Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.09.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2012 - C-22/11   

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https://dejure.org/2012,28733
EuGH, 04.10.2012 - C-22/11 (https://dejure.org/2012,28733)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2012 - C-22/11 (https://dejure.org/2012,28733)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - C-22/11 (https://dejure.org/2012,28733)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Begriff der 'Nichtbeförderung' - Ausschluss der Einstufung als 'Nichtbeförderung' - Annullierung eines Flugs aufgrund eines Streiks auf dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Finnair

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Begriff der "Nichtbeförderung" - Ausschluss der Einstufung als "Nichtbeförderung" - Annullierung eines Flugs aufgrund eines Streiks auf dem Abgangsflughafen - ...

  • EU-Kommission

    Finnair

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Begriff der ‚Nichtbeförderung‘ - Ausschluss der Einstufung als ‚Nichtbeförderung‘ - Annullierung eines Flugs aufgrund eines Streiks auf ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung aufgrund Umorganisation der Flüge wegen eines Streiks

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung; Begriff der Nichtbeförderung bei Annullierung eines Fluges aufgrund eines Streiks auf dem Abgangsflughafen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Nichtbeförderung" im Sinne der Art. 2 Buchst. j und 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 gilt auch bei betrieblichen Gründen

  • reise-recht-wiki.de

    Umfang der Nichtbeförderung und Geltungsdauer außergewöhnlicher Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung; Begriff der Nichtbeförderung bei Annullierung eines Fluges aufgrund eines Streiks auf dem Abgangsflughafen; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Obersten Gerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie nicht befördert worden sind, weil ihr Flug infolge eines Streiks umorganisiert wurde, der zwei Tage zuvor auf dem Flughafen stattgefunden hatte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichsleistungen bei streikbedingten Flugausfällen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Fluggastrechten bei Nichtbeförderung - Reisende erhalten auch bei Streik Ausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umorganisation von Flügen wegen Streiks

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fluggastrechte bei Nachwirkung eines Streiks

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsleistungen für Fluggäste auch bei Verzögerungen infolge Umorganisation des Flugs nach einem zwei Tage zurückliegenden Streik

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichsleistungen von Fluggesellschaften

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Piloten-Streik: Anspruch auf Ausgleich prüfen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    EU-Rechte von Flugpassagieren erneut gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mitflug verweigert - Anspruch auf Ausgleichsleistung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechte von Flugpassagieren bei verpasstem Flug gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen bei Nichtbeförderung infolge von Umorganisationen wegen Streiks Ausgleichsleistungen zahlen - Notwendigkeit der Umorganisation nach Streiks befreit Luftfahrunternehmen nicht von Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 17. Januar 2011 - Finnair Oyj/Timy Lassooy

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein oikens - Auslegung der Art. 2 Buchst. j, 4, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs" und Unterstützungsleistungen für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 361
  • EuZW 2012, 945
  • NZV 2013, 244 (Ls.)
  • DAR 2012, 637
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-22/11
    Diese Auslegung wird durch die Feststellung bestätigt, dass eine Beschränkung der Reichweite des Begriffs "Nichtbeförderung" allein auf die Fälle der Überbuchung in der Praxis zu einer deutlichen Einschränkung des den Fluggästen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 gewährten Schutzes führen und damit dem Ziel der Verordnung zuwiderlaufen würde, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, was eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 69, sowie vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 18).

