Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 17.04.2000

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3631
OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99 (https://dejure.org/2000,3631)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2000 - 22 U 127/99 (https://dejure.org/2000,3631)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - 22 U 127/99 (https://dejure.org/2000,3631)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweisverwertungsverbot; Beweis; Verwertung; Telefonat; Telefongespräch; Zeuge; Mithören

  • verkehrsrechtsforum.de

    Mündliche Wandelungserklärung reicht für Wandlung aus, obwohl Gewährleistungsausschluß vereinbart war.

  • RA Kotz

    Mündliche Wandelungserklärung und Annahme dieser trotz Gewährleistungsausschluß

  • Judicialis

    GG Art. 2 II

  • RA Kotz

    Mündliche Wandelungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2
    Verwertbarkeit mitgehörter Telefongespräche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1578
  • DAR 2001, 163
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93

    Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99
    Einen Anhaltspunkt für die Grenzen des Rechts am eigenen Wort als grundrechtlich geschütztem Teil des Persönlichkeitsrechts bietet § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wie der 2. Strafsenat des BGH im Anschluß an frühere Rechtsprechung in einer Entscheidung vom 8.10.1993 (NJW 1994, 596, 598 f.) dargelegt hat.
  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (NJW 1998, 1331 ff.) grundsätzlich eine Offenbarungspflicht über das Mithören von Telefongesprächen durch Dritte angenommen, deren Verletzung zu einem Beweisverwertungsverbot führe.
  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99
    Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (vgl. NJW 1992, 815 f.) fordert es nicht, ein Beweisverwertungsverbot für den Fall des Mithörens mit Zustimmung eines der Gesprächspartner über eine in den Telefonapparat serienmäßig integrierte Mithöreinrichtung anzunehmen.
  • BGH, 17.02.1982 - VIII ZR 29/81

    Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen durch Dritte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99
    Der BGH hat in der von den Beklagten zitierten Entscheidung (NJW 1982, 1397, 1398) die Verwertbarkeit gerade bejaht.
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2002 - 23 U 260/01

    Zur Verwertbarkeit eines heimlich mitgehörten Telefongesprächs als Nachweis für

    Die Verletzung dieses Rechts begründet ein prozessuales Verwertungsverbot, weil hierdurch der Grundrechtsverstoß perpetuiert würde (BGH NJW 1988, 1016 mwN.); dies schließt auch Vernehmung des mithörenden Dritten über den Gesprächsinhalt aus (BVerfG NJW 1992, 815, 816; BAG NJW 1993, 1691, 1693; NJW 1998, 1331, 1333; OLG Karlsruhe NJW 2000, 1577, 1578; aA. OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat] NJW 2000, 1578 f.).
  • OLG Brandenburg, 08.05.2002 - 1 U 28/01

    Unterlassungsangspruch eines Redakteurs, der von der Konkurrenz beschuldigt wird,

    Angesichts der Verbreitetheit und Üblichkeit solcher Verhaltensweisen im Wirtschaftsleben wird es inzwischen als zulässig angesehen, daß geschäftliche Telefongespräche im Wege einer standardmäßigen Mithöreinrichtung - insbesondere: durch Raumtontaste - mit Wissen eines der beiden Gesprächsteilnehmer durch einen Dritten mitgehört werden, sofern der andere Gesprächspartner mit dergleichen rechnen mußte und nicht erkennbar auf Vertraulichkeit Wert gelegt hat oder in bezug auf das Mithören eines Dritten getäuscht worden ist (s. BGH NJW 1982, S. 1397, 1398; OLG Düsseldorf, NJW 2000, S. 1578 f.; Baumbach/ Hartmann, aaO., vor § 371 Rdn. 15; Zöller/Greger, aaO., § 286 Rdn. 15 b; Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 286 Rdn. 8; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 286 Rdn. 8).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.04.2000 - 18 U 37/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10851
OLG Frankfurt, 17.04.2000 - 18 U 37/98 (https://dejure.org/2000,10851)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.04.2000 - 18 U 37/98 (https://dejure.org/2000,10851)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. April 2000 - 18 U 37/98 (https://dejure.org/2000,10851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Alleinhaftung des Auffahrenden bei Dunkelheit auf der Autobahn trotz unzureichender Beleuchtung des vorausfahrenden Lkw

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 4
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 169
  • DAR 2001, 163
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 82/87

    Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.04.2000 - 18 U 37/98
    Bereits hieraus folgt zwingend; dass er angesichts der bestehenden Licht- und Sichtverhältnisse entweder zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist (BGH, NJW-RR 1988, 406; 1987, 1235).

    Jeder Kraftfahrer hat bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auf Hindernisse, insbesondere unbeleuchtet auf der Fahrbahn liegengebliebene Kraftfahrzeuge, einzurichten, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem, wie etwa ein Panzer, mit einem Tarnanstrich versehen sein (BGH, NJW-RR 1988, 406).

