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   KG, 16.07.2010 - 9 U 103/09   

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https://dejure.org/2010,20312
KG, 16.07.2010 - 9 U 103/09 (https://dejure.org/2010,20312)
KG, Entscheidung vom 16.07.2010 - 9 U 103/09 (https://dejure.org/2010,20312)
KG, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - 9 U 103/09 (https://dejure.org/2010,20312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Radfahrerunfall: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch unterlassenes Aufstellen von Warnschildern vor Unebenheiten auf dem Radweg; Mitverschulden bei erheblichem Pflichtenverstoß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde zum Aufstellen von Warnschildern wegen durch Wurzelbewuchs angehobenen Straßenpflasters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinsichtlich einer Aufwölbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrradsturz wegen Bodenwelle

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sturz auf Radweg durch Bodenerhebung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkehrssicherungspflicht wird durch unterlassenes Aufstellen von Warnschildern vor Unebenheiten auf Radweg verletzt - Verkehrssicherungspflichtiger zum Schadenersatz verpflichtet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2011, 135
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.05.2007 - III ZR 115/06

    Voraussetzungen vollständiger Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten

    Auszug aus KG, 16.07.2010 - 9 U 103/09
    Für eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Kläger, die im Rahmen des § 254 BGB ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - III ZR 115/06 -, juris Tz. 7 = NJW 2007, 3211), ist hier schon angesichts des erheblichen Verstoßes des Beklagten gegen seine Verkehrssicherungspflicht kein Raum.
  • KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09

    Kostenentscheidung: Kostentragungspflicht bei einer Anschlussberufung und

    Auszug aus KG, 16.07.2010 - 9 U 103/09
    Soweit die Kosten der Anschlussberufung dem Kläger auferlegt werden, schließt sich der erkennende Senat zur Begründung den Ausführungen des 7. Senats des Kammergerichts vom 26. Februar 2010 - 7 U 100/09 - (juris Tz. 8 ff.) an.
  • LG Berlin, 28.04.2009 - 13 O 88/07

    Land Berlin haftet für Fahrradunfall wegen schlechtem Straßenzustand

    Auszug aus KG, 16.07.2010 - 9 U 103/09
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. April 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 13 O 88/07) wird einstimmig zurückgewiesen.
  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 122/88

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen; Anbringung von Wildschutzzäunen

    Auszug aus KG, 16.07.2010 - 9 U 103/09
    Maßgebend ist, wie schon im Senatsbeschluss vom 20. April 2010 und im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass ein sorgfältiger Fahrradfahrer die konkrete Gefährlichkeit der Situation, die hier durch den Verlauf von zwei dickeren Wurzelsträngen nahe der Oberfläche vom Baum in Richtung Gehweg, den Aufbruch des provisorischen Asphaltbelags mit einer 20 cm breiten Riefenbildung und die Wurzelerhebungen mit einem Höhenunterschied von 4, 5 cm gekennzeichnet war, nicht rechtzeitig erkennen und sich darauf einrichten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 - juris Tz. 11 = BGHZ 108, 273).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer

    Das KG habe in einer Entscheidung vom 16.07.2010 (9 U 103/09) dahingehend geurteilt, dass, wenn ein sorgfältiger Radfahrer die Gefährlichkeit einer Aufwölbung nicht rechtzeitig erkenne, der Verkehrssicherungspflichtige auf diese Gefahrenstelle hinweisen müsse, was vorliegend nicht geschehen sei.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von demjenigen, den das Kammergericht in der vom Kläger für seinen Rechtsstandpunkt angeführten Entscheidung 9 U 103/09 vom 16.07.2010 (DAR 2011, 135) zu beurteilen hatte, denn dort gab es zwei Aufbrüche im Belag mit einer 20 cm breiten Riefenbildung, die "hoch" waren, wozu noch Wurzelerhebungen von 4, 5 cm Höhe traten, die sich überdies über die gesamte Radwegbreite erstreckten (a.a.O., Rn. 2 in Juris).

    Auch in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt mithin entscheidend von denjenigen Sachverhalten, welche der Entscheidung des BGH vom 05.07.2012 (III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 = DAR 2012, 572) und des KG vom 16.07.2010 (9 U 103/09, DAR 2012, 135) zu Grund lagen: in beiden Fällen nahm das Hindernis die gesamte Wegbreite ein.

  • KG, 03.06.2011 - 9 U 173/10

    Amtshaftung: Sturz eines von einem Fahrradweg gegen einen Abspannmast geratenden

    Anders als in dem vom Senat am 16. Juli 2010 entschiedenen Rechtsstreit (9 U 103/09 - juris), war hier eine mögliche Gefahr durch den Abspannmast und die Radwegführung an der Einengung, wie die eingereichten Lichtbilder belegen, aus der Fahrtrichtung des Klägers angesichts der geraden Straßenführung schon von weitem gut erkennbar.
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