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   VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453   

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VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453 (https://dejure.org/2006,966)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1453 (https://dejure.org/2006,966)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1453 (https://dejure.org/2006,966)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei fraglicher Konsumhäufigkeit von Cannabis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen gelegentlichen Cannabiskonsums; Zulässigkeit der Einforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Häufigkeit der Cannabiseinnahme; Anforderungen an ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Cannabiseinnahme; Entzug der Fahrerlaubnis wegen ...

  • blutalkohol PDF, S. 458

    Begriff gelegentlicher Cannabiskonsum i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV

  • archive.org
  • Judicialis

    FeV § 11 Abs. 6 Satz 1; ; FeV § 11 Abs. 7; ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; FeV § 14 Abs. 1 Satz 4; ; Fahrerlaubnis-Verordnung Nr. 9.2.2 Anlage 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen: "einmaliger" und "gelegentlicher" Cannabiskonsum; fehlende Aussagekraft der THC-Carbonsäure-Konzentration; Ausgestaltung ärztlicher Gutachten zur Abklärung der Konsumhäufigkeit bei Cannabis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Begriff des gelegentlichen Konsums

  • verkehrslexikon.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Rechtsprechung in den verschiedenen Bundesländern zum Komplex Cannabis-Konsum und Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2006, 349
 
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Wird zitiert von ... (195)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
    An ihn bindenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) zu den Möglichkeiten eines fahrerlaubnisrechtlichen Einschreitens in Cannabisfällen lag damals nur der Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69) vor.

    a) Bei der Beurteilung, ob von einer Person, die einmalig Cannabis eingenommen und darüber hinaus eine Zusatztatsache im Sinn der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht hat, auch künftig eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, durfte der Verordnungsgeber nicht unberücksichtigt lassen, dass die Mehrzahl der Konsumenten dieses Betäubungsmittels nach den Angaben in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (a.a.O., S. 87) über das Probierstadium nicht hinausgelangt; einer dort referierten, vom Bundesgesundheitsministerium veranlassten Repräsentativerhebung zufolge wurde jedenfalls damals diese Droge von 57, 3 % der Konsumenten nur ein- bis fünfmal eingenommen.

    Bereits in der Entscheidung vom 24. Juni 1993 (a.a.O., S. 88) hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass es unverhältnismäßig ist, wenn zwecks Klärung der Frage, ob ein gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt, sogleich ein derartiges Gutachten verlangt wird.

  • OVG Hamburg, 23.06.2005 - 3 Bs 87/05

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Weigerung der Beibringung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
    Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (a.A. OVG Hamburg vom 23.6.2005 VRS 2005, 214).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beteiligten ferner Gelegenheit gegeben, sich zu der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 23.6.2005 VRS 2005, 214) zu äußern, wonach bereits der einmalige Konsum von Cannabis genüge, um eine "gelegentliche" Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV annehmen zu können.

    Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, das sich für eine Einbeziehung des einmaligen Cannabiskonsums in den Begriff der "Gelegentlichkeit" ausgesprochen hat (Beschluss vom 23.6.2005, a.a.O.), hat diese Auffassung bezeichnenderweise nur mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vertreten.

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
    Zwar bestehen aufgrund der Analyse der ihm am 3. November 2004 entnommenen Blutprobe keine Zweifel daran, dass er, als er kurz vor Mitternacht des Vortages beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr angetroffen wurde, in einem Maße unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels stand, angesichts dessen eine drogenkonsumbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Bejahung eines charakterlich-sittlichen Mangels, der zum Verlust der Fahreignung führt, BVerfG vom 20.6.2002 NJW 2002, 2378/2380).

    Zu fordern ist lediglich, dass der einmalige (ebenso wie der gelegentliche) Cannabiskonsum einen "Bezug zum Straßenverkehr" (BVerfG vom 20.6.2002, a.a.O., S. 2380) aufweisen muss, um die hinreichende Besorgnis künftiger Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs begründen zu können und Aufklärungsmaßnahmen, die der Abwehr solcher Gefahren dienen, zu rechtfertigen.

