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   OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11   

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OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11 (https://dejure.org/2011,3160)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.03.2011 - 3 Ss 14/11 (https://dejure.org/2011,3160)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22. März 2011 - 3 Ss 14/11 (https://dejure.org/2011,3160)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Richtervorbehalt, Blutentnahme, Nachtrunk

  • openjur.de

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen Polizeibeamten bei möglichem Nachtrunk

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verwertung einer polizeilichen Blutentnahme ohne vorherige richterliche Anordung bei Anhaltspunkten für einen Nachtrunk

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Atemalkoholtest - Beweisverwertungsverbot

  • blutalkohol PDF, S. 186
  • rabüro.de

    Zur Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen Polizeibeamten bei möglichem Nachtrunk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 316; StPO § 81a
    Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch Polizeibeamte und Richtervorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Richtervorbehalt beim Nachtrunk?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechtigung zur Anordnung einer Blutprobenentnahme wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung i.R.e. Verweigerung der Mitwirkung an einem freiwilligen Atemalkoholtest; Beweisverwertungsverbots trotz polizeilicher Anordnungskompetenz zur Blutentnahme; ...

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird !

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird !

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unendliche Geschichte: Neues zum Richtervorbehalt bei Blutentnahmen (§ 81a Abs. 2 StPO)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 378 (Ls.)
  • NStZ-RR 2014, 332
  • NZV 2012, 97 (Ls.)
  • DAR 2011, 268
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
    Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von "Gefahr im Verzug" und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10).

    So kann zum einen die Gefährdung des Untersuchungserfolges nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen (BVerfGE 103, 142/156; NJW 2007, 1444; BGHSt 51, 285/293).

    63 Das Landgericht verkennt, dass sich die rechtliche Frage nach der Existenz eines etwaigen Beweisverwertungsverbots erst dann und nur dann stellt, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder - wie hier allenfalls relevant - wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von Gefahr im Verzug und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a. & 2 BvR 2346/10, bei Juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; BGH NStZ 2004, 449 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris; OLG Stuttgart VRS 113, 365 ff.; OLG Brandenburg OLGSt StPO § 81 a Nr. 7; OLG Köln DAR 2008, 710 ff.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2008 - 1 Ss 151/07, bei Juris).

    Denn durch den unterlassenen - weder nach einer Verfahrensaussetzung oder in der Berufungsinstanz (auch bei einem Freispruch in erster oder zweiter Instanz) oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nachholbaren - und ebenso wie die Zustimmung zur Blutentnahme der Dispositionsfreiheit des Angeklagten unterliegenden Widerspruch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könnte eine dauerhafte Umgestaltung der prozessualen Rechtslage eingetreten sein, so dass es dem Senat auch von Amts wegen verwehrt wäre, von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen (vgl. in diesem Sinne zuletzt - u.a. unter Hinweis auf BGHSt 50, 272/274 f.; OLG Celle NZV 2011, 48 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2010 - 2 Ss 18/10, bei Juris und OLG Stuttgart NStZ 1997, 405 f. - dezidiert insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2010 - 3 Ss 285/10 = NStZ-RR 2011, 46 ff. m. krit. Anm. Kudlich HRRS 2011, 114 ff.; zur sog. 'Widerspruchslösung' vgl. im Übrigen u.a. BGHSt 38, 214/225 f.; 42, 15/22; 51, 1/2 ff.; BGH NJW 2007, 2269/2273 f.; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Celle StraFo 2009, 330 f.; OLG Rostock VRS 119, Nr. 10; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff.; vom 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 = NStZ-RR 2010, 148 f. und vom 25.10.2010 - 3 RVs 85/10 = NJW 2011, 469 ff. sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2010 - 3 Ss 147/10 = NStZ-RR 2011, 45 f.).

  • OLG Naumburg, 07.02.2011 - 1 Ss 38/10

    Beweiserhebungsverbot: Anordnung einer Blutprobenentnahme durch einen

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
    Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von "Gefahr im Verzug" und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10).

    Denn über die Berechtigung zur Maßnahmeanordnung bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung hat die jeweilige Ermittlungsperson zunächst selbst und eigenständig zu entscheiden (vgl. zuletzt auch OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris).

