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   VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938, 11 CS 10.2939, 11 C 10.2940   

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https://dejure.org/2011,4609
VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938, 11 CS 10.2939, 11 C 10.2940 (https://dejure.org/2011,4609)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.2011 - 11 C 10.2938, 11 CS 10.2939, 11 C 10.2940 (https://dejure.org/2011,4609)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 2011 - 11 C 10.2938, 11 CS 10.2939, 11 C 10.2940 (https://dejure.org/2011,4609)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins in eine EU-FahrerlaubnisAnerkennungsverpflichtung; Gültigkeit der EU-Fahrerlaubnis

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anerkennung eines umgeschriebenen aber durch Fälschung erlangten EU-Führerscheins bis zur Nichtigerklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umtausch eines gefälschten "Führerscheins" eines Drittlandes in einen ungarischen Führerschein stellt eine Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis dar; Erteilung einer ungarischen Fahrerlaubnis durch den Umtausch eines gefälschten "Führerscheins" eines Drittlandes in ...

  • Wolters Kluwer

    Umtausch eines gefälschten "Führerscheins" eines Drittlandes in einen ungarischen Führerschein stellt eine Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis dar; Erteilung einer ungarischen Fahrerlaubnis durch den Umtausch eines gefälschten "Führerscheins" eines Drittlandes in ...

  • Wolters Kluwer

    Umtausch eines gefälschten "Führerscheins" eines Drittlandes in einen ungarischen Führerschein stellt eine Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis dar; Erteilung einer ungarischen Fahrerlaubnis durch den Umtausch eines gefälschten "Führerscheins" eines Drittlandes in ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV, Art. 8 Abs. 1, Abs. 6 RL 91/439/EWG
    Fahrerlaubnisrecht: Umtausch eines totalgefälschten Drittstaatführerscheins in einen ungarischen Führerschein; Fahrberechtigung im Bundesgebiet | Totalgefälschter Drittstaatsführerschein; Umtausch in ausländischen (hier ungarischen) EU-Führerschein; Damit verbundene ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV, Art. 8 Abs. 1, Abs. 6 RL 91/439/EWG
    Fahrerlaubnisrecht: Umtausch eines totalgefälschten Drittstaatführerscheins in einen ungarischen Führerschein; Fahrberechtigung im Bundesgebiet | Totalgefälschter Drittstaatsführerschein; Umtausch in ausländischen (hier ungarischen) EU-Führerschein; Damit verbundene ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer ungarischen Fahrerlaubnis durch den Umtausch eines gefälschten "Führerscheins" eines Drittlandes in einen ungarischen Führerschein; Pflicht Deutschlands zur anstandslosen Anerkennung sämtlicher ungarischer Fahrerlaubnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Keine Fahrprüfung, aber legal am Steuer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrberechtigung mit totalgefälschten philippinischen Führerschein?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrberechtigung trotz eines totalgefälschten philippinischen Führerscheins

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Führerscheintourismus: Doppelt gepfuscht hält besser

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2011, 425
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122

    Im Jahr 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938
    Im Gegensatz zu der Entscheidung des Senats vom 28. Juli 2009 (Az. 11 CS 09.1122) sei auf die Antragstellerin nie eine Maßnahme i.S. von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt worden.

    Aus dem Umstand, dass sowohl die Richtlinie 91/439/EWG als auch die Richtlinie 2006/126/EG das Institut des "Umtausches" von Fahrerlaubnissen zusätzlich zu dem der "Ersetzung" eines Führerscheins kennen, kann geschlossen werden, dass sich ein Umtausch nicht notwendig auf die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments für eine inhaltlich unverändert bleibende Fahrerlaubnis beziehen muss, sondern dass es im Rahmen eines Umtausches - anders als bei der bloßen Ersetzung eines Führerscheins - zu gewissen inhaltlichen Modifizierungen der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen kann (z.B. bei der Gültigkeitsdauer, vgl. BayVGH vom 28.7.2009 NZV 2010, 106).

