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   VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259   

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VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 (https://dejure.org/2008,13289)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 (https://dejure.org/2008,13289)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. August 2008 - 11 ZB 07.1259 (https://dejure.org/2008,13289)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein;Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen;Rechtsschutzbedürfnis für eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aberkennung einer in Tchechien erworbenen Fahrerlaubnis wegen vorherigen Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis durch wiederholte Trunkenheitsfahrten; Bedeutung des Wohnsitzes für die Rechtmäßigkeit der Aberkennung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    EU-Fahrerlaubnis - Aberkennung des Nutzungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis kann in einem anderen EU-Staat eine neue Fahrerlaubnis nur erworben werden, wenn kein deutscher Wohnsitz eingetragen ist - EU-Führerschein setzt ausländischen Wohnsitz voraus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2008, 662
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
    9 1. Der Zulassungsgrund der "besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt jedenfalls seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06; Az. C-334/06 bis C-336/06) nicht mehr vor.

    10 Nach diesen Entscheidungen kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (EuGH vom 26.6.2008 Az. C- 329/06 und C-343/06, RdNr. 72; EuGH vom 26.6.2008 Az. C-334/06 bis C-336/06, RdNr. 69).

    Denn der Antragsteller hat nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06), auf die der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 Bezug genommen hat, für sein Anfechtungsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

    18 Nach den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008 Az. C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
    9 1. Der Zulassungsgrund der "besonderen rechtlichen Schwierigkeiten" (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt jedenfalls seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06; Az. C-334/06 bis C-336/06) nicht mehr vor.

    10 Nach diesen Entscheidungen kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (EuGH vom 26.6.2008 Az. C- 329/06 und C-343/06, RdNr. 72; EuGH vom 26.6.2008 Az. C-334/06 bis C-336/06, RdNr. 69).

    Denn der Antragsteller hat nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06), auf die der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 Bezug genommen hat, für sein Anfechtungsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

    18 Nach den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. "Aufnahmemitgliedstaat") ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (vgl. EuGH vom 26.6.2008 Az. C-329/06 und C-343/06 RdNr. 72, C-334/06 bis C-336/06 RdNr. 69).

  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832
    Auszug aus VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
    19 Grau Ertl Beck Gericht: VGH Aktenzeichen: 11 CS 08.832 Sachgebietsschlüssel: 551.

    11 CS 08.832 Großes RO 5 S 08.352 Staatswappen.

  • BVerwG, 22.09.1995 - 4 NB 18.95

    Normenkontrollklage - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Rechtsschutzbedürfnis -

    Auszug aus VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
    Das ist u. a. dann der Fall, wenn ein prozessualer Erfolg des Rechtsschutzsuchenden seine Rechtsstellung nicht verbessern würde (BVerwG vom 22.9.1995 DVBl 1996, 107; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 vor § 40).

    16 17 Vorläufiger Rechtsschutz kann nach allgemeiner Auffassung nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, also geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. BVerwG vom 25.4.2007 9 VR 4/07, vom 22.9.1995 DVBl 1996, 107 und vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 vor § 40).

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist dann zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Betroffenen zurzeit als nutzlos darstellt (BVerwG vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91).

    16 17 Vorläufiger Rechtsschutz kann nach allgemeiner Auffassung nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, also geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. BVerwG vom 25.4.2007 9 VR 4/07, vom 22.9.1995 DVBl 1996, 107 und vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 vor § 40).

  • VGH Bayern, 22.02.2007 - 11 CS 06.1644

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Führerscheintourismus"

    Auszug aus VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
    Das angefochtene Urteil weiche zudem vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2007 (NZV 2007, 539) ab, da das Verwaltungsgericht entgegen dem in jener Entscheidung vertretenen Standpunkt der Auffassung sei, die Erkenntnisse aus dem vom Kläger nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis verlangten Gutachten seien verwertbar.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Februar 2007 (a.a.O.) gerade keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, wonach das vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, der nach deren Erwerb im Inland straßenverkehrsbezogen nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten ist, verlangte und beigebrachte Fahreignungsgutachten unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.