  • OVG Sachsen, 08.11.2001 - 3 BS 136/01

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
    Ist nach alledem die Gleichsetzung eines einmaligen Cannabiskonsums mit der "gelegentlichen" Einnahme dieses Betäubungsmittels weder von der Sache her geboten noch rechtlich möglich, so besteht keine Veranlassung, von der in der Rechtsprechung und im fachwissenschaftlichen Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung abzuweichen, wonach sowohl die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als auch § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV den mehr als einmaligen Gebrauch dieser Droge voraussetzen (vgl. neben VGH BW vom 29.9.2003, ebenda, OVG Saarl vom 22.11.2000 NVwZ-RR 2001, 606/607; SächsOVG vom 8.11.2001 DÖV 2002, 577/578; OVG Bbg vom 13.12.2004 Az. 4 B 206/04, zit. nach Juris; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 5 zu § 14 FeV; Geiger, DAR 2004, 692 f.; Dietz, BayVBl 2005, 225/227; ders., NVwZ 2005, 410/411).
  • OVG Saarland, 22.11.2000 - 9 W 6/00

    Begriff des gelegentlichen Konsums

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
    Ist nach alledem die Gleichsetzung eines einmaligen Cannabiskonsums mit der "gelegentlichen" Einnahme dieses Betäubungsmittels weder von der Sache her geboten noch rechtlich möglich, so besteht keine Veranlassung, von der in der Rechtsprechung und im fachwissenschaftlichen Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung abzuweichen, wonach sowohl die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als auch § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV den mehr als einmaligen Gebrauch dieser Droge voraussetzen (vgl. neben VGH BW vom 29.9.2003, ebenda, OVG Saarl vom 22.11.2000 NVwZ-RR 2001, 606/607; SächsOVG vom 8.11.2001 DÖV 2002, 577/578; OVG Bbg vom 13.12.2004 Az. 4 B 206/04, zit. nach Juris; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 5 zu § 14 FeV; Geiger, DAR 2004, 692 f.; Dietz, BayVBl 2005, 225/227; ders., NVwZ 2005, 410/411).
  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
    Ist zwischen dem Vorfall, der zur Anforderung des ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Anlass gegeben hat, und dem erneuten Cannabisgebrauch demgegenüber mehr als ein Jahr verstrichen, so muss berücksichtigt werden, dass die Aussagekraft ehedem verwirklichter Tatsachen für die Prognose, ob der Betroffene künftig eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen wird, nicht unbegrenzt lange andauert (vgl. zum nur beschränkt möglichen Rückgriff auf in der Vergangenheit liegende Tatsachen selbst dann, wenn sie von Rechts wegen noch verwertbar sind, BVerwG vom 9.6.2005 DAR 2005, 581).
  • VGH Bayern, 13.12.2005 - 11 CS 05.1350

    behauptete Vertauschung von Blutproben; behaupteter unbewusster Konsum von

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
    Soweit der beschließende Senat in der Entscheidung vom 13. Dezember 2005 (Az. 11 CS 05.1350) einem Fahrerlaubnisinhaber, der des Konsums anderer Betäubungsmittel als Cannabis verdächtig war, die Vorlage allmonatlicher Drogenscreenings aufgegeben hat, kann diese Vorgabe angesichts der Wertung des Verordnungsgebers, wonach die Einnahme von Cannabis unter dem Blickwinkel der Auswirkungen auf die Fahreignung mit sonstigen ("harten") Drogen nicht vollauf gleichgestellt werden darf, auf Fälle des zu erbringenden Nachweises der Einmaligkeit einer Cannabiseinnahme nicht übertragen werden; die Zahl der Laboruntersuchungen, die von Rechts wegen verlangt werden dürfen, wird vielmehr deutlich dahinter zurückzubleiben haben.
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/19) die Wiedergewinnung der Fahreignung, die (z.B. wegen Cannabiskonsums) verloren gegangen ist, im Regelfall zusätzlich zum Nachweis der einjährigen Drogenabstinenz voraussetzt, dass durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein tief greifender, nachhaltiger Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel dargetan wird.
  • OVG Brandenburg, 13.12.2004 - 4 B 206/04