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 138/85

    Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.04.2000 - 18 U 37/98
    § 18 Abs. 6 StVO hebt vielmehr darauf ab, dass der nachfolgende Fahrer nicht mit einem Hindernis zwischen seinem und dem vorausfahrenden Fahrzeug rechnen muss (BGH, NJW 1987, 1075 ).
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.04.2000 - 18 U 37/98
    Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG zur Haftung des Fahrers führende Schuldvermutung hat aber bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG außer Betracht zu bleiben, weil sie keine feststehende Tatsache ist (BGH, NJW 1995, 1029 ).
  • BGH, 15.05.1984 - VI ZR 161/82

    Pflichten des Kraftfahrers auf Autobahnen bei Dunkelheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.04.2000 - 18 U 37/98
    § 18 Abs. 6 StVO bringt nur die besonderen Umstände auf Autobahnen in diese "goldene Regel" ein (BGH, NJW 1984, 2412 ).
  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 203/87

    Gestatten des Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.04.2000 - 18 U 37/98
    Bei der Schadensabwägung dürfen nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur feststehende Umstände, also unstreitige und bewiesene Tatsachen, berücksichtigt werden (BGH, NJW-RR 1988, 1177).
  • BGH, 23.06.1987 - VI ZR 188/86

    Pflichten eines Kraftfahrers bei Dunkelheit; Berechnung des Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.04.2000 - 18 U 37/98
    Bereits hieraus folgt zwingend; dass er angesichts der bestehenden Licht- und Sichtverhältnisse entweder zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist (BGH, NJW-RR 1988, 406; 1987, 1235).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.01.2013 - 8 O 4100/12

    Verkehrsunfall in Italien: Schadensersatzansprüche nach italienischem Recht

    Allein die Tatsache der Kollision erlaubt schon diese Schlussfolgerung (BGH NJW-RR 1988, 406; OLG Frankfurt NZV 2001, 169 bis 170).
  • OLG Celle, 05.09.2007 - 14 U 71/07

    Zulässigkeit eines Teilurteils über einzelne von verbundenen Klagen;

    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Kraftfahrzeugführer bei Dunkelheit - auch auf der Autobahn und auf der Überholspur - grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann ( BGH, VersR 1984, 741 [BGH 15.05.1984 - VI ZR 161/82] ; BGH, NJW 1987, 1075 [BGH 09.12.1986 - VI ZR 138/85] ; OLG Frankfurt, DAR 2001, 163 - juris-Rn. 33 - und VersR 2002, 1568 - juris-Rn. 28; OLG Köln, VersR 1993, 1370 [OLG Köln 06.11.1992 - 19 U 103/92] - juris-Rn. 31 und Schaden-Praxis 1996, 307 - juris Rn. 42; OLG Zweibrücken, Schaden-Praxis 1994, 241; OLG Hamm, NZV 2000, 369 - juris-Rn. 32).

    Ungesichert auf der Fahrbahn liegen gebliebene Fahrzeuge gehören dazu jedoch nicht, selbst wenn sie unbeleuchtet sind (sogar dann nicht, wenn sie mit einem Tarnanstrich versehen sind, vgl. BGH, ZfSch 1987, 359 für einen auf einer Bundesstraße außerorts liegen gebliebenen, nicht gesicherten und nahezu unbeleuchteten Panzer der britischen Streitkräfte; ebenso BGH, NJW-RR 1988, 406 [BGH 08.12.1987 - VI ZR 82/87] - juris-Rn. 11; ferner BGH, VersR 1971, 471 [BGH 09.02.1971 - VI ZR 132/69] ; OLG Frankfurt, DAR 2001, 163 und VersR 2002, 1568; OLG Köln, Schaden-Praxis 1996, 307 - juris-Rn. 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2006 - 3 U 16/06 -, juris-Rn. 27).

  • LG Saarbrücken, 19.07.2013 - 13 S 35/13

    Haftung bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn

    Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch auf Autobahnen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1984 - VI ZR 161/82, VersR 1984, 741; OLG Koblenz, VRS 68, 32, 34; OLG Hamm, NZV 1990, 231; OLG-Report 2001, 138; OLG Frankfurt, DAR 2001, 163; Hentschel aaO § 3 StVO Rn. 15, 27, 66 m.w.N.).
  • AG Hamburg-Harburg, 18.12.2006 - 644 C 420/06

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein unbeleuchtetes, nicht abgesichertes

    Der Umstand, dass es zur Kollision gekommen ist belegt, dass der Kläger jedenfalls nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1987 - VI ZR 188/86, NJW-RR 1987, 1235 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1987 - VI ZR 82/87, NJW-RR 1988, 406 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 17.4.2000 - 18 U 37/98, NZV 2001, 169 f.).

    Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot läge nur dann nicht vor, wenn das Hindernis wegen seiner besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer zu erkennen ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.6.1987 - VI ZR 188/86, NJW-RR 1987, 1235 ff. [verneinend bei einem Panzer mit Tarnanstrich]; BGH, Urt. v. 8.12.1987 - VI ZR 82/87, NJW-RR 1988, 406 f.; LG Hamburg, Urt. v. 18.9.1998 - 331 O 159/98, Schaden-Praxis 1998, 454 f. [verneinend bei einem wegen der Art der Lackierung für den herannahenden Verkehr "äußerst schwer" zu erkennenden Lkw]; ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 17.4.2000 - 18 U 37/98, NZV 2001, 169 f.).

  • LG Hildesheim, 17.12.2008 - 4 O 407/07

    Zum Sichtfahrgebot und zu einem Unfall durch Verlust einer schlecht sichtbaren

    § 18 Abs. 6 StVO hebt aber auch hervor, dass der nachfolgende Fahrer nicht mit einem Hindernis zwischen seinem und dem vorausfahrenden Fahrzeug rechnen muss (BGH, NJW 1987, 1075; OLG Frankfurt vom 17.04.2000, Az.: 18 U 37/98, zitiert nach Juris, Rn. 33).
  • LG Essen, 25.11.2010 - 12 O 176/04

    Mitverschulden beim Verkehrsunfall durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder

    Denn der Kraftfahrer darf auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann (OLG Frankfurt, NZV 2001, 169; BGH NJW-RR 1987, 1235).
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