    63 Das Landgericht verkennt, dass sich die rechtliche Frage nach der Existenz eines etwaigen Beweisverwertungsverbots erst dann und nur dann stellt, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder - wie hier allenfalls relevant - wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von Gefahr im Verzug und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a. & 2 BvR 2346/10, bei Juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; BGH NStZ 2004, 449 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris; OLG Stuttgart VRS 113, 365 ff.; OLG Brandenburg OLGSt StPO § 81 a Nr. 7; OLG Köln DAR 2008, 710 ff.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2008 - 1 Ss 151/07, bei Juris).

  • BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme zum Nachweis einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
    Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von "Gefahr im Verzug" und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10).

    63 Das Landgericht verkennt, dass sich die rechtliche Frage nach der Existenz eines etwaigen Beweisverwertungsverbots erst dann und nur dann stellt, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder - wie hier allenfalls relevant - wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von Gefahr im Verzug und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a. & 2 BvR 2346/10, bei Juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; BGH NStZ 2004, 449 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris; OLG Stuttgart VRS 113, 365 ff.; OLG Brandenburg OLGSt StPO § 81 a Nr. 7; OLG Köln DAR 2008, 710 ff.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2008 - 1 Ss 151/07, bei Juris).

    Nicht nur der Wortlaut der Überschrift selbst ( "Dokumentation der angenommenen Gefahr im Verzug" ) sondern auch der nachfolgend im Urteil wiedergegebene Textinhalt vermitteln zumindest den Eindruck, dass es in der Anweisung gar nicht um das Vorliegen der materiellen und formellen Eingriffsvoraussetzungen nach § 81 a Abs. 2 StPO, also insbesondere die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen die polizeilichen Ermittlungspersonen eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung annehmen dürfen, sondern allein um die Frage, ob und in welchem Umfang diese Voraussetzungen - sollten sie vorliegen - in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a., bei Juris).

  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
    Zum anderen kann bei Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen die typischerweise bestehende abstrakte - und damit gerade nicht einzelfallbezogene - Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der Tatbegehung erschwert oder gar verhindert wird, für sich allein noch nicht für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges ausreichen (OLG Köln ZfS 2009, 48/49; OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 Ss 230/08; OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2598).

    Die objektive "Evidenz der Gefährdungslage" (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08 = NJW 2010, 2864 ff.) wurde hier insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen oder auch nur relativiert, dass die anordnende Polizeibeamtin - etwa aufgrund eines ihr zur Verfügung stehenden Atemalkoholwertes - von einem ersichtlich nicht in der Nähe eines von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten "quasi-gesetzlichen" Grenzwertes, hier einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1, 1 â?° für die Annahme so genannter 'absoluter' Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 89/91 ff.; Fischer StGB 58. Aufl. § 316 Rn. 12 ff., 25 m.w.N.) auszugehen hatte, zumal der Angeklagte auch keine Angaben zu seiner Alkoholaufnahme machte, mithin zuverlässige Anhaltspunkte zu Trinkmenge und Trinkverlauf fehlten (zur Erheblichkeit eines - wie hier - tatsächlichen oder behaupteten Nachtrunks bei fehlenden sonstigen hinreichend aussagekräftigen Hinweisen auf den Alkoholisierungsgrad vgl. BVerfG aaO. [ "Ein Nachtrunk war zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet und auch nicht mehr zu befürchten..." ] und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07, bei Juris [" Es ist ... nicht vollständig auszuschließen, dass die ermittelnden Polizeibeamten das Vorliegen von Gefahr im Verzuge angenommen haben, um die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers, insbesondere wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt zu sichern" ]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 = NJW 2009, 2146 ff.; OLG Hamburg aaO.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2010 - 53 Ss 68/10, bei Juris; OLG Frankfurt DAR 2010, 145 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff. und vom 12.03.2009 - 3 Ss 31/09 = DAR 2009, 336 ff.; LG Berlin DAR 2008, 534 f.; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010 - 603 Qs 165/10 = BA 47, 306 ff.; v. Kühlewein aaO.; vgl. im Übrigen auch die jeweiligen Hinweise auf den Grad der Alkoholisierung und seine Nähe zu rechtlich relevanten Grenzbereichen bzw. auf die konkreten Umstände des Einzelfalls am Kontroll- oder Betreffensort u.a. bei OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2010 - 83 Ss 100/09 = StV 2010, 622 ff.; OLG Nürnberg DAR 2010, 217 ff. und zuletzt OLG Koblenz, Beschluss vom 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10, bei Juris).