    Recht der Fahrerlaubnis einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
    Ist nach alledem die Gleichsetzung eines einmaligen Cannabiskonsums mit der "gelegentlichen" Einnahme dieses Betäubungsmittels weder von der Sache her geboten noch rechtlich möglich, so besteht keine Veranlassung, von der in der Rechtsprechung und im fachwissenschaftlichen Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung abzuweichen, wonach sowohl die Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als auch § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV den mehr als einmaligen Gebrauch dieser Droge voraussetzen (vgl. neben VGH BW vom 29.9.2003, ebenda, OVG Saarl vom 22.11.2000 NVwZ-RR 2001, 606/607; SächsOVG vom 8.11.2001 DÖV 2002, 577/578; OVG Bbg vom 13.12.2004 Az. 4 B 206/04, zit. nach Juris; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 5 zu § 14 FeV; Geiger, DAR 2004, 692 f.; Dietz, BayVBl 2005, 225/227; ders., NVwZ 2005, 410/411).
  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 18.69

    Idiotentest - Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453
    Obwohl die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. grundlegend BVerwG vom 28.11.1969 BVerwGE 34, 248), so ermächtigt § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die öffentliche Verwaltung doch ebenfalls zu einer (sonstigen) Maßnahme mit Eingriffscharakter.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2003 - 10 S 1294/03

    Fahrerlaubnisentziehung - Cannabiskonsum - Gutachtenbeibringung

  • VG München, 06.12.2002 - M 6a K 01.3406

    Zweifelhafte THC-Berechnungen

  • VGH Bayern, 16.08.2006 - 11 CS 05.3394

    Begriff des einmaligen Konsums

    Nach den Untersuchungen, die dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 11 CS 05.1453 vorgelegt worden seien, habe bei Probanden, deren Blut zuvor entweder kein THC und keine THC-Carbonsäure aufgewiesen habe oder die nur unregelmäßig Cannabis eingenommen hätten, kein THC-Wert in Höhe von 80, 1 ng/ml ermittelt werden können, wenn zwischen dem Konsum maximal zweier durchschnittlicher, bis zu 34 mg THC aufweisender Einheiten und der Abnahme der Blutprobe bis zu vier Stunden vergangen seien.

    Nach der im Verfahren 11 CS 05.1453 vorgelegten Graphik über eine von Wegener und Rentsch durchgeführte Untersuchung habe die THC-Carbonsäure-Konzentration nach dem Rauchen einer Marihuana-Zigarette mit einem THC-Gehalt von 34 mg den Wert von 60 ng/ml nicht überstiegen, wobei nach ca. 2,5 Stunden ein THC-Carbonsäure-Spiegel von 50 ng/ml unterschritten und nach vier Stunden ein Wert von 40 ng/ml erreicht worden sei.

    "Der Verwaltungsgerichtshof sieht den maßgeblichen Grund dafür, dass nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur die regelmäßige und (beim Hinzutreten weiterer Umstände) die gelegentliche, nicht aber die einmalige Einnahme von Cannabis den Wegfall der Fahreignung nach sich zieht, darin, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich der Verhinderung künftiger Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs, nicht aber der Ahndung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens im Umgang mit Betäubungsmitteln dient (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453, Seite 13 des Beschlussumdrucks).

    Vielmehr ist gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG von Amts wegen zu ermitteln, ob der Antragsteller im Hinblick auf den Vorfall am 10. Juni 2005 als fahrungeeignet anzusehen ist; wegen der insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen wird auf den Abschnitt II.4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2006 (Az. 11 CS 05.1453; ZfSch 2006, 294) verwiesen.

    Wenn es der Verwaltungsgerichtshof vorliegend gleichwohl für vertretbar erachtet, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, so fällt hierbei maßgeblich ins Gewicht, dass der Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006, a.a.O.) befugt ist, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vom Antragsteller zu verlangen, sich für die Dauer eines Jahres wiederholten Urinuntersuchungen zu unterziehen, die an für ihn unvorhersehbar anberaumten Zeitpunkten stattfinden.

