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   VGH Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 10 S 1037/07   

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https://dejure.org/2008,4372
VGH Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 10 S 1037/07 (https://dejure.org/2008,4372)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.09.2008 - 10 S 1037/07 (https://dejure.org/2008,4372)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. September 2008 - 10 S 1037/07 (https://dejure.org/2008,4372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vorlagebeschluss an den EuGH zum Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnissen; Erschließung von Erkenntnisquellen durch den Aufnahmestaat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis; Wohnsitzerfordernis bei fehlendem Nachweis des Wohnsitzes in Polen; Verwendung der Erklärungen und Informationen des Fahrerlaubnisinhabers durch die nationale Fahrerlaubnisbehörde bei der Anerkennung einer Fahrerlaubnis; ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EG Art. 234a; ; EWGRL 91/439 Art. 1 Abs. 2; ; EWGRL 91/439 Art. 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis; Europarecht: Vorabentscheidungsersuchen; Fahrerlaubnis; Anerkennung durch einen Mitgliedstaat; Ordentlicher Wohnsitz; Umfang zulässiger Ermittlungen zur Beachtung des Wohnsitzerfordernisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1523 (Ls.)
  • DAR 2008, 718
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 10 S 1037/07
    Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06 ) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?.

    Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06 ) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei der Prüfung einer Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlung anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwertet?.

    Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06 ) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaat sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Führerscheininhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war? .

    Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06 und C-343/06 und C-334/06 bis C-336/06 ) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei der Prüfung einer Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaates dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlung anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwertet?.

    Der Europäische Gerichtshof stellt in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (C-334/06 u.a.) ausdrücklich die Prüfung des Wohnsitzerfordernisses heraus, da dieses in besonderem Maße der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene (Rdn. 64 ff. in der Sache Zerche sowie Rdn. 67 ff. in der Sache Wiedemann).

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 10 S 1037/07
    Der Senat geht in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorbehalt zugunsten des nationalen Verfahrensrechts (vgl. hierzu EuGH, U.v. 21.09.1983 - C-205/82 ) davon aus, dass derartige, eine Mitwirkungsobliegenheit begründenden Vorschriften gemeinschaftsrechtlich unbedenklich sind.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 10 S 1037/07
    In teilweiser Abkehr von den im Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 ) aufgestellten Grundsätzen lässt der Gerichtshof nunmehr eine Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses durch den Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich zu.
  • VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06

    Missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht; Wohnsitzerfordernis und MPU

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 10 S 1037/07
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2703/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2008 - 10 S 994/07

    Umdeutung einer Führerscheineinziehungsverfügung in einen feststellenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 10 S 1037/07
    Dies hätte zur Folge, dass der Senat nach einer Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris), der Berufung des Beklagten stattgeben und die Klage abweisen müsste.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2009 - 16 A 3373/07

    EU-Führerschein vor dem 19.01.2009, zur Verwertung eines negativen MPU-Gutachtens

    Ähnlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, VRS 115 (2008), 392, für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom Betroffenen angegebenen, gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben bzw. ihm bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen; vgl. auch den Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 23.9.2008 - 10 S 1037/07 -, DAR 2008, 718; VG Kassel, Urteil vom 3.11.2008 - 2 K 991/08.KS -, veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de; in erster Linie auf die Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers stellt auch der BGH im Urteil vom 11.9.2008 - III ZR 212/07 -, BGHZ 178, 51 = NJW 2008, 3558 = DAR 2008, 694, ab; anderer Ansicht OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -, DAR 2009, 50.
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 12 ME 324/08

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

    Ob Sachverhalte, in denen sich aus Erklärungen des Antragstellers selbst entnehmen lässt, dass dieser das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat, mit den vom EuGH entschiedenen Fällen, in denen sich dieses aus dem Führerschein ergibt, gleichgestellt werden können (vgl. dazu Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg v. 23.09.2008 - 10 S 1037/07 -, DAR 2008, S. 718), kann dahinstehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2009 - 16 A 1229/07

    Nachweis eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip durch die Einlassungen des

    Ähnlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -, VRS 115 (2008), 392, für den Fall, dass auch dem Ausstellerstaat die vom Betroffenen angegebenen, gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sprechenden Erkenntnisse vorgelegen haben bzw. ihm bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen; vgl. auch den Vorlagebeschluss des VGH Bad.-Württ. vom 23. September 2008 - 10 S 1037/07 -, DAR 2008, 718; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2008 - 2 K 991/08.KS -, veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de; in erster Linie auf die Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers stellt auch der BGH im Urteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07 -, BGHZ 178, 51 = NJW 2008, 3558 = DAR 2008, 694, ab; anderer Ansicht OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08 -, DAR 2009, 50.
  • VGH Bayern, 04.03.2009 - 11 CS 08.1958

    Rechtsschutzbedürfnis

    Darauf, dass er selbst eingeräumt hat, sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Deutschland aufgehalten zu haben, kommt es nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EuGH nicht an (vgl. aber Vorlagebeschluss des VGH Mannheim vom 23.9.2008 DAR 2008, 718).
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