    In Anbetracht des Erfordernisses, Ausnahmen von Bestimmungen, die Fluggästen Rechte gewähren, eng auszulegen, wie es sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin-Hermann, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann daher nicht zugelassen werden, dass sich das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung im Fall der "Nichtbeförderung" mit der Begründung befreien kann, dass die Nichtbeförderung darauf beruhe, dass die Flüge dieses Unternehmens infolge "außergewöhnlicher Umstände" umorganisiert worden seien.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-22/11
    Diese Auslegung wird durch die Feststellung bestätigt, dass eine Beschränkung der Reichweite des Begriffs "Nichtbeförderung" allein auf die Fälle der Überbuchung in der Praxis zu einer deutlichen Einschränkung des den Fluggästen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 gewährten Schutzes führen und damit dem Ziel der Verordnung zuwiderlaufen würde, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, was eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 69, sowie vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 18).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Der Wille des Unionsgesetzgebers, wie er aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 hervorgehe, und die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604), sprächen jedoch dafür, dass sich das Luftfahrtunternehmen nur für den Flug, der von den fraglichen "außergewöhnlichen Umständen" betroffen sei, auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 berufen könne.

    In der Rechtssache C-292/17 weist das vorlegende Gericht, das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland), darauf hin, dass der Gerichtshof zwar im Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604), die Nichtbeförderung eines Fluggasts auf einem nicht von einem Streik betroffenen Flug zugunsten eines Fluggasts eines früheren, vom Streik betroffenen Fluges als ausgleichspflichtig angesehen habe.

  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Folglich können "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung insbesondere bei Streikmaßnahmen der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604).
  • BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den

    Zwar ist Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, der nach seinem Wortlaut lediglich vorsieht, dass die gemäß Art. 7 der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung angerechnet werden kann, eine Ausnahmebestimmung, die die Ansprüche der Fluggäste einschränkt, und deshalb generell eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C22/11, NJW 2013, 361 Rn. 38 - Finnair Oyi/Lassooy).
  • BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14

    Zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer

    Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9-14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12, 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11).

    Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO besteht - auch wenn er nicht hierauf beschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 21-24) - vor allem bei einer Verweigerung des Einstiegs in den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift angesprochenen Überbuchungsfällen.

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Finnair/Lassooy (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Abs. 37 - Finnair/Lassooy).
  • EuGH, 26.10.2023 - C-238/22

    Vorweggenommene Beförderungsverweigerung: Fluggäste haben selbst dann einen

    Daher beschränkte sich die Verordnung Nr. 295/91 gemäß ihrem Art. 1 auf die Einführung "eine[r] gemeinsame[n] Mindestregelung für den Fall ..., dass Fluggäste auf einem überbuchten Linienflug ... nicht befördert werden" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 20, sowie vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor, C-321/11, EU:C:2012:609, Rn. 22).

    Damit hat der Unionsgesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs "Nichtbeförderung" erweitert, um sämtliche Fälle zu erfassen, in denen ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast die Beförderung verweigert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 19, 21 und 22, sowie vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor, C-321/11, EU:C:2012:609, Rn. 21, 23 und 24).

    Überdies wären dann Fluggäste, die sich - wie im Fall der Überbuchung aus wirtschaftlichen Gründen - in einer Situation befinden, für die sie nicht verantwortlich sind, völlig schutzlos gestellt, wenn ihnen die Möglichkeit genommen würde, sich auf Art. 4 der Verordnung zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23 und 24).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigt das Ziel der Verordnung Nr. 261/2004, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23).

    Dagegen ist eine Ausnahme von den Bestimmungen, die Fluggästen Rechte gewähren, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 17, und vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 38).

    Überdies sieht Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht vor, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dadurch von seiner Verpflichtung befreit werden kann, Fluggästen, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten, dass es die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet, dass ihnen die Beförderung verweigert werde (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 37, sowie vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 36).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-436/21

    Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem

    Diese Begriffe sind im Interesse des im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 angeführten hohen Schutzniveaus für Fluggäste weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 45, sowie vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23).
  • LG Köln, 15.10.2019 - 11 S 272/18
    Dass in diesem Fall die Exkulpation nicht eingreife, ergebe sich auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2012 (C-22/11 - "Finnair"), deren zu Grunde liegender Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei.

    Hierbei ist regelmäßig auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2012 (C-22/11 - "Finnair") Bezug genommen worden (vgl. etwa LG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.10.2015 - 2/24 S 68/15; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2017 - 54 C 123/17; AG Hannover, EuGH-Vorlage vom 05.07.2017, aaO).

