Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 04.06.2004

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04   

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OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 (https://dejure.org/2004,2060)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 (https://dejure.org/2004,2060)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Mai 2004 - 1 Ss 182/04 (https://dejure.org/2004,2060)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrlässige Gefährdung eines anderen beim Rückwärtsfahren; Voraussetzungen der Teilnahme am fließenden Verkehr

  • verkehrsrechtsforum.de

    Wer sich ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei das Fahrzeug eines anderen aus Unachtsamkeit beschädigt, verletzt nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rückwärtsfahren und Beschädigung eines anderen Fahrzeugs

  • Judicialis

    StVO § 1 Abs. 2; ; StVO § 9 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rückwärtsfahren - Kollision bei Ausparken aus einer Parklücke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2255
  • NStZ-RR 2005, 24 (Ls.)
  • NZV 2004, 420
  • DAR 2004, 542
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 19.01.1990 - 2 U 23/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04
    Sie gilt auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.).

    In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb anerkannt, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der "Parkplatzfahrbahn" aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.; OLG Oldenburg, VRS 82, 419 ff.; OLG Frankfurt, VRS 57, 207 ff.).

  • OLG Frankfurt, 19.12.1978 - 3 Ws (B) 160/78

    Gewichtung der Pflichten; Öffentlicher Parkplatz; Rückwärts-Ausparkender;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04
    In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb anerkannt, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der "Parkplatzfahrbahn" aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.; OLG Oldenburg, VRS 82, 419 ff.; OLG Frankfurt, VRS 57, 207 ff.).
  • OLG Koblenz, 09.11.1999 - 2 Ss 266/99

    Gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04
    Insoweit hat der rückwärts Rangierende, aber noch in der Parkbucht befindliche Fahrzeugführer nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten (so auch - für den Fall des Rückwärtsfahrens in einer Parklücke am Fahrbahnrand - OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 154, 155; Hentschel, a.a.O., Rdn. 51 zu § 9 StVO).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.03.1990 - 2 S 10597/89

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Firmenparkplatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04
    Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende hat deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg - Fürth, NZV 1991, 357).
  • OLG Oldenburg, 12.12.1991 - 14 U 57/91

    Unfall auf Parkplatz; Allgemeine Beweislastverteilung; Ausfahrt aus Parkbucht;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04
    In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb anerkannt, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der "Parkplatzfahrbahn" aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.; OLG Oldenburg, VRS 82, 419 ff.; OLG Frankfurt, VRS 57, 207 ff.).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 6/15

    Verkehrsunfallhaftung: Unanwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den

    Die wohl überwiegende Auffassung stellt indes darauf ab, dass die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. OLG Koblenz, DAR 2000, 84; OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255, 2256; OLG Jena, NZV 2005, 432; OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 223 Rn. 29 ff.; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 541 f.; DAR 2013, 520, 521; NJW-RR 2014, 1310; König, aaO, § 8 StVO Rn. 31a mwN).
  • OLG Saarbrücken, 09.10.2014 - 4 U 46/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision auf einem Kundenparkplatz zwischen

    (1) Teilweise wird in der Rechtsprechung in der Tat angenommen, die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelte im Grundsatz (unmittelbar) auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256).

    Zum Teil wird daher vertreten, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der "Parkplatzfahrbahn" aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 670; NJW 2004, 2255, 2256; OLG Oldenburg VRS 82 [1992], 419; OLG Frankfurt a. M. VRS 57 [1979], 207).

  • LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 122/12

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen

    Nach der Rechtsprechung der Kammer findet § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen, denen - wie hier - der eindeutige Straßencharakter fehlt, und die daher allein dem ruhenden Verkehr dienen, keine unmittelbare Anwendung (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 - 13 S 181/11, NJW-RR 2012, 476 ff.; 9. Juli 2010 - 13 S 61/10; zfs 2011, 494; 7. Mai 2010 - 13 S 14/10; 12. Februar 2010 - 13 S 239/09 - und 14. November 2008 - 13 S 126/08, jew. mwN; ebenso OLG Koblenz, zfs 2000, 80 f.; OLG Hamburg, VRS 98, 223; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 9 StVO Rdn. 51, mwN.; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255; tendenziell a.A. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 - I-9 U32/12, zit. nach juris, mwN.).
  • OLG Dresden, 11.12.2006 - Ss OWi 650/06

    Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren

    Der mit dem fließenden - und deshalb in der Regel rascheren - Verkehr verbundenen erhöhten Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht desjenigen begegnet werden, der im fließenden Verkehr rückwärts fährt oder in diesen Verkehr rückwärts einfährt (OLG Stuttgart NZV 2004, 420).
  • LG Saarbrücken, 19.07.2013 - 13 S 61/13

