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   OLG Hamm, 11.04.2005 - 13 U 133/04   

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https://dejure.org/2005,5845
OLG Hamm, 11.04.2005 - 13 U 133/04 (https://dejure.org/2005,5845)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2005 - 13 U 133/04 (https://dejure.org/2005,5845)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. April 2005 - 13 U 133/04 (https://dejure.org/2005,5845)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kinder als schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer, mitwirkendes Verschulden eines 11-jährigen Kindes

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 3 Abs. 2 a, 25 Abs. 3 StVO, §§ 828 Abs. 2 a.F., 254 BGB
    Kinder als schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer, mitwirkendes Verschulden eines 11-jährigen Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kinder als schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer; Mitwirkendes Verschulden eines 11-jährigen Kindes; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 3 Straßenverkehrsordnung (StVO); Bestimmung von Verhaltensregeln für Kinder im Straßenverkehr; Schmerzensgeldanspruch und ...

  • Judicialis

    StVO § 3 Abs. 2 a; ; StVO § 25 Abs. 3; ; BGB § 254; ; BGB § 828 Abs. 2 a.F.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem 11 Jahre alten unter Nichtbeachtung des fließenden Verkehrs auf die Fahrbahn laufenden Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 151
  • DAR 2006, 272
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 15.02.1990 - 27 U 261/89

    Haftungsverteilung bei Anfahren eines plötzlich auf die Fahrbahn laufenden Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2005 - 13 U 133/04
    Das bedeutet aber nicht einen unbedingten Gefährdungsausschluß im Sinne von Unvermeidbarkeit oder eine Gefährdungshaftung (BGH NJW 1997, 2756; OLG Hamm VersR 1992, 204; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 3 Rdn. 29a).

    Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können (OLG Hamm, VersR 1992, 204; Geigel-Zieres, a.a.O., Rdn. 119 m.w.N.).

    Jedoch muss bei 11-jährigen Kindern nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden (OLG Hamm VersR 1992, 204).

  • OLG Düsseldorf, 26.01.1988 - 4 U 190/87
    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2005 - 13 U 133/04
    Bei schweren Unfallschäden ist in der Regel von einem Feststellungsinteresse des Geschädigten auszugehen (BGH NJW-RR 1989, 432).
  • OLG Hamm, 24.05.1995 - 13 U 45/95

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Straße überquerenden 13 Jahre

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2005 - 13 U 133/04
    Es ist nicht erforderlich, dass sie verkehrsunsicher wirken, jedoch müssen sie als Angehörige der geschützten Gruppe erkennbar sein (Senat in NZV 96, 70; Geigel-Zieres, der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 27 Rdn. 120, Hentschel, a.a.O.).
  • BGH, 01.07.1997 - VI ZR 205/96

    Pflichten eines Kraftfahrers gegenüber einem radfahrenden Kind

    Auszug aus OLG Hamm, 11.04.2005 - 13 U 133/04
    Das bedeutet aber nicht einen unbedingten Gefährdungsausschluß im Sinne von Unvermeidbarkeit oder eine Gefährdungshaftung (BGH NJW 1997, 2756; OLG Hamm VersR 1992, 204; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 3 Rdn. 29a).
  • OLG Celle, 19.05.2021 - 14 U 129/20

    Mitverschulden eines 11 Jahre alten Kindes hinsichtlich einer Kollision mit einem

    Diese besonderen Sorgfaltspflichten setzen allerdings voraus, dass das Kind nach dem äußeren Erscheinungsbild als solches erkennbar war (OLG Hamm NZV 2006, 151; OLG Schleswig VersR 87, 825).
  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    Zuletzt ist weder nachvollziehbar dargelegt, wie sich die Entfernung der Beklagten zu 1) - unter Zugrundelegung für die Klägerin günstiger Werte - zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung errechnet, noch warum sich ein Anhalteweg von 10, 81 Metern bei einer Bremsverzögerung von 9 m/s², sowie Reaktions- und Bremsschwellzeiten von 0, 8 und 0, 2 Sekunden nicht aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von 29 km/h, sowie bei einer Reaktionszeit von 0, 5 Sekunden nicht aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von 34 km/h ergibt (s. OLG Hamm NZV 2006, 151: ggfs. auch 35 km/h nicht ausreichend langsam; r+s 2001, 60: 20 - 25 km/h).

    Dies gilt auch für Kinder unter der Voraussetzung ihrer - im Streitfall nicht zweifelhaften - zur Erkenntnis der Verantwortung erforderlichen Reife (OLG Hamm NZV 1990, 473; NZV 1991, 69; NZV 2006, 151; OLG Hamburg NJOZ 2008, 2792; OLG Karlsruhe NZV 2012, 596).