    Wie das Verwaltungsgericht selbst zutreffend ausgeführt hat, ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 (NJW 2009, 1687) und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (a.a.O.) jeweils eine Maßnahme im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorausgegangen.

    Findet eine solche Eignungsprüfung nicht statt, muss der neu ausgestellte oder umgetauschte Führerschein nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG vom 29.1.2009, a.a.O, BayVGH vom 28.7.2009, a.a.O., auch OVG Lüneburg vom 8.5.2009, DAR 2009, 408; VGH BW vom 4.2.2010 VRS 118, Nr. 84).

  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938
    Im Gegensatz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 (Az. 3 C 31/07) handle es sich bei dem ungarischen Kartenführerschein der Antragstellerin nicht um ein Ersatzdokument, sondern um eine neu erteilte ungarische Fahrerlaubnis.

    Wie das Verwaltungsgericht selbst zutreffend ausgeführt hat, ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 (NJW 2009, 1687) und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (a.a.O.) jeweils eine Maßnahme im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorausgegangen.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2009 - 10 S 2024/09

    Zur Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938
    Mit dem Umtausch wurde der Antragstellerin nicht nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt, sondern auch die philippinische Fahrerlaubnis in eine ungarische Fahrerlaubnis umgetauscht (anders wohl VGH Baden-Württemberg vom 27.10.2009 DAR 2010, 38).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938
    Ausgehend von dieser nationalen Ermächtigungsnorm wurde geprüft, ob eine einschränkende Auslegung entsprechend der vom Europäischen Gerichtshof in seinen einschlägigen Entscheidungen vertretenen Auffassung (vgl. EuGH vom 26.6.2008, ZfS 2008, 473/476, RdNr. 53; EuGH vom 26.6.2008, DAR 2008, 459/461, RdNr. 50; EuGH vom 19.2.2009, DAR 2009, 191/194, RdNr. 77) geboten ist.
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938
    Ausgehend von dieser nationalen Ermächtigungsnorm wurde geprüft, ob eine einschränkende Auslegung entsprechend der vom Europäischen Gerichtshof in seinen einschlägigen Entscheidungen vertretenen Auffassung (vgl. EuGH vom 26.6.2008, ZfS 2008, 473/476, RdNr. 53; EuGH vom 26.6.2008, DAR 2008, 459/461, RdNr. 50; EuGH vom 19.2.2009, DAR 2009, 191/194, RdNr. 77) geboten ist.
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2009 - 12 ME 47/09

    Voraussetzungen für eine Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938
    Findet eine solche Eignungsprüfung nicht statt, muss der neu ausgestellte oder umgetauschte Führerschein nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG vom 29.1.2009, a.a.O, BayVGH vom 28.7.2009, a.a.O., auch OVG Lüneburg vom 8.5.2009, DAR 2009, 408; VGH BW vom 4.2.2010 VRS 118, Nr. 84).
  • VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855

    Umtausch eines gefälschten Drittstaatenführerscheins in einen EU-Führerschein;

    bb) Das Gericht folgt nicht der im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 3. Mai 2011 (Az. 11 C 10.2938 u.a. - Juris) vorläufig geäußerten Auffassung, wonach wegen der von den ungarischen Behörden vorgenommenen Eintragungen zur Gültigkeitsdauer nicht nur von der Ausstellung eines neuen Dokuments Führerschein, sondern auch vom Umtausch einer philippinischen Fahrerlaubnis in eine entsprechende ungarische Berechtigung und damit von der Erteilung einer gültigen EU-Fahrerlaubnis auszugehen sei.

    Warum der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 3. Mai 2011 (a.a.O.) entgegen seinem Beschluss vom 8. Februar 2010 (a.a.O.) aus dem Umstand der Eintragung einer abweichenden Gültigkeitsdauer im umgetauschten Führerschein zu dem Schluss gelangt, der Klägerin sei mit dem Umtausch nicht nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt, sondern auch die philippinische Fahrerlaubnis in eine ungarische Fahrerlaubnis umgetauscht worden, ist in diesem Beschluss - wohl im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens gem. § 80 Abs. 5 VwGO - nicht näher ausgeführt.

    ii) Das Gericht folgt nicht der im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 3. Mai 2011 (a.a.O.) vertretenen Auffassung, wonach es für die Anwendung des Art. 8 Abs. 6 Satz 3 RL 91/439/EWG einer Umsetzung in nationales Recht bedürfe.

