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   OLG Hamm, 08.01.2016 - I-9 U 125/15   

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https://dejure.org/2016,4755
OLG Hamm, 08.01.2016 - I-9 U 125/15 (https://dejure.org/2016,4755)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2016 - I-9 U 125/15 (https://dejure.org/2016,4755)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Januar 2016 - I-9 U 125/15 (https://dejure.org/2016,4755)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • verkehrslexikon.de

    Verlassen des kombinierten Rad- und Gehwegs über durchgezogene weiße Trennlinie durch Pedelecfahrer zum Zweck des Linksabbiegens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rabüro.de

    Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Pkw und überraschend den Radweg verlassenden Pedelec-Fahrer

  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Radfahrer; Einfahren vom Radweg in die Fahrbahn; Linksabbieger

  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges auf die Fahrbahn fahrenden Radfahrers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Unfall nach verkehrswidriger Schrägfahrt: 80-jähriger Pedelec-Fahrer haftet allein

Besprechungen u.ä.

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Alleinhaftung eines verbotswidrig zum Zweck des Linksabbiegens auf die Fahrbahn gelangenden Radfahrers bei Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 458
  • DAR 2016, 265
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Saarbrücken, 13.02.2014 - 4 U 59/13

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines von einem Radweg auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15
    Das Verlassen des Radwegs entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteils mit der Folge, dass § 10 StVO zu beachten ist (vgl. KG, Urteil vom 12.09.2002 - 12 U 9590/00 -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014, - 4 U 59/13 -, juris).

    Fährt ein Verkehrsteilnehmer von einem anderen Straßenteil in die Fahrbahn ein, um sogleich nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang sowohl den Regeln des Einfahrens gemäß § 10 S. 1 StVO als auch denjenigen des Abbiegens gemäß § 9 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014, - 4 U 59/13 -, juris).

    Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen hat er im Sinne der doppelten Rückschaupflicht auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014, - 4 U 59/13 -, juris).

    Gegenüber diesem groben Fehlverhalten tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück (so auch für einen vergleichbaren Fall OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014, - 4 U 59/13 -, juris).

  • OLG Saarbrücken, 04.07.2013 - 4 U 65/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß eines Lkw mit einem aus einem Feldweg

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15
    Dieser Gesetzesbegründung ist jedenfalls im Blick auf Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen und erwachsenen, nicht hilfsbedürftigen Radfahrern zu entnehmen, dass ein vollständiger Haftungsausschluss nur noch in besonderen Einzelfällen möglich sein sollte, insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers gegenübersteht (OLG Saarbrücken NJW 2012, 3245, 3247; Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 -, juris).

    Grobes Fehlverhalten in diesem Sinne ist z. B. ohne Weiteres gegeben, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegt (OLG Saarbrücken NJW 2012, 3245, 3247; Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 -, juris).

  • OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - 4 U 131/11

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Pkws mit einem aus einer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15
    Dieser Gesetzesbegründung ist jedenfalls im Blick auf Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen und erwachsenen, nicht hilfsbedürftigen Radfahrern zu entnehmen, dass ein vollständiger Haftungsausschluss nur noch in besonderen Einzelfällen möglich sein sollte, insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers gegenübersteht (OLG Saarbrücken NJW 2012, 3245, 3247; Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 -, juris).

    Grobes Fehlverhalten in diesem Sinne ist z. B. ohne Weiteres gegeben, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegt (OLG Saarbrücken NJW 2012, 3245, 3247; Urteil vom 04.07.2013 - 4 U 65/12 -, juris).

  • BGH, 19.04.1994 - VI ZR 219/93

    Anforderungen auf Rücksichtnahme auf ältere Menschen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15
    Für die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (BGH NJW 1994, 2829).

    Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH NJW 1994, 2829).

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 15/90

    Pflichten des Führers eines Radladers beim Einfahren auf eine Straße

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15
    Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden (BGH NJW-RR 1991, 536).

    Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Fahrbahn zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (BGH NJW-RR 1991, 536).

