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   OLG Bamberg, 03.02.2014 - 2 Ss OWi 5/14   

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https://dejure.org/2014,10115
OLG Bamberg, 03.02.2014 - 2 Ss OWi 5/14 (https://dejure.org/2014,10115)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.02.2014 - 2 Ss OWi 5/14 (https://dejure.org/2014,10115)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 03. Februar 2014 - 2 Ss OWi 5/14 (https://dejure.org/2014,10115)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darstellung der Messart bei Verwendung von ProVida 2000 in den Urteilsgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 24; StVO § 49; StPO § 267
    Darstellung der Messart bei Verwendung von ProVida 2000 in den Urteilsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Geschwindigkeitsmessung mit dem System Provida durch Nachfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterlassene Mitteilung der eingesetzten Messart bei Geschwindigkeitskontrolle nicht stets zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2014, 334
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bamberg, 25.10.2011 - 3 Ss OWi 1194/11

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 03.02.2014 - 2 Ss OWi 5/14
    Damit kann die Messung nur mittels der Messmethode AUTO 2, MAN oder SPLIT erfolgt sein (OLG Bamberg, Beschlüsse vom 02.05.2011 - 2 Ss OWi 525/2011; vom 25.10.2011 - 3 Ss OWi 1194/2011 und vom 30.11.2 11 - 3 Ss OWi 1400/2011).
  • OLG Saarbrücken, 21.03.2016 - Ss (Bs) 12/16

    Mitteilung der Messmethode beim ProViDa-Messverfahren kann entbehrlich sein

    Ist bei der Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren - wie hier mit der Geschwindigkeitsmessanlage ProViDa (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 2 Ss OWi 5/14 -, juris OLG Frankfurt Beschluss vom 13. März 2013 - 2 Ss-OWi 1003/12, 2 Ss OWi 1003/12 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2010 - 3 Ws (B) 615/10, 3 Ws (B) 615/10 - 2 Ss 319/10 -, juris; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2007 - Ss (B) 88/2007 -, vom 14. April 2010 - Ss (Z) 215/2010 (38/10) -, vom 25. März 2011 - Ss (B) 126/2010 (24/11) - und vom 18. Februar 2014 -Ss (Z) 206/2014 (12/14 OWi) - Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 3 StVO Rn. 62 a) - zum Einsatz gekommen, gilt die Besonderheit, dass bei Vorliegen eines solchen Messverfahrens der Richter seine Überzeugung von der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs grundsätzlich alleine auf die Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät stützen kann.

    Da aber bei allen beim Nachfahren in Frage kommenden Messmethoden gleiche Voraussetzungen für die Umsetzung der Messung gelten, etwa hinsichtlich der Relevanz des durch eine - hier erfolgte - gerichtliche Inaugenscheinnahme des Messfilms zu überprüfenden Abstandes vom Messfahrzeug zum vorausfahrenden Pkw des Betroffenen sowie hinsichtlich des abzuziehenden Toleranzwertes (vgl. die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung für das Saarland, wie vor; vgl. dazu auch König, a.a.O., § 3 StVO Rn. 62 a m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 03. Februar 2014 - 2 Ss OWi 5/14 -, Rn. 7, juris), lässt sich an Hand der Feststellungen des Amtsgerichts zur Nachfahrstrecke, zur Nichtverringerung des Abstandes zum Ende der Messung, zur festgestellten Geschwindigkeit und zur ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung in noch ausreichendem Umfang für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 Ss OWi 1194/11 -, Rn. 19 nach juris, und vom 3. Februar 2014 - 2 Ss OWi 5/14 -, Rn. 7 nach juris).