    In diesem Verfahren hatte sich der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof - ebenfalls unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2012 (C-22/11 - "Finnair") - dafür ausgesprochen, dass die außergewöhnlichen Umstände sich nicht auf neue Flugpläne erstrecken, die angesichts der außergewöhnlichen Umstände aufgestellt werden (Schlussantrag vom 12. April 2018).

    e) Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs 04.10.2012 (C-22/11 - "Finnair") ergeben sich nach Auffassung der Kammer keine zwingenden Vorgaben für die Beantwortung der Vorlagefragen.

    Zum anderen lag dem Verfahren C-22/11 ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der streitgegenständliche Flug gerade nicht wegen einer Umorganisationsmaßnahme annulliert wurde oder verspätet stattfand.

    f) Aufgrund der unter b) aufgezeigten, in letzter Zeit zunehmend vertretenen Auffassung, die eine Exkulpation bei Umorganisationsmaßnahmen verneint und sich dabei regelmäßig auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2012 (C-22/11 - "Finnair") beruft, und die offenbar auch der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs teilt, hält die Kammer das Vorlageverfahren für angezeigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    11 Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 38).

    29 Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 37).

    38 Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604).

    39 Vgl. hierzu näher Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Finnair (C-22/11, EU:C:2012:223, Nrn. 53, 54 und 61).

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Finnair/Lassooy (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Abs. 37 - Finnair/ Lassooy).
  • ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12

    Klageabweisendes Urteil im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-584/18

    Blue Air - Airline Management Solutions u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 16.04.2013 - X ZR 83/12

    Ausgleichszahlungsanspruch eines Fluggastes bei Nichtbeförderung: Vorliegen einer

  • AG Hamburg, 08.01.2015 - 20a C 219/14

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Verspätung eines im Wege des Code-Sharing

  • OLG Brandenburg, 19.11.2013 - 2 U 3/13

    Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung: Mangel an Enteisungsmittel als

  • AG Hannover, 14.08.2017 - 531 C 13445/16
  • AG Hannover, 06.04.2017 - 406 C 11567/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

  • BGH, 25.04.2023 - X ZR 25/22

    Kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung nach der

  • AG Hannover, 06.04.2017 - 506 C 13129/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 406 C 494/17

    Vorlagebeschluss / Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Wilder Streik" /

  • AG Hannover, 06.04.2017 - 506 C 12786/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 24 S 111/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Verpassen des Anschlussflugs /

  • AG Hannover, 19.04.2017 - 506 C 140/17
  • AG Hannover, 20.05.2016 - 511 C 11581/15

    Fluggastrechte bei großer Verspätung bzw. Flugannulierung

  • EuGH, 03.09.2020 - C-356/19

    Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die

  • EuG, 11.12.2014 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18

    HQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2015 - 24 S 68/15

    Flugverspätung wegen streikbedingt umorganisierten Fluges - Ausgleichsanspruch

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-509/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen muss Bahnreisenden bei großer Verspätung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22

    TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-330/17

    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr -

  • AG Rüsselsheim, 05.07.2013 - 3 C 145/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsanspruch / "außergewöhnlicher Umstand" /

  • AG Hamburg, 04.10.2013 - 20a C 206/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Nichtbeförderung / "außergewöhnlicher Umstand"

  • LG Hannover, 02.09.2013 - 1 S 3/13
  • AG Hamburg, 10.01.2014 - 36a C 251/13

    Ausgleichsleistungsanspruch Flugverzögerung - Haftungsausschluss

  • LG Düsseldorf, 20.07.2020 - 22 S 405/19
  • AG Frankfurt/Main, 18.06.2019 - 29 C 1749/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Vorumlauf

  • AG Gießen, 23.04.2013 - 49 C 381/12

    Fluggastrechte: Geltendmachung einer Ausgleichsentschädigung am Gericht des

  • AG Hannover, 03.05.2017 - 425 C 1171/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außer- gewöhnlicher Umstand / Massen- erkrankung /