  • BVerwG, 25.04.2007 - 9 VR 4.07

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

    Auszug aus VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
    16 17 Vorläufiger Rechtsschutz kann nach allgemeiner Auffassung nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, also geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. BVerwG vom 25.4.2007 9 VR 4/07, vom 22.9.1995 DVBl 1996, 107 und vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 vor § 40).
  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259
    ebenso, wie das bei einem Normkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Vorschrift der Fall ist, die die in einem förmlichen Gesetz enthaltene Aussage lediglich wiederholt (vgl. BVerwG vom 7.3.2002 NVwZ 2002, 869 f.): So wie für den Antragsteller im letztgenannten Fall ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren ohne praktischen Nutzen ist, weil er auch danach die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte (BVerwG vom 7.3.2002, ebenda), würde ein Erfolg des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit den Umfang seines rechtlichen Dürfens nicht vergrößern.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Die Klage ist, soweit die Aberkennung angefochten wird, nicht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig (so aber in Parallelfällen VGH München, Beschlüsse vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 - DAR 2008, 662 und vom 11. August 2008 - 11 CS 08.832 -).
  • VGH Bayern, 27.08.2010 - 11 AS 10.1650

    Wiederholter Antrag nach § 123 VwGO

    Den gleichen Rechtsstandpunkt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - und damit das Gericht, das über die gegen den Beschluss vom 18. Februar 2009 erhobene Beschwerde des Antragstellers letztinstanzlich zu befinden hatte - jedoch bereits in seinen Entscheidungen vom 7. August 2008 (Az. 11 ZB 07.1259; DAR 2008, 662; VRS Bd. 115 [2008], 470; VerkMitt 2009 Nr. 14) und vom 11. August 2008 (Az. 11 CS 08.832 ) in großer Deutlichkeit vertreten.

    In noch größerer Deutlichkeit ergibt sich dieser Rechtsstandpunkt aus der Tatsache, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in beiden vorgenannten Entscheidungen im Anschluss an die Feststellung, dass sich unmittelbar aus den Führerscheinen des Klägers im Verfahren 11 ZB 07.1259 bzw. des Antragstellers im Verfahren 11 CS 08.832 ein Verstoß gegen das europarechtliche Wohnsitzprinzip ergibt, jeweils ausdrücklich festgehalten hat, dass diesen Personen in Deutschland vor dem Erwerb der ausländischen EU-Führerscheine die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

    Im Beschluss vom 7. August 2008 (a.a.O., RdNr. 12) wurde diesbezüglich ausgeführt:.

    Nochmals zum Ausdruck gebracht wurde dieser Rechtsstandpunkt des beschließenden Senats dadurch, dass es in den Entscheidungen vom 7. August 2008 (a.a.O., RdNr. 13) und vom 11. August 2008 (a.a.O., RdNr. 21) jeweils heißt:.

    Wenn der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18. Juni 2009 (a.a.O., RdNr. 7) die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2008 (a.a.O.) und vom 11. August 2008 (a.a.O.) als Bestätigungen für seine Auffassung zitierte, so zeigt das, dass auch für Dritte erkennbar war, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesen beiden Beschlüssen die Frage, ob die Voraussetzungen der Nummer 2 und der Nummer 3 des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV kumulativ erfüllt sein müssen, damit die Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmestaates aus europarechtlicher Sicht besteht, in bejahendem Sinn beantwortet hat.

    Die am 7. August 2008 im Verfahren 11 ZB 07.1259 ergangene Entscheidung wurde - außer im juristischen Informationssystem "Juris" - in drei verkehrsrechtlichen Fachzeitschriften abgedruckt; zwei dieser Veröffentlichungen (nämlich die im Deutschen Autorecht und in der Verkehrsrechtssammlung) erfolgten noch im Jahr 2008.

  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den Randnummern 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform sind.

    14 Im vorliegenden Fall wurde demgegenüber ein Bescheid erlassen, durch den dem Kläger die - gemäß § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit den Randnummern 72 bzw. 69 der EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) schon von Rechts wegen nicht bestehende - Fahrberechtigung im Inland gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG mit konstitutiver Wirkung aberkannt werden sollte.

    Wollte man entgegen der materiellen Rechtslage zugunsten des Klägers unterstellen, der Bescheid vom 16. Juni 2005 und der zugehörige Widerspruchsbescheid müssten in einem Berufungsverfahren aufgehoben werden, so würde der Wegfall der Aberkennungsentscheidung nichts daran ändern, dass der Kläger auch danach von seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Bundesgebiet Gebrauch machen dürfte, da sich deren Ungültigkeit im Inland aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit den Aussagen in den Randnummern 72 bzw. 69 der EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt.

    Wollte man zugunsten des Antragstellers unterstellen, der Bescheid vom 12. Februar 2008 müsste aufgehoben werden, so würde der Wegfall der Aberkennungsentscheidung nichts daran ändern, dass der Antragsteller auch danach von seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Bundesgebiet Gebrauch machen dürfte, da sich deren Ungültigkeit im Inland bereits aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit den entsprechenden Aussagen in den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 ergibt (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 11 ZB 07.1259).

    Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den Randnummern 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform sind.

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