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OLG Brandenburg, 18.09.2007 - 2 Ss (OWi) 153/07 |
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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2007 - 2 Ss (OWi) 153/07 (https://dejure.org/2007,67419)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht automatisch Vorsatz
Papierfundstellen
- DAR 2008, 532
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Celle, 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13
Wahrnehmung von ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen von …
- 32 % (OLG Brandenburg, DAR 2008, 532), bzw. - OLG Braunschweig, 13.05.2013 - 1 Ss (OWiZ) 85/13
Anforderungen an die Feststellungen zur vorsätzlichen …
Vorliegend erreicht jedoch die relative Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 % (festgestellte 33 km/h gegenüber erlaubten 100 km/h) nicht das Ausmaß von mindestens ca. 40%, das die Rechtsprechung zur Annahme vorsätzlicher Begehungsweise - auch bei Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung - voraussetzt, wenn weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind (…OLG Braunschweig a. a. O.;… KG a. a. O.;… OLG Karlsruhe a. a. O.; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2008, 532, wonach eine Überschreitung um 32% mangels Feststellbarkeit weiterer vorsatzbegründender Tatsachen nicht ausreichend ist, sowie weitere Rechtsprechung hierzu, zitiert in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1594, der in Rn. 1593 sogar von einer "Faustregel" von ca. 50% statt 40% ausgeht). - OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10
Zur Annahme von Vorsatz bei einem Geschwindigkeitsverstoß
Vorliegend erreicht jedoch die relative Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 % (36 km/h gegenüber erlaubten 120 km/h) nicht das Ausmaß von mindestens ca. 40 %, das die Rechtsprechung zur Annahme vorsätzlicher Begehungsweise - auch bei Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung - voraussetzt, wenn weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind (KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.;… vgl. auch KG NZV 2004, 598 und OLG Karlsruhe a. a. O.; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2008, 532, wonach eine Überschreitung um 32 % mangels Feststellbarkeit weiterer vorsatzbegründender Tatsachen nicht ausreichend ist, sowie weitere Rechtsprechung hierzu, zitiert in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1594, der in Rn. 1593 sogar von einer "Faustregel" von ca. 50 % statt 40 % ausgeht).