    Die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft dargestellte, in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage, ob bei dem Einsatz des ProViDa-Systems zur Geschwindigkeitsmessung in den Gründen eines tatrichterlichen Bußgeldurteils auch mitzuteilen ist, welche der nach diesem System möglichen Betriebsarten bzw. Messmethoden im konkreten Fall zur Anwendung gekommen ist, bedarf - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angenommen hat - im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da das Fehlen einer solchen Mitteilung auch nach Auffassung derer, die sie grundsätzlich für erforderlich halten, jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn - wie hier - sich den Urteilsgründen noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass die durchgeführte Messung durch Nachfahrt sowie durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit erfolgt ist und der Tatrichter den Tatnachweis nicht etwa aufgrund einer manuellen Weg-/Zeitberechnung als erbracht angesehen hat; denn in diesem Fall steht zugleich fest, dass die Messung nur mittels einer der menügesteuerten Betriebsarten, die gleiche Voraussetzungen für die Umsetzung der Messung haben und bei denen bei Geschwindigkeiten über 100 km/h ein - hier vom Tatrichter berücksichtigter - Toleranzabzug von 5% des Messwerts vorzunehmen ist, erfolgt sein kann (vgl. OLG Bamberg DAR 2012, 154 ff. - juris Rn. 19; DAR 2014, 334 f. - juris Rn. 4 ff.; Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 2377).

  • OLG Bamberg, 25.01.2017 - 3 Ss OWi 1582/16

    Angaben zu Messtoleranzen bei 'ProViDa'-Geschwindigkeitsmessung

    Weiterer Angaben bedarf es nur, wenn die in Frage kommenden Betriebsarten unterschiedliche Toleranzabzüge gebieten oder die Messung nicht standardisiert erfolgt ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 03.02.2014 - 2 Ss OWi 5/14 = DAR 2014, 334 und v. 25.10.2011 - 3 Ss OWi 1194/11 = DAR 2012, 154).

    Ungeachtet des Umstands, dass die automatische Messmethode AUTO 1 nicht zur Anwendung gelangt sein kann, weil die Geschwindigkeit nach den Urteilsfeststellungen durch Nachfahren und nicht auf einer bekannten und ausgemessenen Wegstrecke (vgl. Grün/Eichler/Schäfer/Grün/Böttger Rn. 2106) ermittelt wurde, handelt es sich bei allen menügesteuerten Betriebsarten zur Geschwindigkeitsmessung jeweils um standardisierte Messverfahren im Sinne der eingangs zitierten Rspr. des Bundesgerichtshofes (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 03.02.2014 - 2 Ss OWi 5/14 = DAR 2014, 334 und 25.10.2011 - 3 Ss OWi 1194/11 = DAR 2012, 154, jeweils m. w. N.).

  • OLG Saarbrücken, 02.06.2016 - Ss (BS) 8/16

    Bußgeldverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderliche

    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass das Messsystem ProViDa verschiedene Einsatzmöglichkeiten - Messung aus einem stehenden Fahrzeug, Messung aus einem fahrenden Fahrzeug durch Nachfahren oder Vorwegfahren mit gleichbleibendem Abstand, Weg-Zeit-Messung (vgl. Thüring. OLG VRS 111, 211 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 3 Ss OWi 948/09 -, juris; Löhle/Beck, Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen, DAR 1994, 465, 475 ff.; Cierniak, a.a.O., S. 667) - zulässt, gefordert, dass der Tatrichter - zusätzlich zur Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes - in den Urteilsgründen auch mitteilen muss, welche der verschiedenen Betriebsarten zum Einsatz gekommen ist (vgl. Thüring. OLG, a.a.O. sowie Beschluss vom 22. August 2011 - 1 Ss Rs 68/11 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, OLG Hamm, jew. a.a.O.; OLG Bamberg DAR 2012, 154 ff.; DAR 2014, 334 f.; Burhoff, a.a.O., Rn. 2377 m.w.N. aus der Rechtsprechung; a.A. OLG Frankfurt, a.a.O.).
  • OLG Jena, 02.07.2019 - 1 OLG 107 SsBs 161/18

    ProVida-Messung, Urteilsgründe, anlassbezogene Messung

    Weitere Angaben, anhand derer von einer Messung mittels menügesteuerter Betriebsart ausgegangenen werden und eine weitere Differenzierung ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden könnte (vgl. OLG Bamberg, Beschl.v. 03.02.2014, Az. 2 Ss OWi 5/14 ; KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018, Az. 3 Ws (B) 202/18 , bei juris) sind weder aus den dürftigen Feststellungen noch aus der Beweiswürdigung abzuleiten, die jeweils schon offen lassen, ob das Amtsgericht von einer Messung im - nicht ausdrücklich erwähnten - standardisierten Messverfahren ausgegangen ist.
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