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   OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - IV-1 RBs 183/13   

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OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - IV-1 RBs 183/13 (https://dejure.org/2014,48865)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2014 - IV-1 RBs 183/13 (https://dejure.org/2014,48865)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2014 - IV-1 RBs 183/13 (https://dejure.org/2014,48865)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    "Augenblicksversagen" im Straßenverkehr

Papierfundstellen

  • DAR 2015, 213
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Frankfurt, 30.10.2009 - 2 Ss OWi 239/09

    Voraussetzungen eines Ausnahmefalls für Fahrverbot

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 RBs 183/13
    Der Senat entscheidet gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BayObLG, DAR 2002, 173 f.; OLGe Frankfurt, 2 Ss OWi 239/09 vom 30. Oktober 2009; Hamm, 3 RBs 120/10 vom 29. Juni 2010; Bamberg, 3 Ss OWi 1756/10 vom 29. November 2010 ), und ahndet den festgestellten "qualifizierten" Rotlichtverstoß mit den Regelfolgen des Bußgeldkatalogs (200 EUR Regelsatz und 1 Monat Fahrverbot, Nr. 132.3 BKat).
  • OLG Bamberg, 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1756/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Teilnahme an "wilden"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 RBs 183/13
    Der Senat entscheidet gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BayObLG, DAR 2002, 173 f.; OLGe Frankfurt, 2 Ss OWi 239/09 vom 30. Oktober 2009; Hamm, 3 RBs 120/10 vom 29. Juni 2010; Bamberg, 3 Ss OWi 1756/10 vom 29. November 2010 ), und ahndet den festgestellten "qualifizierten" Rotlichtverstoß mit den Regelfolgen des Bußgeldkatalogs (200 EUR Regelsatz und 1 Monat Fahrverbot, Nr. 132.3 BKat).
  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 RBs 183/13
    b) Ein "Augenblicksversagen" (oder kurzzeitiges Fehlverhalten, das nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft; BGHSt 43, 241, 246; BGH [Z], NJW 2003, 1118, 1119; Burmann/Heß- Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. [2012], § 25 StVG Rdnr. 15 f mwN), das nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (oder schadensrechtlich nicht als grob fahrlässig) zu bewerten ist, kann (muss aber nicht) vorgelegen haben, wenn der oder die Betroffene.
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 RBs 183/13
    Der damit fehlerfrei festgestellte "qualifizierte" Rotlichtverstoß (länger als eine Sekunde Rot) ist durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. Nr. 132.3 BKat als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG "normativ vorbewertet" (BVerfG, NJW 1996, 1809).
  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 RBs 183/13
    Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGHZ 119, 147, 149 = NJW 1992, 2418).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 RBs 183/13
    b) Ein "Augenblicksversagen" (oder kurzzeitiges Fehlverhalten, das nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft; BGHSt 43, 241, 246; BGH [Z], NJW 2003, 1118, 1119; Burmann/Heß- Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. [2012], § 25 StVG Rdnr. 15 f mwN), das nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (oder schadensrechtlich nicht als grob fahrlässig) zu bewerten ist, kann (muss aber nicht) vorgelegen haben, wenn der oder die Betroffene.
  • OLG Hamm, 29.06.2010 - 3 RBs 120/10

    Schauspielerin muss Fahrverbot in Kauf nehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 RBs 183/13
    Der Senat entscheidet gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BayObLG, DAR 2002, 173 f.; OLGe Frankfurt, 2 Ss OWi 239/09 vom 30. Oktober 2009; Hamm, 3 RBs 120/10 vom 29. Juni 2010; Bamberg, 3 Ss OWi 1756/10 vom 29. November 2010 ), und ahndet den festgestellten "qualifizierten" Rotlichtverstoß mit den Regelfolgen des Bußgeldkatalogs (200 EUR Regelsatz und 1 Monat Fahrverbot, Nr. 132.3 BKat).
  • KG, 11.08.2000 - 3 Ws (B) 310/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 RBs 183/13
    Dass fehlende Ortskenntnis kein Umstand sein kann, der einen groben Verkehrsverstoß in einem milderen Licht erscheinen lässt, liegt auf der Hand (vgl. KG, 2 Ss 152/00 vom 11. August 2000 ).
  • OLG Bremen, 19.07.2019 - 1 SsBs 4/19

    Zur Verhängung eines Fahrverbots nach den §§ 24 , 25 StVG , § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

    Dem Vorliegen eines Regelfalls steht auch nicht der von der Betroffenen geltend gemachte Einwand entgegen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die zulässige Geschwindigkeit zur Tatzeit auf 100 km/h beschränkt gewesen wäre, so dass ein Augenblicksversagen vorgelegen haben könnte, aufgrund dessen möglicherweise nicht von der für die Anordnung des Fahrverbots erforderlichen groben oder beharrlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden könnte (dazu siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2018 - 3 Ss OWi 490/18, juris Rn. 17, OLGSt OWiG § 77b Nr. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2014 - IV-1 RBs 183/13, juris Rn. 6, DAR 2015, 213; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2005 - 1 Ss 120/05, juris Rn. 8, NStZ-RR 2006, 152).
  • OLG Bamberg, 22.12.2015 - 3 Ss OWi 1326/15