    Sollte er der Gutachtensaufforderung Folge leisten und würde hierbei ein erneuter Cannabiskonsum festgestellt, so könnte gegen ihn, da seit dem Vorfall vom 10. Juni 2005 mehr als ein Jahr verstrichen ist, zwar nicht mehr nach § 11 Abs. 7 FeV vorgegangen werden; die Behörde wäre jedoch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV berechtigt, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zu verlangen (vgl. zu alledem BayVGH vom 25.1.2006, a.a.O., Abschnitt II.4 der Beschlussgründe).

  • VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Begriff des "gelegentlichen"

    In Reaktion auf die Grundsatzentscheidung des beschließenden Senats vom 25. Januar 2005 (Az. 11 CS 05.1453) führte er aus, auch wenn der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration von 83, 5 ng/ml deute auf einen wiederholten Cannabiskonsum hin, nach dem aktuellen Kenntnisstand in dieser Allgemeinheit nicht mehr gefolgt werden könne, treffe die Annahme, dass der Antragsteller dieses Betäubungsmittel gelegentlich eingenommen habe, im Ergebnis zu.

    Dass sich diese Aussagen nicht auf THC-COOH-Werte beschränken, die eine bestimmte Größenordnung nicht übersteigen, wird auch daraus deutlich, dass die vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 11 CS 05.1453 formulierte Beweisfrage 1 nicht darauf abzielte, lediglich in Erfahrung zu bringen, ob aus einer THC-COOH-Konzentration von 31, 0 ng/ml auf eine mehr als einmalige Einnahme von Cannabis geschlossen werden könne; die durch den Sachverständigen zu beantwortende Fragestellung ging vielmehr dahin, ob einer THC-COOH-Konzentration von mehr als 10 ng/ml (ohne mengenmäßige Begrenzung nach oben hin) Beweiskraft für die Feststellung eines gelegentlichen Konsums zukommt.

    Der Verwaltungsgerichtshof sieht den maßgeblichen Grund dafür, dass nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur die regelmäßige und (beim Hinzutreten weiterer Umstände) die gelegentliche, nicht aber die einmalige Einnahme von Cannabis den Wegfall der Fahreignung nach sich zieht, darin, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich der Verhinderung künftiger Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs, nicht aber der Ahndung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens im Umgang mit Betäubungsmitteln dient (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453, Seite 13 des Beschlussumdrucks).

    Da Ermittlungen darüber, ob das Verhalten des Antragstellers am 11./12. April 2004 tatsächlich singulär dasteht, auch künftig noch möglich sind (vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453), hat der unterlaufene Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 2 Abs. 7 Satz 1 StVG ) nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Bescheid vom 14. März 2005 im anhängigen Widerspruchs- bzw. in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren aufgehoben werden muss; der Erfolg derartiger Rechtsbehelfe muss vielmehr als offen angesehen werden.

    Die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde wird zu diesem Zweck nämlich gehalten sein, ihm aufzugeben, sich ein Jahr lang wiederkehrenden Urinanalysen zu unterziehen, um seine tatsächliche Drogenabstinenz nachzuweisen, und die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Behörde vorzulegen (vgl. auch insoweit BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453).

  • VGH Bayern, 13.05.2013 - 11 ZB 13.523

    Gelegentlicher Cannabiskonsum; Nachweis eines zweiten Konsumakts; Rückschluss von

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche daher auch von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1453 - ab.

    Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st.Rspr des Senats, vgl. z.B. B.v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43 -, v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - ZfS 2006, 294).

    Soweit sich aus den Abbildungen 1 und 2 im Anhang 2 des Gutachtens, das Prof. Dr. Aderjan vom Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg am 29. August 2005 für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Streitsache 11 CS 05.1453 erstattet hat, ergibt, dass es mit fortschreitender Zeit teilweise zu einem Wiederansteigen der THC-COOH-Konzentration im Plasma bzw. im Serum kommt, kann diese Gegebenheit vorliegend unberücksichtigt bleiben, da der Senat zum Zwecke des Nachweises eines wiederholten Cannabiskonsums durch den Kläger nicht auf das Abbauprodukt "THC-Carbonsäure", sondern auf die THC-Konzentration selbst abstellt.

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