Rechtsprechung
OLG Hamm, 05.06.1991 - 30 U 199/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 67
Grobe Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeit von über 200 km/h L - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Höchstgeschwindigkeitsfahrer; Beachtung äußerster Sorgfalt; Überholendes Fahrzeug; Vermeidung eines Auffahrunfalls; Scharfe Vollbremsung; Schleuderndes Fahrzeug
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
VVG § 67
Papierfundstellen
- VersR 1992, 691
- DAR 1991, 455
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91
Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Nicht nur verlangen höhere Geschwindigkeiten ein überproportional zunehmendes Maß an Aufmerksamkeit, Voraussicht und Reaktionsvermögen des Fahrers, um auf die sich ihm stellenden Verkehrssituationen angepaßt zu reagieren, sondern der Kraftfahrer hat auch zu bedenken, daß er sich auf der Autobahn gemeinsam mit anderen Verkehrsteilnehmern bewegt, deren Fähigkeiten häufig nicht ausreichen, die durch einen langen Brems- und Anhalteweg gekennzeichneten besonderen Gefahren zu erkennen und zu beherrschen, die von einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden anderen Fahrzeug ausgehen (vgl. OLG Hamm, DAR 1991, 455, 456 [OLG Hamm 05.06.1991 - 30 U 199/90]; vgl. ferner Greger, NZV 1990, 269, 270). - BGH, 17.03.1992 - VI ZR 63/91
Annahme eines unabwendbaren Ereignisses bei Überschreitung der …
Nicht nur verlangen höhere Geschwindigkeiten ein überproportional zunehmendes Maß an Aufmerksamkeit, Voraussicht und Reaktionsvermögen des Fahrers, um auf die sich ihm stellenden Verkehrssituationen angepaßt zu reagieren, sondern der Kraftfahrer hat auch zu bedenken, daß er sich auf der Autobahn gemeinsam mit anderen Verkehrsteilnehmern bewegt, deren Fähigkeiten häufig nicht ausreichen, die durch einen langen Brems- und Anhalteweg gekennzeichneten besonderen Gefahren zu erkennen und zu beherrschen, die von einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden anderen Fahrzeug ausgehen (vgl. OLG Hamm, DAR 1991, 455, 456 [OLG Hamm 05.06.1991 - 30 U 199/90]; vgl. ferner Greger, NZV 1990, 269, 270).