    Denn durch den unterlassenen - weder nach einer Verfahrensaussetzung oder in der Berufungsinstanz (auch bei einem Freispruch in erster oder zweiter Instanz) oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nachholbaren - und ebenso wie die Zustimmung zur Blutentnahme der Dispositionsfreiheit des Angeklagten unterliegenden Widerspruch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könnte eine dauerhafte Umgestaltung der prozessualen Rechtslage eingetreten sein, so dass es dem Senat auch von Amts wegen verwehrt wäre, von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen (vgl. in diesem Sinne zuletzt - u.a. unter Hinweis auf BGHSt 50, 272/274 f.; OLG Celle NZV 2011, 48 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2010 - 2 Ss 18/10, bei Juris und OLG Stuttgart NStZ 1997, 405 f. - dezidiert insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2010 - 3 Ss 285/10 = NStZ-RR 2011, 46 ff. m. krit. Anm. Kudlich HRRS 2011, 114 ff.; zur sog. 'Widerspruchslösung' vgl. im Übrigen u.a. BGHSt 38, 214/225 f.; 42, 15/22; 51, 1/2 ff.; BGH NJW 2007, 2269/2273 f.; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG Celle StraFo 2009, 330 f.; OLG Rostock VRS 119, Nr. 10; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff.; vom 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 = NStZ-RR 2010, 148 f. und vom 25.10.2010 - 3 RVs 85/10 = NJW 2011, 469 ff. sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2010 - 3 Ss 147/10 = NStZ-RR 2011, 45 f.).

  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme; Gefahr im Verzug;

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
    Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges muss auf Tatsachen gestützt werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (BVerfG, Beschluss v. 11.06.2010, Az.: 2 BvR 1046/08).

    Insofern ist davon auszugehen, dass die Anordnung durch den Richter, die auch mündlich erfolgen kann (BVerfG Beschluss v. 11.06.2010 Az: 2 BvR 1046/08) selbst bei Vermittlung über die Staatsanwaltschaft, innerhalb von 15 Minuten hätte eingeholt werden können.

    Die objektive "Evidenz der Gefährdungslage" (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08 = NJW 2010, 2864 ff.) wurde hier insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen oder auch nur relativiert, dass die anordnende Polizeibeamtin - etwa aufgrund eines ihr zur Verfügung stehenden Atemalkoholwertes - von einem ersichtlich nicht in der Nähe eines von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten "quasi-gesetzlichen" Grenzwertes, hier einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1, 1 â?° für die Annahme so genannter 'absoluter' Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 89/91 ff.; Fischer StGB 58. Aufl. § 316 Rn. 12 ff., 25 m.w.N.) auszugehen hatte, zumal der Angeklagte auch keine Angaben zu seiner Alkoholaufnahme machte, mithin zuverlässige Anhaltspunkte zu Trinkmenge und Trinkverlauf fehlten (zur Erheblichkeit eines - wie hier - tatsächlichen oder behaupteten Nachtrunks bei fehlenden sonstigen hinreichend aussagekräftigen Hinweisen auf den Alkoholisierungsgrad vgl. BVerfG aaO. [ "Ein Nachtrunk war zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet und auch nicht mehr zu befürchten..." ] und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07, bei Juris [" Es ist ... nicht vollständig auszuschließen, dass die ermittelnden Polizeibeamten das Vorliegen von Gefahr im Verzuge angenommen haben, um die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers, insbesondere wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt zu sichern" ]; ferner OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ss 15/09 = NJW 2009, 2146 ff.; OLG Hamburg aaO.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2010 - 53 Ss 68/10, bei Juris; OLG Frankfurt DAR 2010, 145 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242 ff. und vom 12.03.2009 - 3 Ss 31/09 = DAR 2009, 336 ff.; LG Berlin DAR 2008, 534 f.; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010 - 603 Qs 165/10 = BA 47, 306 ff.; v. Kühlewein aaO.; vgl. im Übrigen auch die jeweiligen Hinweise auf den Grad der Alkoholisierung und seine Nähe zu rechtlich relevanten Grenzbereichen bzw. auf die konkreten Umstände des Einzelfalls am Kontroll- oder Betreffensort u.a. bei OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2010 - 83 Ss 100/09 = StV 2010, 622 ff.; OLG Nürnberg DAR 2010, 217 ff. und zuletzt OLG Koblenz, Beschluss vom 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10, bei Juris).

  • OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07

    Beweisverwertungsverbot: Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis von

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
    59 b) Da § 81 a StPO ein eigenständiges Festhalte- oder Festnahmerecht der Polizeibeamten außerhalb der zur konkreten Umsetzung der nach § 81 a Abs. 2 StPO getroffenen Maßnahmenanordnung wegen verzögerungsbedingter Gefährdung des Untersuchungserfolges nicht vorsieht (LR- Krause StPO 26. Aufl. § 81 a Rn. 72 ff.; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 81 a Rn. 29; KK/ Senge StPO 6. Aufl. § 81 a Rn. 9; Brocke/Herb NStZ 2009, 671, 672; Götz NStZ 2008, 238, 240 [zugleich Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ss 532/07 = VRS 113, 365 ff. = OLGSt StPO § 81 a Nr. 5]; LG Hamburg aaO., jeweils m.w.N.), kommt hinzu, dass die anwesenden Polizeibeamten, darunter die Zeugin PHM"in S., ohne die sofortige Blutentnahmeanordnung mangels anderer Festhaltegründe (insbesondere gemäß § 163 b Abs. 1 [vgl. § 163 c Abs. 1 Satz 1 StPO: Festhaltung nur bis zur Identitätsfeststellung des Beschuldigten], § 127 Abs. 1 [Festnahme des "auf frischer Tat" Betroffenen ebenfalls nur bis zur Identitätsfeststellung] oder § 127 Abs. 2 StPO [allein die Weigerung des Beschuldigten, sich freiwillig einer Blutentnahme zu unterziehen, rechtfertigt weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr, da für Letztere ein aktives Handeln des Beschuldigten notwendig wäre, wofür der vom Willen unabhängige physiologische Alkoholabbau nicht genügt; vgl. LR- Krause § 81 a Rn. 74; Brocke/Herb aaO. 672 und Götz aaO., jeweils m.w.N.]) über keine hinreichende rechtliche Handhabe zur Festhaltung des Angeklagten verfügt hätten und schon allein deshalb die durch die Einschaltung eines Richters eintretende Verzögerung den Untersuchungserfolg gefährdete.

    63 Das Landgericht verkennt, dass sich die rechtliche Frage nach der Existenz eines etwaigen Beweisverwertungsverbots erst dann und nur dann stellt, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder - wie hier allenfalls relevant - wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von Gefahr im Verzug und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a. & 2 BvR 2346/10, bei Juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; BGH NStZ 2004, 449 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris; OLG Stuttgart VRS 113, 365 ff.; OLG Brandenburg OLGSt StPO § 81 a Nr. 7; OLG Köln DAR 2008, 710 ff.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2008 - 1 Ss 151/07, bei Juris).

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
    Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von "Gefahr im Verzug" und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10).

    63 Das Landgericht verkennt, dass sich die rechtliche Frage nach der Existenz eines etwaigen Beweisverwertungsverbots erst dann und nur dann stellt, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder - wie hier allenfalls relevant - wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von Gefahr im Verzug und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a. & 2 BvR 2346/10, bei Juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; BGH NStZ 2004, 449 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris; OLG Stuttgart VRS 113, 365 ff.; OLG Brandenburg OLGSt StPO § 81 a Nr. 7; OLG Köln DAR 2008, 710 ff.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2008 - 1 Ss 151/07, bei Juris).

  • OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10

    Voraussetzungen für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
    Wenn vor diesem Hintergrund eine Dienstanweisung ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr im Verzug auszugehen haben, erweist sich dies als bewusste Umgehung des Richtervorbehalts des § 81 a StPO und führt zu einem Beweisverwertungsverbot (OLG Oldenburg, Beschluss v. 12.10.2009 Az.: 2 SsBs 149/09, Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 13.07.2010 Az.: 53 Ss 40/10).

