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   OLG Köln, 19.08.2005 - 83 Ss 26/05-149   

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https://dejure.org/2005,6302
OLG Köln, 19.08.2005 - 83 Ss 26/05-149 (https://dejure.org/2005,6302)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.08.2005 - 83 Ss 26/05-149 (https://dejure.org/2005,6302)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. August 2005 - 83 Ss 26/05-149 (https://dejure.org/2005,6302)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    StGB § 44 Abs. 1; ; StPO § 354 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 44 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1
    Eigene Entscheidung des Revisionsgerichts über Wegfall des Fahrverbots bei Ausschluss erhöhter Geldbuße aufgrund Verschlechterungsverbots

  • rechtsportal.de

    StGB § 44 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1
    Eigene Entscheidung des Revisionsgerichts über Wegfall des Fahrverbots bei Ausschluss erhöhter Geldbuße aufgrund Verschlechterungsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DAR 2005, 697
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 10.03.2016 - 4 Ss 700/15

    Versuchte Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des

    Auch berücksichtigt das Urteil das Bestehen einer Wechselwirkung zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots und kommt zu dem Ergebnis, dass der angestrebte (spezialpräventive) Zweck des Fahrverbots nicht durch eine höher bemessene Hauptstrafe erreicht werden kann (vgl. dazu OLG Hamm, StV 2004, 489; OLG Köln, DAR 2005, 697).
  • OLG Hamm, 24.07.2012 - 2 RVs 37/12

    Verhängung eines Fahrverbots bei lange zurückliegender Tat

    Trotz der grundsätzlich bestehenden Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnte der Senat vorliegend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2005, a.a.O.; OLG Köln, DAR 2005, 697).
  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 2 Ss 224/07

    Kein Fahrverbot, wenn es sich nicht in einem angemessenen zeitlichen Abstand

    Trotz der grundsätzlich bestehenden Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnte der Senat vorliegend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 15. März 2005 in 4 Ss 54/05 und vom 7. März 2006 in 4 Ss 28/06; OLG Köln, DAR 2005, 697).
  • OLG Köln, 18.11.2005 - 82 Ss 57/05

    (Sprung-)Revision aufgrund der Verhängung eines Fahrverbots wegen unerlaubten

    Die im Urteil niedergelegten Erwägungen des Tatrichters müssen erkennen lassen, dass er diese Möglichkeit geprüft hat (Senat NZV 92, 159 = VRS 82, 337 = DAR 92, 152) und aus welchen Gründen er sie ggf. als nicht ausreichend verworfen hat (SenE v. 19.08.2005 - 83 Ss 26/05 -).

    Denn eine Erhöhung der Tagessatzzahl würde auch dann dem Verschlechterungsverbot widersprechen, wenn zugleich das neben der Geldstrafe angeordnete Fahrverbot aufgehoben wird (BayObLG MDR 76, 602; BayObLG NJW 80, 849; KG VRS 52, 113; Tröndle/Fischer a.a.O. § 44 Rdnr. 23; Stree a.a.O. § 40 Rdnr. 23; Horn, in: Systematischer Kommentar zum StGB, § 44 Rdnr. 18; Geppert, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 44 Rdnr. 109; Hentschel a. a. O. § 44 StGB Rdnr. 21; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 331 Rdnr. 12; SenE vom 07. Oktober 2003 - Ss 418/03 - SenE v. 19.08.2005 - 83 Ss 26/05 -).

  • OLG Hamm, 07.03.2006 - 4 Ss 28/06

    Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge,

    Trotz der grundsätzlich bestehenden Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 Ss 54/95; OLG Köln, DAR 2005, 697).
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