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   OLG Brandenburg, 18.09.2007 - 2 Ss (OWi) 153/07   

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https://dejure.org/2007,67419
OLG Brandenburg, 18.09.2007 - 2 Ss (OWi) 153/07 (https://dejure.org/2007,67419)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2007 - 2 Ss (OWi) 153/07 (https://dejure.org/2007,67419)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2007 - 2 Ss (OWi) 153/07 (https://dejure.org/2007,67419)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht automatisch Vorsatz

Papierfundstellen

  • DAR 2008, 532
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13

    Wahrnehmung von ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen von

    - 32 % (OLG Brandenburg, DAR 2008, 532), bzw.
  • OLG Braunschweig, 13.05.2013 - 1 Ss (OWiZ) 85/13

    Anforderungen an die Feststellungen zur vorsätzlichen

    Vorliegend erreicht jedoch die relative Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 % (festgestellte 33 km/h gegenüber erlaubten 100 km/h) nicht das Ausmaß von mindestens ca. 40%, das die Rechtsprechung zur Annahme vorsätzlicher Begehungsweise - auch bei Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung - voraussetzt, wenn weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind (OLG Braunschweig a. a. O.; KG a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2008, 532, wonach eine Überschreitung um 32% mangels Feststellbarkeit weiterer vorsatzbegründender Tatsachen nicht ausreichend ist, sowie weitere Rechtsprechung hierzu, zitiert in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1594, der in Rn. 1593 sogar von einer "Faustregel" von ca. 50% statt 40% ausgeht).
  • OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10

    Zur Annahme von Vorsatz bei einem Geschwindigkeitsverstoß

    Vorliegend erreicht jedoch die relative Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 % (36 km/h gegenüber erlaubten 120 km/h) nicht das Ausmaß von mindestens ca. 40 %, das die Rechtsprechung zur Annahme vorsätzlicher Begehungsweise - auch bei Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung - voraussetzt, wenn weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind (KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.; vgl. auch KG NZV 2004, 598 und OLG Karlsruhe a. a. O.; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2008, 532, wonach eine Überschreitung um 32 % mangels Feststellbarkeit weiterer vorsatzbegründender Tatsachen nicht ausreichend ist, sowie weitere Rechtsprechung hierzu, zitiert in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1594, der in Rn. 1593 sogar von einer "Faustregel" von ca. 50 % statt 40 % ausgeht).
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