    Aufgrund des Nachtrunks des Angeklagten in unbekannter Menge, seines im Übrigen völlig unbestimmten Alkoholisierungsgrades und nicht zuletzt seines die Fesselung und weitere Festhaltung erforderlich machenden Verhaltens am Betreffensort war die anordnende Polizeibeamtin vielmehr zu sofortigen Anordnung der Blutentnahmen nach § 81 a Abs. 2 StPO berechtigt mit der Folge, dass - im Unterschied zu den vom Landgericht zum Beleg seiner Rechtsauffassung zu Unrecht als einschlägig angesehenen und zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (Beschluss vom 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09 NJW 2009, 3591 f.) und Brandenburg (Beschluss vom 13.07.2010 - 53 Ss 40/10 = ZfS 2010, 587 ff.) - bereits kein Verstoß gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO angenommen werden kann.

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
    Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von "Gefahr im Verzug" und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10).

    63 Das Landgericht verkennt, dass sich die rechtliche Frage nach der Existenz eines etwaigen Beweisverwertungsverbots erst dann und nur dann stellt, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder - wie hier allenfalls relevant - wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von Gefahr im Verzug und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a. & 2 BvR 2346/10, bei Juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; BGH NStZ 2004, 449 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris; OLG Stuttgart VRS 113, 365 ff.; OLG Brandenburg OLGSt StPO § 81 a Nr. 7; OLG Köln DAR 2008, 710 ff.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2008 - 1 Ss 151/07, bei Juris).

  • OLG Oldenburg, 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09

    Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme unter Umgehung des

    Auszug aus OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11
    Wenn vor diesem Hintergrund eine Dienstanweisung ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr im Verzug auszugehen haben, erweist sich dies als bewusste Umgehung des Richtervorbehalts des § 81 a StPO und führt zu einem Beweisverwertungsverbot (OLG Oldenburg, Beschluss v. 12.10.2009 Az.: 2 SsBs 149/09, Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 13.07.2010 Az.: 53 Ss 40/10).

    Aufgrund des Nachtrunks des Angeklagten in unbekannter Menge, seines im Übrigen völlig unbestimmten Alkoholisierungsgrades und nicht zuletzt seines die Fesselung und weitere Festhaltung erforderlich machenden Verhaltens am Betreffensort war die anordnende Polizeibeamtin vielmehr zu sofortigen Anordnung der Blutentnahmen nach § 81 a Abs. 2 StPO berechtigt mit der Folge, dass - im Unterschied zu den vom Landgericht zum Beleg seiner Rechtsauffassung zu Unrecht als einschlägig angesehenen und zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (Beschluss vom 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09 NJW 2009, 3591 f.) und Brandenburg (Beschluss vom 13.07.2010 - 53 Ss 40/10 = ZfS 2010, 587 ff.) - bereits kein Verstoß gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO angenommen werden kann.

  • OLG Köln, 26.09.2008 - 1 Ws 32/08

    Blutentnahme - Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht -

  • OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09

    Blutentnahme: Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutuntersuchung bei

  • OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97

    Zeitpunkt der Belehrungspflicht bei Polizeikontrolle - kein Verwertungsverbot bei

  • OLG Hamm, 25.10.2010 - 3 RVs 85/10

    Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO; Widerspruch gegen die

  • BGH, 09.11.2005 - 1 StR 447/05

    Widerspruchslösung: Bindung an den unterlassenen oder verspäteten Widerspruch bei

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2008 - 1 Ss 151/07

    Annahme eines Beweisverwertungsverbots hinsichtlich des Ergebnisses einer ohne

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

  • OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt:

  • OLG Frankfurt, 08.11.2010 - 3 Ss 285/10

    Beweisverwertungsverbot: Erforderlichkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

  • OLG Celle, 11.08.2010 - 32 Ss 101/10

    Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme;

