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   AG Ibbenbüren, 10.04.2014 - 3 C 18/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11431
AG Ibbenbüren, 10.04.2014 - 3 C 18/14 (https://dejure.org/2014,11431)
AG Ibbenbüren, Entscheidung vom 10.04.2014 - 3 C 18/14 (https://dejure.org/2014,11431)
AG Ibbenbüren, Entscheidung vom 10. April 2014 - 3 C 18/14 (https://dejure.org/2014,11431)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz bzgl. eines gutgläubigen Strafanzeigenerstatters

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten eines Verteidigers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten eines Verteidigers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Anwaltskostenersatz für Abwehr unberechtigter Strafanzeigen - Ausnahme besteht für wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattete Strafanzeigen

Papierfundstellen

  • DAR 2014, 330
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 10.04.2014 - 3 C 18/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Anwendung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigenerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1987, 1929).

    Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet worden ist (BVerfG, NJW 1987, 1929).

  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 10.04.2014 - 3 C 18/14
    Das schadensursächliche Verhalten, nämlich die Erstattung der Strafanzeige, genießt angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst einmal die Vermutung der Rechtmäßigkeit (BGHZ 74, 9).

    Die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (BGHZ 74, 9).

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