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   OLG Zweibrücken, 12.07.2004 - 1 Ss 102/04   

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https://dejure.org/2004,9138
OLG Zweibrücken, 12.07.2004 - 1 Ss 102/04 (https://dejure.org/2004,9138)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.07.2004 - 1 Ss 102/04 (https://dejure.org/2004,9138)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - 1 Ss 102/04 (https://dejure.org/2004,9138)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Anforderungen an die Verjährungsunterbrechung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verfolgungsverjährung - Anrede "Frau" bei einem männlichen Betroffenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2004, 603
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.10.1981 - 1 StR 356/81

    Anforderungen und Rechtsfolgen der Unterbrechung der Verjährung - Anforderungen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2004 - 1 Ss 102/04
    Der ersuchte Polizeibeamte hat die Versendung an den Betroffenen durch den Vollzugsvermerk vom 6. August 2003 aktenkundig gemacht, so dass die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar dokumentiert sind und sich nicht lediglich im Freibeweisverfahren oder aus der Erinnerung des Ermittlungsorgans rekonstruieren lassen (vgl. BGHSt 30, 215, 219 f; BayObLG VRS 78, 463 f).
  • OLG Zweibrücken, 26.08.2002 - 1 Ss 132/02

    Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Verjährungsunterbrechung durch eine

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2004 - 1 Ss 102/04
    Zwar ist zu fordern, dass die Bekanntgabe im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für den Adressaten inhaltlich unmissverständlich erkennen lassen muss, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2002 - 1 Ss 132/02).
  • OLG Hamm, 03.04.1973 - 5 Ss OWi 133/73

    Bußgeldbescheid; Fälschliche Adressierung; Natürliche Person; Gleichnamige

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2004 - 1 Ss 102/04
    Dies gilt insbesondere für die Identität des Betroffenen: Erforderlich ist, dass der Tatvorwurf in persönlicher Hinsicht von anderen möglichen Tatbeteiligten zweifelsfrei abgegrenzt wird (OLG Hamm NJW 1973, 1624; Göhler OWiG 13. Aufl. § 66 Rn 4).
  • BayObLG, 12.01.1990 - 1 ObOWi 174/89
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.07.2004 - 1 Ss 102/04
    Der ersuchte Polizeibeamte hat die Versendung an den Betroffenen durch den Vollzugsvermerk vom 6. August 2003 aktenkundig gemacht, so dass die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung unmittelbar dokumentiert sind und sich nicht lediglich im Freibeweisverfahren oder aus der Erinnerung des Ermittlungsorgans rekonstruieren lassen (vgl. BGHSt 30, 215, 219 f; BayObLG VRS 78, 463 f).
  • OLG Dresden, 10.05.2005 - Ss OWi 886/04

    Fahrverbot

    Vielmehr genügen auch Ermittlungen durch Polizeibeamte (OLG Zweibrücken DAR 2004, 603; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 6).

    Der Tag des Eingangs der Akte bei dem Polizeirevier ist aus der Akte ersichtlich, und der Polizeibeamte hat die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch seinen Aktenvermerk vom selben Tag aktenkundig gemacht, so dass sich die Tatsache und das Datum der Unterbrechungshandlung (10. März 2004) unmittelbar aus der Akte ergeben (vgl. BGHSt 30, 215 [219 f.]; BayObLG VRS 78, 463; OLG Zweibrücken DAR 2004, 603).

  • OLG Hamm, 18.08.2017 - 1 RBs 47/17

    Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed

    Ergänzend wird auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 12.07.2004 - 1 Ss 102/04 -, juris) verwiesen.
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2015 - Ss RS 17/15

    Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffend die Unterbrechung der Verjährung im

    Der Betroffene muss also im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung der Person nach bekannt sein, was erst dann der Fall ist, wenn seine Personalien ermittelt sind, wobei sich die Unterbrechungshandlung allerdings nicht gegen den Betroffenen unter seinem richtigen Namen zu richten braucht (vgl. BGHSt 42, 283, 290; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2013 - Ss (B) 134/2012 (100/12 OWi) - Göhler/Gürtler, a. a. O., § 33 Rn. 55), so dass eine unvollständige oder fehlerhafte Schreibweise des Namens des Betroffenen oder sonstiger Angaben im Anhörungsbogen unschädlich ist, sofern sich dessen Identität aus den weiteren Umständen zweifelsfrei ergibt (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 272 f.; OLG Zweibrücken VRS 107, 207; OLG Hamm DAR 2007, 96 f.; Göhler/Gürtler, a. a. O., § 33 Rn. 10; KK-Graf, a. a. O., § 33 Rn. 23).
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