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 282/10

    Verkehrsunfall bei Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße: Mithaftung des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15
    § 10 S. 1 StVO legt dem aus einem anderen Straßenteil auf die Straße Einfahrenden gesteigerte Pflichten auf (BGH NJW-RR 2012, 157, 158); denn das Gesetz verlangt, dass der Verkehrsteilnehmer sich beim Einfahren so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

    Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (BGH NJW-RR 2012, 157, 158).

  • BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08

    Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15
    Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH NJW 2009, 1482 zum Unfall eines in Deutschland Ansässigen bei Mietwagenfahrt im südafrikanischen Linksverkehr).
  • BGH, 24.09.2013 - VI ZR 255/12

    Verkehrsunfall mit Schädigung eines Fußgängers: Abwägung der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15
    Die im Vordergrund stehende Schadensursache muss also ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellen (BGH VersR 2014, 80, 81).
  • BGH, 23.04.2002 - VI ZR 180/01

    Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW und einem Fußgänger;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15
    Der BGH hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z. B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (vgl. (BGH NZV 2002, 365; OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 U 175/11 -, juris).
  • KG, 12.09.2002 - 12 U 9590/00

    Ersatz aus einem Straßenverkehrsunfall resultierender materieller und

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2016 - 9 U 125/15
    Das Verlassen des Radwegs entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteils mit der Folge, dass § 10 StVO zu beachten ist (vgl. KG, Urteil vom 12.09.2002 - 12 U 9590/00 -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014, - 4 U 59/13 -, juris).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

  • OLG Hamm, 19.06.2012 - 9 U 175/11

    Berechtigung zum Betreten einer Fahrbahn im Rahmen von Schmerzensgeldansprüchen

  • OLG Hamm, 17.07.2012 - 9 U 200/11

    Vorfahrt gewähren für Radfahrer und Auto am Kreisverkehr - wer hat Vorfahrt?

  • OLG Hamm, 07.03.2014 - 9 U 210/13

    Grundstücksausfahrt mit anschließendem Linksabbiegen kann ein besonders

  • OLG Hamm, 02.03.2018 - 9 U 54/17

    Rechtsstellung eines Pedelec- bzw. Radfahrers an einem Fußgängerüberweg

    Dem Kläger ist dabei - wie vom Landgericht völlig zutreffend und auch unbeanstandet ausgeführt - in der Tat ein gravierender Verstoß gegen § 10 StVO unter Missachtung des Vorranges der Beklagten zu 1) anzulasten (vgl. dazu allgemein nur Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 10 StVO, Rn. 6; Senat, DAR 2016, 265, dort Rn. 22 bei juris).
  • OLG Hamm, 10.04.2018 - 7 U 5/18

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom rechten Seitenstreifen auf die

    Gegenüber einem Geschädigten, der selbst nicht als Kfz-Halter für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs einzustehen hat, ist § 17 StVG nicht anwendbar (OLG Hamm, Urteil vom 17.7.2012, Az. 9 U 200/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2016, Az. I-9 U 125/15, juris).

    Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, bedürfen allerdings des vollen Beweises (u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2016, Az. 9 U 125/15).

    Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen hat er im Sinne der doppelten Rückschaupflicht auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014, Az. 4 U 59/13, NJW-RR 2014, 1056; OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2016, Az. 9 U 125/15).

    Ein Kraftfahrer hat daher nur dann besondere Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn das Verhalten der besonders geschützten Person oder die Situation, in der sie sich befindet, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (BGH, Urteil vom 23.4.2002, Az. VI ZR 180/01, NZV 2002, 365, 366; OLG Schleswig, Urteil vom 9.2.2011, Az. 7 U 44/10, MDR 2011, 846; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.2.2014, Az. 4 U 59/13, NJW-RR 2014, 1056; OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2016, Az. 9 U 125/15).

    Ein solches Augenblicksversagen ist jedoch nicht altersspezifisch, sondern hätte auch einer jüngeren Person unterlaufen können (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2016, Az. 9 U 125/15, juris).

    Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2016, Az. 9 U 125/15; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.2.2014, Az. 4 U 59/13, NJW-RR 2014, 1056; auch OLG München, Urteil vom 11.9.2015, Az. 10 U 1455/13, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9.2.2011, Az. 7 U 44/10, juris; auch OLG Hamm, Urteil vom 22.2.2001, Az. 27 U 139/00; BHHJJ/Burmann, 24. Aufl. 2016, StVO § 10 Rn. 8).

  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 7 U 35/18

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

    Gegenüber einem Geschädigten, der selbst nicht als Kfz-Halter für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs einzustehen hat, ist § 17 StVG nicht anwendbar (OLG Hamm, Urteil vom 17.7.2012, Az. 9 U 200/11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2016, Az. I-9 U 125/15, juris).
  • OLG Hamm, 23.11.2018 - 7 U 35/18

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

    Ein Kraftfahrer hat daher nur dann besondere Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn das Verhalten der besonders geschützten Person oder die Situation, in der sie sich befindet, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (BGH, Urteil vom 23.4.2002, Az. VI ZR 180/01, NZV 2002, 365, 366; OLG Schleswig, Urteil vom 9.2.2011, Az. 7 U 44/10, MDR 2011, 846; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.2.2014, Az. 4 U 59/13, NJW-RR 2014, 1056; OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2016, Az. 9 U 125/15; OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018, Az.: 7 U 5/18, Rn. 51/51, - juris).
  • LG Arnsberg, 07.03.2017 - 4 O 111/16

    Benutzung des Zebrastreifens mit dem fahrenden Pedelec von einem anderen

    durch Abbremsen den Unfall hätte vermeiden oder seine Folgen hätte verringern können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2016, Az.: I- 9 U 125/15).
  • LG Münster, 24.11.2017 - 11 O 79/16

    Zahlungsanspruch eines Radfahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen

    Das Gericht muss also aufgrund der Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung von der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Ablaufs gelangen (vergleiche nur OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2016, 9 U 125/15, abrufbar unter juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2021 - 1 U 216/20

    Ansprüche aus einem Verkehrsunfall; Kollision eines Grundstückabbiegers mit einem

    Eine vollständige Haftung des Radfahrers wird in vergleichbaren Fällen auch von anderen Obergerichten angenommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2016 - 9 U 125/15; OLG Oldenburg, 31.07.2014 - 1 U 19/14; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014 - 4 U 59/13; OLG Hamm, Urteil vom 22.01.1991 - 27 U 164/90).
  • OLG Hamm, 08.03.2022 - 9 U 157/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Voraussetzung einer besonderen

    Danach liegt ein grobes Fehlverhalten in diesem Sinne ohne Weiteres vor, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2013, 4 U 65/12 - juris) oder ein Radfahrer versucht, gleichsam blindlings von dem rechts von der Fahrbahn verlaufenden Radweg über die gesamte Breite der stadtauswärts führenden Fahrspur einer Straße hinweg in die gegenüberliegende Zufahrt zu mehreren Häusern einzubiegen (Senat, Urteil vom 08.01.2016, 9 U 125/15 - Justiz online).
  • LG Düsseldorf, 01.06.2018 - 13 O 138/15

    Unfall zwischen einem abbiegenden Pedelec und einem überholenden Krad

    Dabei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten - wie hier - derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2016, Az. I-9 U 125/15, Rz. 20 - zitiert nach juris).

    Gegenüber diesem groben Fehlverhalten tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 08. Januar 2016 - I-9 U 125/15 -, Rn. 45f.; OLG München, Urteil vom 11.09.2015, Az. 10 U #####/####, Rz. 38 - zitiert nach juris).

  • LG Münster, 27.09.2021 - 11 O 304/20
    Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - I-7 U 5/18; Beschluss vom 08.01.2016 - I-9 U 125/15).

    Ein solcher vollständiger Haftungsausschluss ist nur in besonderen Einzelfällen denkbar, insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers gegenübersteht (OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - I-7 U 5/18; Beschluss vom 08.01.2016 - I-9 U 125/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007 - I-1 U 182/06).

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