Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,863
BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86 (https://dejure.org/1986,863)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1986 - VI ZR 5/86 (https://dejure.org/1986,863)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1986 - VI ZR 5/86 (https://dejure.org/1986,863)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,863) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsschutz bei unentgeltlichen Reparaturen privater KfZ aus Gefälligkeit - Anspruch gegen den KfZ-Halter wegen von diesem verschuldeten Verletzungen - Voraussetzung einer Haftungsfreistellung der Versicherung - Erfordernis des Vorliegens einer ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; RVO § 636; RVO § 658 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsausschluß bei Vornahme unentgeltlicher Arbeiten an einem Pkw

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1643
  • NJW-RR 1987, 857 (Ls.)
  • MDR 1987, 489
  • VersR 1987, 202
  • DAR 1987, 119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.06.1985 - VI ZR 34/84

    Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verletzung eines

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86
    Andererseits liegt es in der Konsequenz dieser Rechtsprechung, daß der Senat dann, wenn die Tätigkeit des Betroffenen der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen gedient hat, er also eigenwirtschaftlich tätig geworden ist, den Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 RVO verneint hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 34/84 - VersR 1985, 1082, 1083); das gleiche gilt, wenn der Betroffene mit seiner Tätigkeit die Interessen seines eigenen Unternehmens verfolgt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das gilt auch dann, wenn sich der Kläger etwa aus Freude am Basteln im Rahmen seiner Freizeitgestaltung mit der Reparatur des Fahrzeugs befaßt hat; denn die Motive seiner Tätigkeit sind für deren sozialversicherungsrechtliche Bewertung ohne Belang (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 34/84 - a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 240/79

    Anspruch auf Erstattung der an die Hinterbliebenen eines durch einen

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86
    Hingegen ist es für diesen Versicherungsschutz ohne Belang, ob sich der Betroffene dem Unternehmer "untergeordnet" hat; eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist nicht erforderlich, insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, 32 m.w.N.).

    Gemäß diesen Grundsätzen hat der Senat in den Fällen, in denen der Betroffene in den Risikosphären mehrerer Unternehmen tätig geworden war, die Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrnehmung vorgenommen; er hat den Betroffenen unfallversicherungsrechtlich dem Unternehmen zugeordnet, dessen Interessen zu fördern seine Tätigkeit bestimmt war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - aaO; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728, 729; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856 und vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869).

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86
    Richtig ist schließlich auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Gefälligkeitscharakter der Tätigkeit des Klägers dem Versicherungsschutz aus §§ 539 Abs. 2, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht entgegensteht; es handelte sich um eine technische Reparatur, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs erforderlich war, und damit um eine ernsthafte Arbeit, die in den Schutzbereich der §§ 539 Abs. 2, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO fällt (BSGE 5, 168, 171; st. Rspr.; vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 13. Aufl., TZ 1541 f.).
  • BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81

    Beendigung der Eingliederung eines Geschädigten in den Unfallbetrieb bei

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86
    Gemäß diesen Grundsätzen hat der Senat in den Fällen, in denen der Betroffene in den Risikosphären mehrerer Unternehmen tätig geworden war, die Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrnehmung vorgenommen; er hat den Betroffenen unfallversicherungsrechtlich dem Unternehmen zugeordnet, dessen Interessen zu fördern seine Tätigkeit bestimmt war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - aaO; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728, 729; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856 und vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869).
  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86
    Andererseits liegt es in der Konsequenz dieser Rechtsprechung, daß der Senat dann, wenn die Tätigkeit des Betroffenen der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen gedient hat, er also eigenwirtschaftlich tätig geworden ist, den Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 RVO verneint hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 34/84 - VersR 1985, 1082, 1083); das gleiche gilt, wenn der Betroffene mit seiner Tätigkeit die Interessen seines eigenen Unternehmens verfolgt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 08.04.1986 - VI ZR 61/85

    Haftungsfreistellung des Schädigers bei Tätigkeit des Geschädigten in einem

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86
    Gemäß diesen Grundsätzen hat der Senat in den Fällen, in denen der Betroffene in den Risikosphären mehrerer Unternehmen tätig geworden war, die Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrnehmung vorgenommen; er hat den Betroffenen unfallversicherungsrechtlich dem Unternehmen zugeordnet, dessen Interessen zu fördern seine Tätigkeit bestimmt war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - aaO; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728, 729; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856 und vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869).
  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 68/81

    Unfallversicherung - Arbeitnehmer - Rabattgewährung - Zuordnung -

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86
    Gemäß diesen Grundsätzen hat der Senat in den Fällen, in denen der Betroffene in den Risikosphären mehrerer Unternehmen tätig geworden war, die Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrnehmung vorgenommen; er hat den Betroffenen unfallversicherungsrechtlich dem Unternehmen zugeordnet, dessen Interessen zu fördern seine Tätigkeit bestimmt war (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - aaO; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728, 729; vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856 und vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869).
  • BSG, 27.11.1985 - 2 RU 27/85