  • VG Saarlouis, 29.08.2011 - 10 L 589/11

    Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs eines

    dazu VG München, Urteil vom 30.03.2010, M 1 K 10.416, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2011, 11 C 10.2938, u. a.; zfs 2011, 475 ff - zur Richtlinie 91/439/EWG.

    dazu BayVGH, Beschluss vom 03.05.2011, a. a. O., m. w. N. u. a. auf die - insoweit a. A. des VGH Mannheim, DAR 2010, 83 - zitiert nach juris.

  • OLG Oldenburg, 19.09.2011 - 1 Ss 116/11

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines im Umtauschweg ausgestellten

    Der Versagung der Anerkennung des umgetauschten Führerscheins als Fahrerlaubnis steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Bundesrepublik von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der 2. EU-Führerschein-Richtlinie - keine Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bei Umtausch eines in einem Drittland ausgestellten Führerscheins und anschließender Verlegung des Wohnsitzes - keinen Gebrauch gemacht hat (so wohl BayVGH, Beschluss v. 03.05.2011, 11 C 10.2938-2940, DAR 2011, 425).
  • VG Augsburg, 23.10.2012 - Au 7 K 12.788

    Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten (russischen) Führerscheins in

    Aus dem Umstand, dass die hier anwendbare Richtlinie 91/439/EWG sowohl das Institut des "Umtauschs" eines Führerscheins (Art. 8 Abs. 1 und 6) als auch dasjenige der "Ersetzung" eines Führerscheins (Art. 8 Abs. 5) kennt, kann geschlossen werden, dass sich ein Umtausch nicht notwendig auf die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments für eine inhaltlich unverändert bleibende Fahrerlaubnis beziehen muss, sondern dass es im Rahmen eines Umtauschs - anders als bei der bloßen Ersetzung eines Führerschein - zu inhaltlichen Modifikationen der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen kann, z.B. bei der Gültigkeitsdauer (vgl. BayVGH vom 3.5.2011 Az. 11 C 10.2938, Az. 11 C 10.2939, Az. 11 C 10.2940 zfs 2011, 475; vom 13.10.2008 Az. 11 CS 11.1924).

    Auch gilt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht, wonach beim Umtausch eines EU-Führerscheins der umtauschende Mitgliedstaat ggf. die Gültigkeit des Führerscheins überprüft (BayVGH vom 3.5.2011 Az. 11 C 10.2938 u.a.).

  • VG München, 23.01.2013 - M 6b K 12.3172

    Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b...

    Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof entschieden (B.v. 3.5.2011 - 11 C 10.2938, 11 CS 10.2939 und 11 C 10.2940 -), dass der von einem EU-Mitgliedstaat (sogar) aufgrund eines total gefälschten ausländischen Führerscheins ausgestellte EU-Führerschein zunächst gültig ist und auch in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden muss.

    Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung hatte der deutsche Gesetzgeber aber von der ihm in Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der RL 91/439/EWG (sog. 2. Führerschein-RL), jetzt Art. 11 Abs. 6 Satz 3 der sog. 3. Führerscheinrichtlinie der EU (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006, Amtsblatt L 403/18), gegebenen Ermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht, wonach ein Mitgliedstaat einen in einem anderen Mitgliedstaat umgetauschten Führerschein nicht anzuerkennen braucht, wenn dessen Inhaber seinen Wohnsitz vom Ausstellerstaat in diesen Mitgliedstaat verlegt (vgl. BayVGH B.v. 3.5.2011 a.a.O., RdNr. 21 f.).

  • OVG Saarland, 24.10.2011 - 1 B 367/11

    Zur Reichweite des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 1 Abs. 2 EWGRL 439/91 bei

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 3.5.2011(BayVGH, Beschluss vom 3.5.2001 - 11 C 10.2938-40 -, DAR 2011, 425 f.) der Fahrerlaubnisbehörde unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG die Berechtigung abgesprochen hat, einen feststellenden Verwaltungsakt des in Rede stehenden Inhalts zu erlassen, kann dahinstehen, ob die dortige Argumentation bezogen auf den dortigen Sachverhalt überzeugt, denn sie stützte sich entscheidend auf die vorliegend nicht zu beurteilende Konstellation, dass derjenige, der sich in einem Drittland einen Führerschein besorgt und diesen in Ungarn in einen EU-Führerschein umgetauscht hat, zuvor noch nie eine Fahrerlaubnis erworben hatte, so dass - anders als vorliegend - keiner der in § 28 Abs. 4 FeV geregelten Tatbestände erfüllt war.
  • VG München, 01.03.2012 - M 1 K 12.510

    Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ungarischen Fahrerlaubnis im

    Ein derartiger Umtausch eines in einem Drittland ausgestellten Führerscheins durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis dar: "Aus dem Umstand, dass die hier anwendbare Richtlinie 91/439/EWG sowohl das Institut des "Umtauschs" eines Führerscheins (Art. 8 Abs. 1 und 6) als auch dasjenige der "Ersetzung" eines Führerscheins (Art. 8 Abs. 5) kennt, kann geschlossen werden, dass sich ein Umtausch nicht notwendig auf die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments für eine inhaltlich unverändert bleibende Fahrerlaubnis beziehen muss, sondern dass es im Rahmen eines Umtauschs - anders als bei der bloßen Ersetzung eines Führerscheins - zu inhaltlichen Modifikationen der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen kann, z.B. bei der Gültigkeitsdauer (vgl. BayVGH vom 3.5.2011, Az. 11 C 10.2938, Az. 11 C 10.2939, Az. 11 C 10.2940 ZfS 2011, 475).
  • VGH Bayern, 13.10.2011 - 11 CS 11.1924

    Feststellung der fehlenden Berechtigung, mit einer ungarischen Fahrerlaubnis in

    Aus dem Umstand, dass die hier anwendbare Richtlinie 91/439/EWG sowohl das Institut des "Umtauschs" eines Führerscheins (Art. 8 Abs. 1 und 6) als auch dasjenige der "Ersetzung" eines Führerscheins (Art. 8 Abs. 5) kennt, kann geschlossen werden, dass sich ein Umtausch nicht notwendig auf die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments für eine inhaltlich unverändert bleibende Fahrerlaubnis beziehen muss, sondern dass es im Rahmen eines Umtauschs - anders als bei der bloßen Ersetzung eines Führerschein - zu inhaltlichen Modifikationen der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen kann, z.B. bei der Gültigkeitsdauer (vgl. BayVGH vom 3.5.2011 Az. 11 C 10.2938, Az. 11 C 10.2939, Az. 11 C 10.2940 zfs 2011, 475).
  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 11 CS 12.1998

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein

    Die in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV genannten und von der obergerichtlichen Rechtsprechung als europarechtskonform anerkannten Einschränkungen der Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien im Unterschied zu dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall einer philippinischen Fahrerlaubnis (Beschluss vom 3.5.2011, BayVBl 2012, 377) hier zweifelsfrei erfüllt.
  • VG München, 30.11.2012 - M 6b K 12.1353

    EU-Fahrerlaubnis (A...) vor dem 19.01.2009; Ordentlicher Wohnsitz in A...

    Der Kläger hat durch den Umtausch seines deutschen Führerscheins in das nach Aktenlage am ... März 2008 umgetauschte a... Führerscheindokument eine a... EU-Fahrerlaubnis gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG erworben (vgl. BayVGH v. 28.10.2011, 11 BV 10.987, RdNr. 20 nach juris und v. 3.5.2011, 11 C 10.1938, 11 CS 10.2939, 11 C 10.2940, RdNr. 17 ff. nach juris).
  • VG Würzburg, 19.08.2011 - W 6 S 11.606

    Abänderung eines Sofortbeschlusses

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