Weitere Entscheidung unten: KG, 17.02.2012

Rechtsprechung
   KG, 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12725
KG, 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 (https://dejure.org/2012,12725)
KG, Entscheidung vom 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 (https://dejure.org/2012,12725)
KG, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 (https://dejure.org/2012,12725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheid des Gerichts nach pflichtgemäßen Ermessen über einen begründeten Verlegungsantrag wegen Verhinderung des Verteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 2
    Bußgeldverfahren; Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung aufgrund Verteidigerauskunft; Genügende Entschuldigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verteidigerirrtum

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Munition im Kampf um die Terminsverlegung: Verteidiger verhindert, Termin i.d.R. zu verlegen

Papierfundstellen

  • DAR 2012, 395
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 02.10.2002 - 2 ObOWi 408/02

    Keine Wiedereinsetzung bei blindem Vertrauen auf die Beratung des Verteidigers

    Auszug aus KG, 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12
    Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin war hier im Sinne des § 74 Abs. 2 StPO als entschuldigt anzusehen, da es auf der Information seines Verteidigers beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2007 - 3 Ws (B) 440/07; BayObLG VRS 104, 302, 304; OLG Hamm JMBl. NW 1978, 32, 33).
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2006 - 1 Ss 165/05

    Bußgeldhauptverhandlung: Pflicht des Gerichts zur Entsprechung des

    Auszug aus KG, 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12
    Hat der Betroffene einen Verteidiger und hat dieser rechtzeitig vor dem Termin einen begründeten Verlegungsantrag wegen seiner Verhinderung gestellt, so hat das Gericht über einen solchen Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (Senat, NZV 03, 433; OLG Karlsruhe, NZV 06, 217), wobei bei einem bestreitenden Betroffenen einem solchen Antrag sogar in der Regel zu entsprechen ist (OLG Karlsruhe, aaO.).
  • OLG Koblenz, 27.04.2021 - 3 OWi 6 SsBs 59/21

    Entschuldigung eines Fernbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei

    Das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin könnte zwar gem. § 74 Abs. 2 StPO dann als entschuldigt anzusehen sein, wenn es auf einer Information des Verteidigers beruhte, dass ein Termin nicht stattfinde (vgl. KG, Beschluss vom 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 m.w.N.).
  • KG, 08.10.2019 - 3 Ws (B) 282/19

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes: Recht des

    Jedoch ist ihm die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin regelmäßig dann unzumutbar, wenn der mit der Begründung seiner Verhinderung rechtzeitig vom Verteidiger gestellte Verlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist (vgl. Senat DAR 2012, 395; OLG Bamberg StraFo 2011, 232; Krumm in Blum/Gassner/Seith, OWIG, § 74 Rn. 24 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Oder, 23.10.2012 - 22 Qs 104/12

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    11 Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist allgemein anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem -auch unrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 85; OLG Flamm, NStZ-RR 2010, 245; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.2012, 3 Ws (B) 260/12 = DAR 2012, 395; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 44 StPO Rn. 22a).
  • LG Berlin, 10.05.2016 - 528 Qs 35/16

    Wiedereinsetzung im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Hinweis des Verteidigers als

    4 Zwar ist in Ordnungswidrigkeitenverfahren überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben im Termin dann als entschuldigt iSd.§ 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (KG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 - OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2013 - III-1 RBs 178/12 - juris, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   KG, 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12, 162 Ss 372/11   

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https://dejure.org/2012,17665
KG, 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12, 162 Ss 372/11 (https://dejure.org/2012,17665)
KG, Entscheidung vom 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12, 162 Ss 372/11 (https://dejure.org/2012,17665)
KG, Entscheidung vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12, 162 Ss 372/11 (https://dejure.org/2012,17665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DAR 2012, 395
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 10.01.2006 - Ss OWi 532/05

    Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist daher in der

    Auszug aus KG, 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12
    Fehlen derartige Feststellungen, so sind die Erwägungen zur Bemessung der Rechtsfolge materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen daher der Aufhebung (vgl. KG, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 3 Ws (B) 226/11 -, 27. April 2010 - 3 Ws (B) 144/10 -, 28. September 2009 - 3 Ws (B) 527/09 -, 14. Mai 2009 - 3 Ws (B) 234/09 - und 6. Februar 2009 - 3 Ws (B) 40/09 -, OLD Dresden DAR 2006, 222, 223 m.w.N.).
  • KG, 10.11.2003 - 2 Ss 230/03

