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   OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04   

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https://dejure.org/2004,9549
OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04 (https://dejure.org/2004,9549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2004 - 2 Ws 4/04 (https://dejure.org/2004,9549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. März 2004 - 2 Ws 4/04 (https://dejure.org/2004,9549)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neue Tatsachen für die Rechtfertigung einer anderen Beurteilung der Eignungsfrage; Vorzeitige Aufhebung einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wegen Änderung der Einstellung; Vorzeitige Aufhebung wegen Änderungen der Rechtsprechung zur Frage des ...

  • blutalkohol PDF, S. 283

    Keine Verkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB aufgrund Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

  • Judicialis

    StGB § 69 Abs. 1 S. 1; ; StGB § 69 a Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur aufgrund neuer Tatsachen zur Beurteilung der Eignungsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sperrfrist nach Urteilsfindung aufheben?

Papierfundstellen

  • DAR 2004, 660
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04
    Demgegenüber hält der 1. Strafsenat des BGH, NStZ 2003, 658 ff., ausdrücklich an der Rechtsprechung fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden muss (NStZ 2003, 658; zu allem vgl. auch Hentschel, NZV 2004, 57, 60 f.).
  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04
    In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung verlangen mehrere Senate des Bundesgerichtshofes einen "spezifischen Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit", der nur dann vorliege, wenn aus der Tat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, 4. Strafsenat, StV 2003, 69 und NStZ 2004, 86; 2. Strafsenat, NStZ 2004, 144; 5. Strafsenat, NStZ 2004, 148).
  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04
    In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung verlangen mehrere Senate des Bundesgerichtshofes einen "spezifischen Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit", der nur dann vorliege, wenn aus der Tat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, 4. Strafsenat, StV 2003, 69 und NStZ 2004, 86; 2. Strafsenat, NStZ 2004, 144; 5. Strafsenat, NStZ 2004, 148).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04
    In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung verlangen mehrere Senate des Bundesgerichtshofes einen "spezifischen Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit", der nur dann vorliege, wenn aus der Tat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, 4. Strafsenat, StV 2003, 69 und NStZ 2004, 86; 2. Strafsenat, NStZ 2004, 144; 5. Strafsenat, NStZ 2004, 148).
  • BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifische Gefährlichkeit; Zustimmung zum

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04
    In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung verlangen mehrere Senate des Bundesgerichtshofes einen "spezifischen Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit", der nur dann vorliege, wenn aus der Tat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, 4. Strafsenat, StV 2003, 69 und NStZ 2004, 86; 2. Strafsenat, NStZ 2004, 144; 5. Strafsenat, NStZ 2004, 148).
  • BVerfG, 10.05.1961 - 2 BvR 55/61

    Begriff der "neuen Tatsachen" i.S. der innerdeutschen Rechtshilfe

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04
    Insbesondere kann deshalb auf "Rechtstatsachen", namentlich einen Wandel der Rechtsprechung, auch ein Wiederaufnahmeantrag (§ 359 Nr. 5 StPO) nicht gestützt werden (BVerfGE 12, 338, 340; BGHSt 39, 75, 79; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 359 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 03.12.1992 - StB 6/92

    Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04
    Insbesondere kann deshalb auf "Rechtstatsachen", namentlich einen Wandel der Rechtsprechung, auch ein Wiederaufnahmeantrag (§ 359 Nr. 5 StPO) nicht gestützt werden (BVerfGE 12, 338, 340; BGHSt 39, 75, 79; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 359 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.1984 - 3 Ws 636/83

    Sperrfrist; Nachschulung; Alkoholauffällige Kraftfahrer; Fahrerlaubnis;

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04
    Abzulehnen ist daher die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, es sei zu eng zu fordern, der Verurteilte müsse notwendig neue Tatsachen anführen, die eine andere Beurteilung seiner Persönlichkeit rechtfertig(t)en; es ließen sich voraussehbare Umstände denken, die mit dem Zeitablauf hinreichendes Gewicht für eine Abkürzung der Sperrfrist gewinnen könnten, ohne dass sie im strengen Sinn neu wären" (so Hentschel, a.a.O., gegen die Oberlandesgerichte Köln, NJW 1960, 2255 f. und Düsseldorf, VRS 63, 273 f. sowie VRS 66, 347-350, die "alte" Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt waren, auch ohne Hinzutreten neu eingetretener Tatsachen in die Bewertung einstellen wollen, wobei in den jeweiligen Entscheidungen richtiger Ansicht nach gleichfalls neue Tatsachen vorgelegen haben dürften; dazu Hentschel, a.a.O.).
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