    Haftung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis beim

    Nach der Rechtsprechung der Kammer findet § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen, denen - wie hier - der eindeutige Straßencharakter fehlt, und die daher allein dem ruhenden Verkehr dienen, keine unmittelbare Anwendung (vgl. Urteile vom 9. Juli 2010 aaO; vom 27. Mai 2011 aaO; vom 10. Februar 2012 aaO und vom 19. Oktober 2012 aaO, jeweils m.w.N.; ebenso OLG Koblenz, ZfS 2000, 80 f.; OLG Hamburg, VRS 98, 223; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 StVO Rn. 51, jeweils m.w.N.; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255; tendenziell a.A. OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33 m.w.N.).
  • OLG München, 23.03.2018 - 10 U 2647/17

    Unfall, Fahrzeug, Kollision, Geschwindigkeit, Ersatzfahrzeug, Gutachten,

    Die wohl überwiegende Auffassung stellt darauf ab, dass die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. OLG Koblenz, DAR 2000, 84; OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255, 2256; OLG Jena, NZV 2005, 432; OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 223 Rn. 29 ff.; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 541 f.; DAR 2013, 520, 521; NJW-RR 2014, 1310).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2021 - 1 U 122/20

    1. Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von

    Ob die Vorschrift darüber hinaus auch unmittelbare Anwendung finden kann, oder ob dem entgegensteht, dass sie primär dem Schutz des fließenden Verkehrs dient, dessen Gefährdung im Falle einer Kollision mit einem geparkten Fahrzeug nicht in Betracht kommt (so Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Burmann, StVO § 9 Rn. 67; OLG Jena, Beschluss vom 01.02.2005 - 1 Ss 80/04, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04; juris, Rn. 7 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.1999 - 2 Ss 266/99, juris, Rn. 10 f.) kann dahinstehen (gegen eine generelle Beschränkung des Schutzzwecks der Vorschrift auf den fließenden Verkehr allerdings BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17, juris Rn. 12).

    Ob die Vorschrift darüber hinaus auch unmittelbare Anwendung finden kann, oder ob dem entgegensteht, dass sie primär dem Schutz des fließenden Verkehrs dient, dessen Gefährdung im Falle einer Kollision mit einem geparkten Fahrzeug nicht in Betracht kommt (so Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Burmann, StVO § 9 Rn. 67; OLG Jena, Beschluss vom 01.02.2005 - 1 Ss 80/04, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04; juris, Rn. 7 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.1999 - 2 Ss 266/99, juris, Rn. 10 f.) kann dahinstehen (gegen eine generelle Beschränkung des Schutzzwecks der Vorschrift auf den fließenden Verkehr allerdings BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17, juris Rn. 12).

  • LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier

    Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 239/09), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits - anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr - wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat.
  • OLG Jena, 01.02.2005 - 1 Ss 80/04

    Die Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs fällt nicht in den Schutzbereich des §

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO dient nach allgemeiner Rechtsansicht dem Schutz des fließenden Verkehrs (siehe nur OLG Stuttgart NZV 2004, 420 ; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 154; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 StVO Rn. 51).
  • LG Saarbrücken, 24.01.2014 - 13 S 168/13

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Kollision eines in ein Grundstück

    Das Abbiegen in ein Grundstück ist zum einen deshalb für den durch § 9 Abs. 5 StVO geschützten (vgl. OLG Dresden NZV 2007, 152; OLG Jena VRS 108, 294; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; OLG Koblenz zfs 2000, 80 f; Kammerurteil vom 19. Juli 2013 - 13 S 61/13, zfs 2013, 564 f., mwN.) fließenden Verkehr gefährlich, weil der Abbiegende seine Geschwindigkeit regelmäßig deutlich reduzieren muss und dadurch den fließenden, typischerweise schneller fahrenden Verkehr behindern kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12

    Zum Erfordernis eines triftigen Grundes für die Benutzung eines privaten

  • LG Saarbrücken, 10.12.2010 - 13 S 80/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsabwägung bei Kollision eines rückwärts

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2010 - 10 Sa 394/09

    Schadenersatz wegen grober Fahrlässigkeit - Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz

  • LG Braunschweig, 29.06.2010 - 7 S 490/09

    Anscheinsbeweis; Anstoßstelle; Ausparkversuch; Ausparkvorgang; Betriebsgefahr;