    Bußgeldbemessung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Fehlerhafte

    Auszug aus KG, 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12
    Das angefochtene Urteil ist indes aber lückenhaft, da es im Hinblick auf die unterschiedlichen Zwecke der Tilgungsbestimmungen und -fristen im Bundeszentralregister einerseits und des Verkehrszentralregisters andererseits, an erforderlichen Feststellungen dahingehend fehlt, ob und in welchem Umfang die erwähnten strafrechtlichen Verurteilungen ggf. im Verkehrszentralregister - mit der Folge eines Verwertungsverbots für das Bußgeldverfahren - zwischenzeitlich getilgt worden oder tilgungsreif sind (vgl. KG VRS 106, 130f.).
  • KG, 19.06.2006 - 3 Ws (B) 282/06

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Feststellungen zu den

    Auszug aus KG, 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12
    Hieraus lassen sich jedoch keinerlei Rückschlüsse auf die Höhe von Einkünften bzw. Zuwendungen oder auf die Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen ziehen (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. November 2009 - 3 Ws (B) 615/09 -, 1. August 2008 - 3 Ws (B) 221/08 - und 19. Juni 2006 - 3 Ws (B) 282/06 -).
  • OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14

    Keine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verhängung eines Bußgeldes

    Als Anhaltspunkt für eine schlechte finanzielle Situation kann allerdings regelmäßig die Arbeitslosigkeit eines Betroffenen zu sehen sein (vgl. Göhler-Gürtler, a.a.O.; KK-OWiG/Mitsch, a.a.O., Rdnr. 92; Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 - Ss(OWi) 532/05, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 1 Ss 82/06, NStZ 2007, 182; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris).

    Die nähere Beleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist demnach unabhängig davon, ob die Regelgeldbuße oder ein erhöhtes Bußgeld festgesetzt wird, grundsätzlich entbehrlich, solange dieses unterhalb von 250, 00 EUR liegt und keine Besonderheiten ersichtlich sind (so wohl im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 311 SsBs 43/08, NStZ 2009, 295; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 SsBs 38/09, NZV 2010, 42; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2011 - 1 SsBs 63/11, BeckRS 2011, 23016).

    Die Obergerichte haben - soweit ersichtlich - die Arbeitslosigkeit und eine daraus resultierende Aufklärungspflicht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen durch das Tatgericht in entscheidungserheblicher Weise bislang nur bei Geldbußen ab 250, 00 EUR angenommen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 - Ss(OWi) 532/05, juris [250,00 EUR]; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris [über 250, 00 EUR]).

  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer Regelgeldbuße

    Die Grenze der Geringfügigkeit wird bei 250 Euro angesetzt (KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12 - juris; OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Schleswig NZV 2011, 410; vgl. auch OLG Hamm ZfSch 2012, 171; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2006 - 1 Ss 82/06 - juris; OLG Naumburg ZfSch 2005, 415).
  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es bei Geldbußen über 250,00 EUR näherer Angaben im Urteil über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. Hans. OLG Bremen, NZV 2010, 42, 44 sowie Beschluss vom 31.03.2006, Az.: Ss (B) 42/05 - nicht veröffentlicht; vgl. auch KG, DAR 2012, 395, 396).
  • KG, 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20

    Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen

    Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, dass es im Falle der Festsetzung einer Geldbuße von über 250 Euro unter dem Regime der Bußgeldkatalog-Verordnung grundsätzlich der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bedarf und die fehlende Feststellung dieser Umstände zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 -, juris) oder führen kann (Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 -, juris), nicht mehr fest.
  • KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13

    Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR wegen innerörtlicher

    Das Amtsgericht hat eine Geldbuße in Höhe von 500, 00 Euro verhängt, die damit erheblich über der nunmehr bei 250, 00 Euro anzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG liegt (vgl. Gürtler in: Göhler aaO., § 17 Rn. 24), sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu treffen sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Dezember 2013 - 3 Ws (B) 637/13 -, 16. September 2013 - 3 Ws (B) 429/13 -, 4. Juli 2013 - 3 Ws (B) 291/13 -,14. Februar 2013 - 3 Ws (B) 41/13 -, 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 -, 15. Juni 2011 - 3 Ws (B) 226/11 - VRS 124, 338 [339]).
  • KG, 30.10.2012 - 3 Ws (B) 478/12

    Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Zeitpunkts eines vorgeworfenen

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass bei der Verhängung einer Geldbuße über der nunmehr bei 250, 00 Euro festzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu treffen sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 Ws (B) 144/10 - und 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12), und auch in solchen Fällen von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur dann abgesehen werden kann, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht.
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