    Allein die Anwesenheit von Schulkindern auf dem rechten Bürgersteig und die Nähe einer als Überquerungshilfe gedachten Verkehrsinsel zwingen zu besonderer Aufmerksamkeit und Geschwindigkeitsverringerung (OLG Hamm r+s 2001, 60; NZV 1990, 473; NZV 1991, 69; NZV 2006, 151), zumal eine gegenseitige Beeinflussung der Klägerin und ihrer noch jüngeren Schwester (BGH NJW 1991, NJW Jahr 1990 Seite 292; KG NZV 1999, 329; OLG Hamburg NZV 1990, 71) nicht auszuschließen ist und sogar nahe liegt.

    - Hieraus folgt, dass eine Bewertung des klägerischen Mitverschuldens als so gewichtig, dass jegliche Haftung der Beklagten entfalle, kaum vertretbar ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 596, OLG Hamm NZV 1991, 69: Haftung des Kraftfahrers zu 1/3 bei leichtem Verschulden oder bloßer Betriebsgefahr; OLG Hamm NZV 2006, 151: zu 40% wegen groben Verschuldens des Kindes; OLG Hamm r+s 2001, 60: Haftung des Kraftfahrers zu 2/3).

  • OLG Celle, 11.10.2023 - 14 U 157/22

    Kind; Unfall; Fahrzeug; Straßenverkehr; Radfahrer; Zebrastreifen; Schmerzensgeld;

    Diese besonderen Sorgfaltspflichten setzen allerdings voraus, dass das Kind nach dem äußeren Erscheinungsbild als solches erkennbar war (OLG Hamm NZV 2006, 151; OLG Schleswig VersR 87, 825)" (Senat, Urteil vom 19. Mai 2019 - 14 U 129/20, Rn. 6, juris).
  • LG Berlin, 02.07.2015 - 41 O 174/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision mit einem Fußgänger außerhalb eines Überwegs;

    Trotz der Regelung des § 3 Abs. 2a StVO muss daher bei einem 11-jährigen oder gar 12-jährigen Kind nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit einem nicht verkehrsgerechten Verhalten gerechnet werden (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 3 StVO Rn. 29c, § 25 StVO Rn. 26, 27, 32; OLG Hamm ZfS 2006, 17; BayObLG DAR 1989, 114; KG VM 1999, 11).
  • LG Köln, 26.02.2010 - 2 O 576/09

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs auf der linken Fahrspur einer

    Allerdings obliegen dem Fahrzeug diese höchsten Sorgfaltsanforderungen nur, wenn er das schutzbedürftige Kind sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzwürdiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte (OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2005, 13 U 133/04).

    Allerdings obliegen dem Fahrzeug diese höchsten Sorgfaltsanforderungen nur, wenn er das schutzbedürftige Kind sieht oder nach den Umständen, insbesondere nach der örtlichen Verkehrslage, mit der Anwesenheit besonders schutzwürdiger Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte (OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2005, 13 U 133/04, abgedruckt in NZV 2006, 151, zitiert nach juris Rn. 16).

  • OLG Hamm, 15.06.2007 - 9 U 183/06

    Kind; Fahrbahn; Vertrauen; verkehrsgerechtes Verhalten; Mitverschulden

    Der Bundesgerichtshof hat daher nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen können, von dem Kraftfahrer verlangt, dass er besondere Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr trifft ( BGH NZV 2001, 35; auch OLG Hamm, DAR 2006, 272 ).
  • KG, 19.02.2009 - 12 W 2/09

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine Schadensersatzklage nach

    Dieser Vertrauensgrundsatz erfährt lediglich Einschränkungen im Bereich des § 3 Abs. 2 a StVO gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, wobei jedoch selbst hier konkrete Umstände dafür sprechen müssen, dass ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten einer solchen Person droht ( vgl. etwa für 10 Jahre altes Kind auf Fahrrad in Richtung Fahrbahn: BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756; für 11 Jahre altes Kind: OLG Hamm, Urteil vom 11. April 2005 - 13 U 133/04 - NZV 2006, 151 = DAR 2006, 272).
  • LG Bielefeld, 27.04.2010 - 20 S 3/10

    Mitverschulden eines Unfall mit einem 13jährigen Rad fahrenden Kind

    Denn als "Kind" im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Auffassung alle Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres anzusehen (OLG Hamm NZV 2006, 151; OLG Hamburg NZV 1990, 71; Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 3 StVO Rn 51).
  • LG Dortmund, 15.10.2008 - 21 O 194/07

    Anspruch auf Schadensersatz wegen erbrachter Leistungen für ein durch einen

    Auch war - auch insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten - zu berücksichtigen, dass M die Altersgrenze des § 828 II BGB gerade erst erreicht hatte, so dass die Anforderungen an sein verkehrsgerechtes Verhalten dementsprechend geringfügiger anzusetzen waren ( vgl. hierzu OLG Hamm NZV 2006, 151/2; Abgrenzung : OLG Nürnberg v. 14.07.2005- 13 U 901/05, bestätigt durch BGH , Beschl. V. 30.05.06 - VI ZR 184/05).
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