  • VG Arnsberg, 27.03.2013 - 2 K 2054/11

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten aufgrund der

  • OLG Zweibrücken, 24.05.2017 - 1 U 3/16

    Verkehrsunfall -Rechtsabbiegender mit Rückwärtsfahrenden

  • AG Hamburg, 13.01.2017 - 4 C 286/16

    Verkehrsunfall: Rückwärtsfahren und Anfahren vom Fahrbahnrand

  • LG München II, 22.09.2023 - 2 O 1673/22

    Rückwärtsfahren, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Unabwendbares Ereignis,

  • AG Herne, 24.03.2011 - 5 C 59/10
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.06.2004 - 2 Ss 255/2004   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,18459
OLG Stuttgart, 04.06.2004 - 2 Ss 255/2004 (https://dejure.org/2004,18459)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2004 - 2 Ss 255/2004 (https://dejure.org/2004,18459)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Juni 2004 - 2 Ss 255/2004 (https://dejure.org/2004,18459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Bestehens auf dem persönlichen Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung; Bestehen der theoretischen Möglichkeit eines nochmaligen Überdenkens des Entschlusses des Betroffenen zum Schweigen in der Hauptverhandlung als Verweigerungsgrund für ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    OWiG: Hauptverhandlung - Entbindung vom persönlichen Erscheinen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2004, 542
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 12.10.1999 - 1 Ss 195/99

    Entbindung des Betroffenen von der Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.06.2004 - 2 Ss 255/04
    Allein die theoretische Möglichkeit, dass ein Betroffener seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenkt, reicht nicht aus, um die Befreiung zu verweigern (OLG Frankfurt a. M., ZfS 2000, 226, Pfälzisches OLG Zweibrücken VRS 98, 215 ff.).
  • BayObLG, 25.10.1994 - 2 ObOWi 508/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.06.2004 - 2 Ss 255/04
    Zwar darf das persönliche Erscheinen grundsätzliche auch angeordnet werden, um die Behauptung des Betroffenen zu klären, ein Fahrverbot werde für ihn zu einer wirtschaftlichen Existenzkrise führen (vgl. BayObLG VRS 88, 209 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 26.05.1994 - 1 Ss 61/94

    Hauptverhandlung; Verteidiger; Betroffener; Vertretungsvollmacht;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.06.2004 - 2 Ss 255/04
    Die Erklärung und der Antrag des mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers sind Erklärungen des Betroffenen gleichzusetzen (vgl. Pfälzisches OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; OLG Köln NZV 1999, 436 ff. und OLG Stuttgart ZfS 2002, 252 ff.).
  • OLG Köln, 15.04.1999 - Ss 144/99

    Keine Nachholung der Erklärungen des Betroffenen, sich in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.06.2004 - 2 Ss 255/04
    Die Erklärung und der Antrag des mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers sind Erklärungen des Betroffenen gleichzusetzen (vgl. Pfälzisches OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; OLG Köln NZV 1999, 436 ff. und OLG Stuttgart ZfS 2002, 252 ff.).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2024 - 1 ORbs 19/24

    Verwerfung des Einspruchs, wirksamer Entbindungsantrag, Verletzung des

    Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat aaO.; ebenso: OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17, zit. n. juris; OLG Koblenz NZV 2007, 251; KG VRS 111, 146; KG VRS 113, 63; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Dresden DAR 2005, 460).
  • KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11

    Entbindung, Anwesenheitspflicht, Hauptverhandlung, OWi-Verfahren

    Allein die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, reicht daher nicht aus, ihm die Befreiung von der Erscheinungspflicht zu verweigern (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; BayObLG ZfS 2001, 186; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Hamm VRS 111, 370 und 107, 120; OLG Rostock DAR 2003, 530; Senat VRS 113, 63 und VRS 111, 429).
  • OLG Brandenburg, 13.06.2019 - 53 Ss OWi 261/19

    Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

    Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat aaO.; ebenso: OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17, zit. n. juris; OLG Koblenz NZV 2007, 251; KG VRS 111, 146; KG VRS 113, 63; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Dresden DAR 2005, 460).
  • OLG Brandenburg, 01.11.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 424/22

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

    Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat aaO.; ebenso: OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17, zit. n. juris; OLG Koblenz NZV 2007, 251; KG VRS 111, 146; KG VRS 113, 63; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Dresden DAR 2005, 460).
  • OLG Brandenburg, 13.06.2019 - 1 Ss OWi 148/19
    Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat aaO.; ebenso: OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17, zit. n. juris; OLG Koblenz NZV 2007, 251; KG VRS 111, 146; KG VRS 113, 63; OLG Naumburg StraFo 2007, 207; OLG Bamberg VRS 113, 284; OLG Stuttgart DAR 2004, 542; OLG Dresden DAR 2005, 460).
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