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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - 10 B 11400/10.OVG   

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https://dejure.org/2011,10684
OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - 10 B 11400/10.OVG (https://dejure.org/2011,10684)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.03.2011 - 10 B 11400/10.OVG (https://dejure.org/2011,10684)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. März 2011 - 10 B 11400/10.OVG (https://dejure.org/2011,10684)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 FeV, § 14 FeV, § 46 Abs 1 S 2 FeV
    Glaubhaftigkeit der Behauptung eines erstmaligen Cannabiskonsums

  • verkehrslexikon.de

    Zur Glaubhaftigkeit der Behauptung eines Erstkonsums von Cannabis - Probierkonsum - und zur Vermutung von gelegentlichem Konsum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum von Cannabis und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums zur Ausräumung der Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums

  • blutalkohol PDF, S. 199
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 11 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
    Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum von Cannabis und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums zur Ausräumung der Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und der Erstkonsum

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Nur selten gekifft - Führerschein trotzdem weg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1985
  • NZV 2011, 573
  • DAR 2011, 279
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 24.09.2008 - 2 B 1365/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - 10 B 11400/10
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2006 - 1 M 142/06
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - 10 B 11400/10
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2006 - 1 S 14.06
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - 10 B 11400/10
    Insofern kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich dies nach Maßgabe der schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bislang auch vom Senat regelmäßig herangezogenen sogenannten Daldrup-Tabelle (Blutalkohol 2000, 39) daraus ergibt, dass das dem Antragsteller "spontan" - nur eine halbe Stunde nach seiner Verkehrsteilnahme - entnommene Blut eine höhere THC-COOH-Konzentration als 10 ng/ml, nämlich eine solche von 94 ng/ml, aufwies (vgl. zu diesem "Richtwert" auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris), oder ob erst bei einem höheren - und hier nicht erreichten - Wert allein mit Rücksicht auf die THC-COOH-Konzentration von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2005 - 4 MB 49/05

    Gelegentlicher Cannabiskonsum - Fahrtauglichkeit - fehlendes trennungsvermögen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - 10 B 11400/10
    Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2010 - 10 B 10770/10.OVG - herausgestellt hat - und worauf auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. Juli 2009, DAR 2009, 598), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2007, Blutalkohol 2007, 190) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris) hinweisen -, ein Zusammentreffen von erstmaligem - "experimentellem" - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit "ausprobierten" Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • VGH Bayern, 16.08.2006 - 11 CS 05.3394

    Begriff des einmaligen Konsums

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - 10 B 11400/10
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - 16 B 895/09

    Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - 10 B 11400/10
    Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2010 - 10 B 10770/10.OVG - herausgestellt hat - und worauf auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. Juli 2009, DAR 2009, 598), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2007, Blutalkohol 2007, 190) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris) hinweisen -, ein Zusammentreffen von erstmaligem - "experimentellem" - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit "ausprobierten" Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 16 A 432/16

    Bisheriger Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestätigt

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 bis 13, vom 21. Mai 2014 - 16 B 436/14 -, juris, Rn. 10 bis 15, und vom 13. Februar 2015 - 16 B 74/15 -, juris, Rn. 5 f.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, Blutalkohol 44 (2007), 190 = VRS 112 (2007), 373 = juris, Rn. 15 f.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris, Rn. 9 f.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, NJW 2011, 1985 = DAR 2011, 279 = NZV 2011, 573 = Blutalkohol 48 (2011), 186 = juris, Rn. 9 bis 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 26. September 2011 - 11 CS 11.1427 -, juris, Rn. 15, und vom 13. Mai 2013 - 11 ZB 13.523 -, NJW 2014, 407 = NZV 2015, 156 = juris, Rn. 24 bis 26; in diese Richtung weisen möglicherweise auch die Ausführungen in BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a. a. O., juris, Rn. 25 f., zur (mangelnden) Glaubhaftigkeit der klägerischen Ausführungen zur Einmaligkeit seines Cannabiskonsums und zur Entbehrlichkeit weiterer Beweiserhebungen; anders hingegen OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, juris, Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 -, NJW 2009, 1523 = juris, Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 -, juris, Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 -, NJW 2014, 3260 = Blutalkohol 51 (2014), 246 = VRS 126 (2014), 160 = NZV 2015, 407 = juris, Rn. 16 f.; eingehend VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2011 - 6 K 1156/11 -, juris, Rn. 38 bis 84.
  • VG Trier, 30.01.2017 - 1 K 2124/16

    Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Vor dem Hintergrund, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum mit anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmals konsumierten Rauschmittels und der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Kontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall spricht, bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich das Gericht anschließt, nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss - wie er hier, wie noch auszuführen sein wird, mit einem THC-Wert von 2, 3 ng/mL gegeben ist - der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können (OVG RP, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - 10 B 10669/12.OVG -, vom 22. Februar 2012 - 10 D 11493/11.OVG - und vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10.OVG -, NJW 2011, 1985 = juris Rn. 6 f.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013, a.a.O. = juris Rn. 31; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, ZfS 2007, 295 = juris Rn. 15).

    Die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum rechtfertigt daher die Annahme einer nicht nur vereinzelten - "experimentellen" - Cannabisaufnahme (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. März 2011 - 10 B 11400/10.OVG - juris Rn. 11).

    In Anbetracht der vorgenannten Umstände lässt das Erklärungsverhalten des Klägers nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zusammen mit der bei ihm festgestellten THC-Carbonsäurekonzentration von 46 ng/mL, die um das Doppelte über dem bislang zum Nachweis des gelegentlichen Konsums angenommenen Grenzwert von 10 ng/mL liegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. März 2011 - 10 B 11400/10 - juris Rn. 7), den berechtigten Schluss auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu, selbst wenn der Kläger nunmehr einen einmaligen experimentellen Konsum am Kontrolltag behaupten sollte.

    Das schließt es nämlich nicht aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können (OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011, a.a.O. = juris Rn. 9).

    (vgl. etwa OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011- 10 B 11400/10.OVG - NJW 2011, 1985).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2012 - 16 B 1294/11

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines

    Demgegenüber geht der Senat in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 10 B 11400/10 , juris, Rdnr. 9 ff. (= NZV 2011, 573); OVG Schl.-H., Urteil vom 17. Februar 2009 4 LB 61/08 , juris, Rdnr. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 4 MB 49/05 , juris, Rdnr. 3 ff. (= NordÖR 2005, 332); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 10 S 2302/06 , juris, Rdnr. 15 (= Blutalkohol 44 [2007], 190), in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

    Siehe dazu insbesondere OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 10 B 11400/10 , juris, Rdnr. 11 (= NZV 2011, 573).

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