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   AG Ingolstadt, 05.11.2007 - 15 C 2648/06   

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https://dejure.org/2007,25828
AG Ingolstadt, 05.11.2007 - 15 C 2648/06 (https://dejure.org/2007,25828)
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 05.11.2007 - 15 C 2648/06 (https://dejure.org/2007,25828)
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 05. November 2007 - 15 C 2648/06 (https://dejure.org/2007,25828)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2008, 95
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01

    Beweislast; Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Autowaschanlage

    Auszug aus AG Ingolstadt, 05.11.2007 - 15 C 2648/06
    In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass ausnahmsweise von der Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden - hier: der Beklagten als Betreiberin der Tankstelle - geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann ( OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 [OLG Hamm 12.04.2002 - 12 U 170/01] im Zusammenhang mit Schadensereignissen bei Waschstraßen).

    Ungeachtet dieser Umstände existieren genügend Möglichkeiten einer schuldhaften Pflichtverletzung - etwa mangelhafte Wartung und Untersuchung des Geräts, mangelhafte Überwachung des Tankvorgangs, Verwendung einer nicht einwandfrei arbeitenden Anlage - ( LG Bayreuth NJW 1982, 1766 [LG Bayreuth 17.03.1982 - S 72/81] ; anders wohl OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 - Ls 2: Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.").

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus AG Ingolstadt, 05.11.2007 - 15 C 2648/06
    Ist nämlich eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden Gerichtsverfahren anfallende Verfahrensgebühr ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.07, Az. VIII ZR 86/06 ).
  • AG München, 16.11.2006 - 272 C 24950/06

    Gefährliche Zapfpistole - wer haftet?

    Auszug aus AG Ingolstadt, 05.11.2007 - 15 C 2648/06
    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zu vertreten, dass sich am 30.05.06 von einer Zapfsäule der von ihr betriebenen Tankstelle ein Zapfhahn löste und gegen das Fahrzeug des Klägers fiel (vgl. AG München, Urteil vom 16.11.06, Az. 272 C 24950/06 ).
  • LG Bayreuth, 17.03.1982 - S 72/81
    Auszug aus AG Ingolstadt, 05.11.2007 - 15 C 2648/06
    Ungeachtet dieser Umstände existieren genügend Möglichkeiten einer schuldhaften Pflichtverletzung - etwa mangelhafte Wartung und Untersuchung des Geräts, mangelhafte Überwachung des Tankvorgangs, Verwendung einer nicht einwandfrei arbeitenden Anlage - ( LG Bayreuth NJW 1982, 1766 [LG Bayreuth 17.03.1982 - S 72/81] ; anders wohl OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 - Ls 2: Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.").
  • LG Limburg, 18.11.2011 - 3 S 159/11

    Zur Haftung des Tankstellenbetreibers für Fahrzeugschäden durch herabfallende

    (entgegen AG Ingolstadt DAR 2008, 95).

    a) Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken, ob dem Kläger - wie vom Amtsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des Amtsgerichtes Ingolstadt vom 05.11.2007 - 15 C 2648/06 (DAR 2008, 95) angenommen - bei der hier gegebenen Sachlage die von der Rechtsprechung in den Fällen von Fahrzeugschäden durch Nutzung von Waschstraßen entwickelten Beweiserleichterungen zugute kommen.

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