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   OLG Bamberg, 27.03.2006 - 3 Ss OWi 316/2006, 3 Ss OWi 316/06   

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OLG Bamberg, 27.03.2006 - 3 Ss OWi 316/2006, 3 Ss OWi 316/06 (https://dejure.org/2006,38995)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 3 Ss OWi 316/2006, 3 Ss OWi 316/06 (https://dejure.org/2006,38995)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27. März 2006 - 3 Ss OWi 316/2006, 3 Ss OWi 316/06 (https://dejure.org/2006,38995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DAR 2006, 464
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Brandenburg, 27.09.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 397/22

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb einer geschlossenen

    aa) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht aus objektiven Umständen, namentlich der erheblichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen geschlossen hat (std. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Beschluss vom 19. Februar 2021, 1 OLG 53 Ss-OWi 864/20; Beschluss vom 22. Oktober 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 433/20 [264/20]; Beschluss vom 22. September 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 374/20 [220/20]; Beschluss vom 24. Juli 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 318/20 [193/20]; jeweils m. w. N.; so auch BGH DAR 1997, 497; KG NZV 2004, 598; VRS 109, 132; OLG Rostock VRS 108, 376; OLG Bamberg DAR 2006, 464; OLG Jena VRS 111, 52).
  • OLG Bamberg, 17.07.2012 - 3 Ss OWi 944/12

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Erforderliche Feststellungen

    Sieht der Tatrichter von einem Regelfahrverbot wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung ab, dass die Messstelle entgegen der einschlägigen landespolizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) eingerichtet wurde, sind weitere Feststellungen dazu unabdingbar, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse oder anderer gefahrerhöhender Umstände sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (u.a. Anschluss an OLG Bamberg DAR 2006, 464 f., OLG Stuttgart DAR 2011, 220, OLG Dresden DAR 2010, 29 f.; BayObLG NZV 1995, 496 f. = DAR 1995, 495 f. und BayObLG NZV 2002, 576 f. = zfs 2003, 42).

    Denn insoweit fehlen bereits nahe liegende Angaben und Feststellungen dazu, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z.B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse (z.B. Kreuzung, Einmündung, Fußgängerüberweg, Bushaltestelle, anliegende öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten etc.) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (vgl. hierzu die einschlägige 'Ergänzende Weisung Nr. 1 [Geschwindigkeit allgemein - Stand: 12.01.2011]' zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.05.2006 [VÜ-Richtlinie-VÜR; AIIMBl 2006, 155]) sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde (vgl. neben OLG Bamberg DAR 2006, 464 f. zuletzt auch OLG Stuttgart DAR 2011, 220 und OLG Dresden DAR 2010, 29 f. sowie schon BayObLG NZV 1995, 496 f. = DAR 1995, 495 f. und BayObLG NZV 2002, 576 f. = zfs 2003, 42; eingehend hierzu Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. [2011], Rn. 1089 ff. m. zahlr.

  • OLG Brandenburg, 19.02.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 684/20

    Informationsanspruch des Betroffenen, rechtzeitige Geltendmachung, Messunterlagen

    Es ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht aus objektiven Umständen, wie der erheblichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein bewusstes und gewolltes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schließt (st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 22. Oktober 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 433/20 (264/20) Beschluss vom 22. September 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 374/20 (220/20); Beschluss vom 24. Juli 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 318/20 (193/20) Beschluss vom 6. Juli 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 286/20 (178/20) siehe auch KG NZV 2004, 598; KG VRS 109, 132; OLG Rostock VRS 108, 376; OLG Bamberg DAR 2006, 464; OLG Jena VRS 111, 52).
  • AG Haßfurt, 22.03.2013 - 3 OWi 2312 Js 986/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Berücksichtigung von

    Vorsatz liegt vor, wenn der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit und die von ihm Gefahrene kennt oder mindestens damit rechnet, die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht einzuhalten, wobei bei massiver erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung Vorsatz nahe liegt (OLG Bamberg. DAR 2006, 464 f.).

    Der Vorsatz braucht sich dabei nur auf die Geschwindigkeitsübertretung als solche, nicht auf deren konkrete Höhe beziehen (OLG Bamberg. DAR 2006, 464 f. m.w.N.).

  • AG Landstuhl, 10.02.2011 - 4286 Js 12300/10

    Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit: Verwertung einer

    Bei dem hier erreichten Wert von 60, 74% (214 km/h bei erlaubten 130 km/h) ist die Annahme von Vorsatz zu bejahen (vgl. auch OLG Bamberg, DAR 2006, 464; OLG Jena, DAR 2006, 523).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2020 - 53 Ss OWi 174/20

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich einer vorsätzlich

    Es wird aber kaum zu beanstanden sein, wenn das Tatgericht aus objektiven Umständen, wie beispielsweise eine besonders erhebliche Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein bedingt vorsätzliches oder sogar bewusstes und gewolltes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schließt (vgl. KG NZV 2004, 598; KG VRS 109, 132; OLG Rostock VRS 108, 376; OLG Bamberg DAR 2006, 464; Thüringer OLG VRS 111, 52).
  • OLG Zweibrücken, 27.03.2009 - 1 SsBs 9/09

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen

    Wie dem Beschluss des Senats vom 30. Juli 2008 (Bl. 103, 108 d.A.) zu entnehmen ist, lag nach den aufrechterhaltenen Feststellungen des (ersten) amtsgerichtlichen Urteils vom 26. Februar 2008 zur äußeren Tatseite die Annahme einer vorsätzlichen statt einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nahe (vgl. BGH NJW 1997, 3252, 3253; KG VRS 113, 314; OLG Hamm VRS 90, 210, 211; OLG Bamberg DAR 2006, 464).
  • OLG Zweibrücken, 23.04.2008 - 1 Ss 59/08

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Notwendige Begründung eines

    Bei derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie hier festgestellt, ist regelmäßig von vorsätzlichem Handeln auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 3252, 3253), weil jeder Fahrzeugführer die hohe Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund der schnell vorbeiziehenden Umgebung, des erhöhten Bewegungseindrucks sowie der stärkeren Motor- und Fahrgeräusche an sich bemerken muss (KG VRS 113, 314; OLG Hamm VRS 90, 210, 211; OLG Bamberg DAR 2006, 464).
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