 3.5.2005, Az.: M 6a S 05.1337).
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