    Erstattung von Aufwendungen aus Anlass eines Unfalls; Voraussetzungen für einen

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86
    Diese Beurteilung entspricht auch der Würdigung, die das Bundessozialgericht in den den Parteien bekannten Urteilen in vergleichbaren Fällen vorgenommen hat (Urteile vom 27. November 1985 - 2 RU 27/85 - Mithilfe beim Anbringen von Unterbodenschutz am Pkw eines Arbeitskollegen - und 2 RU 37/84 - Reparatur am Anlasser des Pkws eines Arbeitskollegen).
  • BSG, 27.11.1985 - 2 RU 37/84
    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86
    Diese Beurteilung entspricht auch der Würdigung, die das Bundessozialgericht in den den Parteien bekannten Urteilen in vergleichbaren Fällen vorgenommen hat (Urteile vom 27. November 1985 - 2 RU 27/85 - Mithilfe beim Anbringen von Unterbodenschutz am Pkw eines Arbeitskollegen - und 2 RU 37/84 - Reparatur am Anlasser des Pkws eines Arbeitskollegen).
  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 189/74

    Versicherung gegen Arbeitsunfall - Facharbeiter - Tätigkeiten aus Gefälligkeit -

    Auszug aus BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86
    Dies wäre in diesem Regelungszusammenhang nur erheblich, wenn der Kläger derartige Reparaturarbeiten planmäßig mit einer gewissen Regelmäßigkeit und mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausgeführt hätte (BSGE 42, 126, 128).
  • OLG Hamm, 26.09.2002 - 6 U 14/02

    Schutzbereich der Tierhalterhaftung

    Zwar läßt sich im vorliegenden Fall der tierärztliche Behandlungsraum für den Unfallzeitpunkt als gemeinsame Betriebsstätte der Tierarztpraxis einerseits und der privaten Hundehaltung der Beklagten andererseits begreifen, und es ist anerkannt, daß auch eine private Kfz- oder Tierhaltung unfallversicherungsrechtlich unter den weiten Unternehmensbegriff dieser Vorschrift fallen kann (vgl. BGH VersR 87, 202 = NJW 87, 1643 = r+s 87, 133; OLG Stuttgart, zfs 02, 384; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 2, Rdn. 4 und 6 zu § 121 SGB VII).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2012 - 1 W 12/12

    Ansprüche des Halters eines Pkw wegen der Verletzung durch Hilfe leistende

    Damit im Einklang sieht die Rechtsprechung der Zivilgerichte den privaten Halter einer Kraftfahrzeugs grundsätzlich als Unternehmer an, sofern es mit dem Fahrzeug zu einem dem Unfallversicherungsrecht unterfallenden Arbeitsunfall kommt (vgl. etwa zu §§ 636, 539 RVO a. F. BGH, Urteil vom 16.12.1986, VI ZR 5/86, zitiert aus JURIS; OLG Köln, Urteil vom 09.11.1993, 3 U 34/93; zu § 104 SGB VII OLG Thüringen, Urteil vom 29.06.2004, 8 U 1153/03; ebenso OLG München, Urteil vom 19.03.2009, 24 U 346/08, jeweils zitiert aus JURIS).

    Daraus folgt, dass auch Tätigkeiten, die aus Gefälligkeit erbracht werden und nur aus einem einzelnen Handgriff oder einer kurzen Leistung bestehen, unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen mit der Folge, dass eine Individualhaftung wegen durch die Tätigkeit erlittener Verletzungen ausgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.1990, 8 U 89/89, zitiert aus JURIS unter Hinweis auf BGH NJW 1987, 1643).

    Der Bundesgerichtshof hat eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit beispielsweise bejaht bei dem Versuch, auf eisglatter, ansteigender Fahrbahn ein Fahrzeug anzuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1986, VI ZR 181/85, zitiert aus JURIS m. w. N.) und bei der unentgeltlichen Ausführung von Reparaturarbeiten an einem Kraftfahrzeug durch Befestigung einer Lenkmanschette (vgl. Urteil vom 16.12.1986, VI ZR 5/86, zitiert aus JURIS).

  • OLG Oldenburg, 14.10.2015 - 5 U 46/15

    Haftung des Fahrers eines angeschobenen Pkw für Schäden anschiebender Personen

    Dementsprechend ist auch der private Halter eines Kraftfahrzeugs prinzipiell als Unternehmer anzusehen, sofern es mit dem Fahrzeug zu einem dem Unfallversicherungsrecht unterfallenden Arbeitsunfall kommt (vgl. BGH, NJW 1987, S. 1643 mit Blick auf § 636 RVO a. F.; OLG Jena, NZV 2004, S. 466, 467; OLG München, Urteil vom 19.03.2009, Az.: 24 U 346/08, Tz. 15, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, NZV 2012, S. 581, 582 m. w. N.).

    Ihrer Art nach muss die Tätigkeit sonst von Personen verrichtet werden können, die in einem Betrieb des betroffenen Gewerbes üblicherweise beschäftigt werden; es darf also nicht etwa eine bloße Freizeitbeschäftigung vorliegen (vgl. BGH, NJW 1987, S. 1643 f. mit Blick auf § 539 RVO a. F.; OLG Düsseldorf, NZV 2012, S. 581, 583; OLG Jena, NZV 2004, S. 466, 467 f.; OLG München, Urteil vom 19.03.2009, Az.: 24 U 346/08, Tz. 15).

  • OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung

    Diese Haftungsablösung, die trotz des Wegfalls von Schmerzensgeldansprüchen verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 34, 118; BVerfG NJW 1995, 1607), erstreckt sich kraft Gesetzes auch auf den - durch §§ 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO a.F. einem Unternehmer gleichgestellten - privaten Halter von Fahrzeugen oder Reittieren, sofern nur der verletzte Dritte wie ein Beschäftigter für ihn tätig geworden ist (vgl. BGH, NJW 1987, 1643 für private Kfz.-Reparatur; OLG Köln, NJW-RR 1993, 920 und OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1435 für Verletzungen des Pferdehüters).
  • OLG Köln, 05.06.2001 - 3 U 17/00

    Begriff desselben Betriebs in § 105 Abs. 1 SGB VII

    Hingegen ist es für diesen Versicherungsschutz ohne Belang, ob sich der Betroffene dem Unternehmer "untergeordnet" hat; eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, ist nicht erforderlich, insbesondere muss auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (vgl. BGH NJW 1987, 1643, 1644).

    Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine ernsthafte Arbeit handelte, die dem Unternehmen der Klägerin diente (vgl. BGH NJW 1987, 1643).

  • OLG München, 19.03.2009 - 24 U 346/08

    Haftung bei Verkehrsunfall: Anwendbarkeit des Haftungsausschlusses für

    Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht bei einem Maschinenbaustudenten, der versuchte, am Pkw eines Freundes eine Lenkmanschette zu befestigen; dabei handelt es sich um eine technische Reparatur, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs erforderlich gewesen sei und damit um eine ernsthafte Arbeit, die in den Schutzbereich der §§ 539 Abs. 2, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO (Vorgängervorschriften zu § 2 SGB VII) falle (BGH, Urteil vom 16.12.1986, V ZR 5/86 = NJW 1987, 1643).

    Die grundsätzliche Frage hat der BGH bereits in der zitierten Entscheidung NJW 1987, 1643 entschieden, von der der Senat nicht abweicht.

  • OLG Oldenburg, 11.12.2001 - 12 U 105/01

    Schmerzensgeld; Arbeitsunfall; Tierarzt; Tierhalter; Tierarztpraxis;

    Entscheidend ist allein, ob der Geschädigte "wie ein Beschäftigter" für den Unfallbetrieb tätig geworden ist (BGH NJW 1987, 1643; vgl. auch zur Hilfeleistung für einen Tierarzt OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 605).
  • BSG, 25.06.1992 - 2 RU 14/92

    Rechtsunkenntnis - Meldepflicht

    Während er damit dem Grunde nach in zwei Instanzen Erfolg hatte (Urteile des Landgerichts [LG] Wuppertal vom 7. August 1985 - 4 O 422/83 - und des Oberlandesgerichts [OLG] Düsseldorf vom 18. Dezember 1985 - 3 U 59/85 -), wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage ab (Urteil vom 16. Dezember 1986 - VI ZR 5/86 -), weil der Unfall des Versicherten als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei (§ 548 Abs. 1 i.V.m. § 539 Abs. 2 und § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung [RVO]) mit der Folge, daß die zivilrechtlichen Ansprüche des Versicherten auf Ersatz seines unfallbedingten Personenschadens nach § 636 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgeschlossen seien.
  • OLG Jena, 29.06.2004 - 8 U 1153/03
    Da im Unfallversicherungsrecht für den Unternehmensbegriff weder ein eingerichteter Gewerbebetrieb noch eine Verfolgung wirtschaftlicher Interessen verlangt wird, ist auch der Halter eines privaten Kraftfahrzeuges Unternehmer, sofern es mit dem Fahrzeugs zu einem dem Unfallversicherungsrecht unterfallenden Arbeitsunfall gekommen ist (BGH NJW 1987, 1643 für die alte Rechtslage nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO . Auf die Frage, ob es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Unfallzeitpunkt um ein gewerblich oder privat genutztes Fahrzeug gehandelt hat, kommt es daher nicht an.
  • LAG Baden-Württemberg, 01.06.1989 - 13 Sa 100/88

    Arbeitsunfall: Haftungsausschluß, Frage der Betriebszugehörigkeit, Bedingter

    Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzte in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Betrieb des Schädigers gestanden hat oder sich nur dessen Leitungsmacht untergeordnet hat (BAG vom 13.4.1983 - 7 AZR 650/79 - = NJW 1984/885 = AP Nr. 13 zu § 637 RVO ; BGH vom 16.12.1987 - VI ZR 5/86 - = NJW 1987/1643).
  • OLG Hamburg, 19.02.1999 - 14 U 165/98

    Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen einer Körperverletzung;

  • OLG Frankfurt, 18.12.1987 - 25 U 19/86

    Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

  • AG Augsburg, 07.12.1990 - 9 C 4264/90

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Hundebisses; Unternehmereigenschaft des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht