Rechtsprechung
OLG Köln, 09.02.2012 - III-1 RBs 39/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zur verbotenen Handybenutzung durch Aufnehmen des Geräts trotz nachträglichen "Wegdrückens"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung des Begriffs der "Benutzung eines Mobiltelefons" beim Führen eines Kraftfahrzeugs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der "Benutzung eines Mobiltelefons"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- beck-blog (Kurzinformation)
Die endlose Geschichte des Handys am Steuer: Auch wer Anruf wegdrückt benutzt das Telefon
- heise.de (Pressebericht, 28.06.2012)
Handy am Steuer: Auch Wegdrücken von Anrufen ist verboten
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Handy am Steuer - Wegdrücken eines Anrufes
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Auch das Wegdrücken eines Handyanrufes ist eine verbotene Benutzung!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Unerlaubtes Telefonieren durch "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs
- schadenfixblog.de (Kurzinformation und Auszüge)
Handy während der Fahrt lieber klingeln lassen
- channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)
Fahreignungsregister (FAER) - Handy am Steuer - das wird teuer
- channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)
Handy, Parkschein, Stau - Rechtsirrtümer im Straßenverkehr
- haerlein.de (Leitsatz)
Ordnungswidrigkeit - Mit einer Geldbuße muss auch rechnen, wer ankommenden Anruf auf Handy (lediglich) wegdrückt?
- medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)
Benutzung eines Mobiltelefons auch durch "Wegdrücken" eines Anrufs
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bußgeld: Wegdrücken eines Handyanrufes während der Autofahrt gilt bereits als "Benutzung" - "Benutzung" erfordert eine Handhabung, die Bezug zu einer Funktion des Gerätes aufweist
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 219
- NZV 2012, 450
- DAR 2012, 220
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 07.11.2014 - 1 RBs 284/14
Verurteilung wegen Handy-Nutzung am Steuer aufgehoben
Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass - soweit die auch hier in Rede stehende Nutzung spezifisch als Mobiltelefon (s. zu anderen Funktionalitäten der in Frage kommenden Geräte Hermann NStZ-RR 2011, 65 [70 ff.]) angesprochen ist - etwa folgende Verhaltensweisen dem Benutzungsverbot unterfallen: das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts (SenE v. 01.09.2009 - 81 Ss OWi 82/09 -); das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs (Senat DAR 2012, 220 = NZV 2012, 450 = NStZ-RR 2012, 219); das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt (OLG Hamm BeckRS 2006 01391); das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm NZV 2008, 49 = BeckRS 2008 08267; s. a. AG Lüdinghausen NZV 2014, 332 = VRS 126, 119; vgl. jüngst zusammenfassend Hufnagel NJW 2014, 3265). - OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 RBs 170/16
Benutzung Mobiltelefon
Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist (OLG Köln, Beschluss vom 09. Februar 2012 - III-1 RBs 39/12 -, juris).