    Voraussetzungen für das Absehen vom Fahrverbot wegen eines Augenblicksversagens

    auszugehen (zu diesen und vergleichbaren "atypischen" Fallgestaltungen vgl. u. a. OLG Bamberg, Beschl. v. 24.07.2008 - 3 Ss OWi 1774/07 = DAR 2008, 596 = OLGSt BKatV § 4 Nr. 7 = VRR 2008, 433 [Gieg] und OLG Bamberg, Beschl. v. 29.06.2009 - 2 Ss OWi 573/09 = NJW 2009, 3736 = NZV 2009, 616 = DAR 2009, 653 = OLGSt BKatV § 4 Nr. 8 = VRR 2010, 34 [Gieg]; ferner u. a. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.2013 - 4 Ss 601/13 = Justiz 2014, 231 = VRR 2014, 111 [Deutscher]; KG, Beschl. v. 05.11.2014 - 122 Ss 150/14 = VRS 127 [2015], 311 und OLG Düsseldorf DAR 2015, 213; vgl. auch Burhoff/Deutscher, Handbuch OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 1535 ff., 1541 ff.; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 37 StVO Rn. 54 f.; Burmann/Heß/Jahnke/Janke Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 25 StVG Rn. 24 und Deutscher NZV 2015, 366, 368, jeweils m. w. N.).

    b) Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung mit Blick auf die Anordnung, die Dauer oder den Umfang eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt vielmehr stets die Feststellung weiterer, in der Person des Handelnden liegender besonderer Umstände voraus, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen (BGH a. a. O.; vgl. zuletzt auch OLG Düsseldorf DAR 2015, 213).

  • KG, 26.08.2020 - 3 Ws (B) 163/20

    Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte

    Ein Augenblicksversagen oder kurzzeitiges Fehlverhalten, das nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft, das nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG oder nicht als grob fahrlässig zu bewerten ist, kann (muss aber nicht) vorgelegen haben, wenn der Betroffene ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden hat, auf eine besonders schwierige, insbesondere überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert hat oder ein Verkehrszeichen schlicht übersehen hat und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2014 - IV-1 RBs 183/13 -, juris).

    Denn der Rotlichtverstoß ist nicht in einer besonders schwierigen, insbesondere überraschend eingetretenen Verkehrslage (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2015, 213) begangen worden.

  • BayObLG, 13.11.2023 - 201 ObOWi 1169/23

    Fehlerhafte Fahrverbotsprivilegierung wegen Verneinung von Rücksichtslosigkeit

    Die Anerkennung eines Ausnahmefalls mit Blick auf die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt mithin stets die Feststellung weiterer, in der Person des Handelnden liegender besonderer Umstände voraus, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen (BGH a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 01.10.2019 - 202 ObOWi 1797/19 bei juris [Rn. 7] = BeckRS 2019, 28174; OLG Düsseldorf DAR 2015, 213).
  • KG, 17.01.2018 - 3 Ws (B) 356/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrverbot als Regelfolge wegen abstrakter

    Ein "Augenblicksversagen" oder kurzzeitiges Fehlverhalten, das nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft, das nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG oder schadensrechtlich nicht als grob fahrlässig zu bewerten ist, kann (muss aber nicht) vorgelegen haben, wenn der Betroffene (1.) ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden hat, (2.) auf eine besonders schwierige, insbesondere überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder (3.) ein Verkehrszeichen schlicht übersehen hat und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2014 - IV-1 RBs 183/13 - = DAR 2015, 213, juris).
  • AG Helmstedt, 21.06.2018 - 15 OWi 903 Js 26543/18

    Absehen vom Regelfahrverbot nach Unfall mit Rettungsfahrzeug

    Allein hieraus lässt sich aber nicht schon ein ausreichender Anlass ableiten, den Schuldvorwurf herabzustufen, sofern alle sonstigen objektiven Merkmale der groben Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ohne weiteres gegeben sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2014 - IV-1 RBs 183/13 -, Rn. 5, juris).
  • KG, 07.12.2017 - 3 Ws (B) 341/17

    Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Von diesen in Betracht kommt hier allenfalls, dass die Ordnungswidrigkeit in einer "besonders schwierigen, insbesondere überraschend eingetretenen Verkehrslage" (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2015, 213) begangen wurde.
  • KG, 17.01.2018 - 3 Ws 356/17

    Verhängung eines Regelfahrverbots bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

    e. Ein "Augenblicksversagen" oder kurzzeitiges Fehlverhalten, das nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft, das nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG oder schadensrechtlich nicht als grob fahrlässig zu bewerten ist, kann (muss aber nicht) vorgelegen haben, wenn der Betroffene (1.) ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden hat, (2.) auf eine besonders schwierige, insbesondere überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder (3.) ein Verkehrszeichen schlicht übersehen hat und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2014 - IV-1 RBs 183/13 - = DAR 2015, 213, juris).
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