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

  • BGH, 18.11.2003 - 1 StR 455/03

    Verwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen

  • OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09

    Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug

  • OLG Köln, 15.01.2010 - 83 Ss 100/09

    Beweisverwertungsverbot aufgrund einer unter Missachtung des Richtervorbehalts

  • OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 53 Ss 68/10

    Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

  • OLG Hamm, 12.03.2009 - 3 Ss 31/09

    Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutprobe

  • LG Itzehoe, 03.04.2008 - 2 Qs 60/08

    Berechtigung von Polizeibeamten zur Anordnung einer Blutentnahme wegen evidenter

  • BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07

    Recht auf körperliche Unversehrtheit; Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche

  • LG Hamburg, 06.05.2010 - 603 Qs 165/10

    Beweisverwertung: Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch einen

  • OLG Koblenz, 02.12.2010 - 2 SsBs 140/10

    Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen einer Trunkenheitsfahrt:

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 28.09.2006 - 2 BvR 876/06

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Durchsuchung ohne vorherige richterliche

  • OLG Jena, 25.11.2008 - 1 Ss 230/08

    Unzulässigkeit der Blutentnahme ohne richterliche Anordung und zur Nichtannahme

  • LG Berlin, 23.04.2008 - 528 Qs 42/08

    Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren: Folgen der Missachtung des

  • OLG Frankfurt, 14.10.2009 - 1 Ss 310/09

    Auswirkungen der Missachtung des Richtervorbehalts bei der Entnahme einer

  • OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09

    Trunkenheitsfahrt: Missachtung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer

  • OLG Schleswig, 13.03.2013 - 2 Ss 3/13

    Strafverfahren: Anordnung einer Blutprobe durch Staatsanwaltschaft nach Ablehnung

    Denn ein Beweisverwertungsverbot kommt dann, aber auch nur dann in Betracht, wenn entweder die Annahme der Gefährdung des Untersuchungserfolges im Sinne des § 81 a Abs. 2 StPO auf Willkür beruhen würde oder der Richtervorbehalt bewusst und zielgerichtet umgangen worden wäre (Senat a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2011 - 3 Ss 14/11 -, bei Juris, Rn. 63; BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10, bei Juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).
  • OLG Köln, 27.10.2011 - 1 RBs 253/11

    Drogenfahrt; Gefahr im Verzug; Nachweisbarkeit von Betäubungsmittelkonsum;

    Ein Beweisverwertungsverbot wegen willkürlicher Umgehung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO kann nach der Rechtsprechung gegeben sein, wenn der anordnende Polizeibeamte keine nachvollziehbaren Erwägungen über die Fragen von Gefahr im Verzug und richterlicher Anordnungskompetenz angestellt hat und keine entsprechende Prüfung vorgenommen hat, sondern allein aufgrund "langjähriger Praxis" (vgl. OLG Hamm DAR 2009, 336 [338] = zfs 2009, 409 m. zust. Anm. Bode; OLG Dresden NJW 2009, 2149 [2150]) oder aufgrund einer von seinem Dienstvorgesetzten erteilten generellen Anweisung, auf die Einschaltung eines Richters zu verzichten (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 3591= DAR 2009, 713 = zfs 2009, 712; OLG Brandenburg zfs 2010, 587; OLG Bamberg DAR 2011, 268 = zfs 2011, 350), eine eigene Anordnung getroffen hat.
  • AG Kempten, 12.07.2012 - 25 OWi 144 Js 4384/12

    Beweisverwertungsverbot einer Blutprobe: Verstoß gegen Richtervorbehalt bei

    Ein Beweisverwertungsverbot stellt die Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGH, a.a.O) Nachdem für Fälle einer rechtswidrig gewonnenen Blutentnahme ein gesetzliches Beweisverwertungsverbot nicht existiert, kommt ein Beweisverwertungsverbot dann in Betracht, wenn sich die Maßnahme zusätzlich als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (OLG Bamberg, DAR 2011, S. 268-272).
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 53-IV-11

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, wenn Instanzgericht

    Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder die gezielte Umgehung bzw. Ignorierung des Richtervorbehalts oder das Vorliegen eines gleichgewichtigen sonstigen besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007, BGHSt 51, 285 [289 ff.]; Urteil vom 11. November 1998, BGHSt 44, 243 [249]; OLG Bamberg, Urteil vom 22. März 2011, DAR 2011, 268 [271]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2011, DAR 2011, 336).
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