  • AG Königs Wusterhausen, 13.06.2023 - 4 C 2578/22

    Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO bei Annullierung des

  • AG Rüsselsheim, 24.07.2013 - 3 C 2159/12

    Biene im Pitot-Rohr - außergewöhnlicher Umstand

  • AG Düsseldorf, 10.07.2017 - 41 C 26/17

    Ausgleichszahlung nach Annullierung eines Fluges wegen "wilden Streiks" oder

  • AG Düsseldorf, 02.03.2017 - 51 C 482/16

    Ausgleichsbegehren aus einem mit Verspätung erbrachten Flug

  • AG Berlin-Charlottenburg, 03.01.2014 - 232 C 267/13

    Kein Schadensersatz bei Flugverspätung durch Streik des Sicherheitspersonals am

  • AG Düsseldorf, 16.05.2017 - 41 C 192/16

    Annullierung eines Fluges aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des

  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2017 - 24 S 136/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugannullierung / Streik einer

  • BezG Schwechat, 23.05.2017 - 1 C 919/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Annullierung/ Überbuchung

  • AG Nürnberg, 12.04.2023 - 17 C 6885/22

    Beförderungsangebot an Fluggast ohne Gepäck unzumutbar und unannehmbar

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Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31636
BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11 (https://dejure.org/2012,31636)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2012 - VI ZR 296/11 (https://dejure.org/2012,31636)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 RDG, § 134 BGB
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation eines Mietwagenunternehmens hinsichtlich der Durchsetzung abgetretener Mietwagenkosten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Aktivlegitimation eines Mietwagenunternehmens hinsichtlich der Durchsetzung abgetretener Mietwagenkosten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlaubnis des Einzugs der Forderung eines Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG i.R.d. Haftung eines Unfallverursachers bzw. Haftpflichtversicherers dem Grunde nach

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG

  • rabüro.de

    Ist Haftung Unfallverursacher unstreitig, ist Forderungseinzug durch Mietwagenunternehmen erlaubt

  • Anwaltsblatt

    § 5 RDG
    Autovermieter darf mit Haftpflichtversicherern abrechnen I

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation eines Mietwagenunternehmens hinsichtlich der Durchsetzung abgetretener Mietwagenkosten

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RDG § 5 Abs. 1
    Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers als Zessionar des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten bei dem Grunde nach unstreitiger Haftung

  • BRAK-Mitteilungen

    Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen

  • captain-huk.de

    Entscheidung über restliche abgetretene Mietwagenkosten.

  • rechtsportal.de

    RDG § 2 Abs. 1; RDG § 5 Abs. 1 S. 1
    Erlaubnis des Einzugs der Forderung eines Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG i.R.d. Haftung eines Unfallverursachers bzw. Haftpflichtversicherers dem Grunde nach

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Erstattung von Mietwagenkosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Forderungseinzug als erlaubte Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 5 RDG
    Autovermieter darf mit Haftpflichtversicherern abrechnen I

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unfallgeschädigter kann Ansprüche auf den Ersatz restlicher Mietwagenkosten an den Autovermieter abtreten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 64
  • MDR 2012, 1331
  • NZV 2013, 31
  • VersR 2012, 1451
  • WM 2013, 1003
  • DB 2012, 2516
  • AnwBl 2013, 74
  • AnwBl Online 2013, 40
  • DAR 2012, 637
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11
    Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Januar 2012, VI ZR 143/11, VersR 2012, 458).

    Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteils vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11, veröffentlicht u.a. in VersR 2012, 458) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt.

    Im Senatsurteil vom 31. Januar 2012 hat der Senat entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 ff., 15).

    Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.).

    Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10).

    Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO Rn. 13 ff. mwN).

    Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwänden gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 16).

    Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 117/07

    Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei möglichen Schwierigkeiten der

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11
    Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.).

    Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO Rn. 13 ff. mwN).

  • AG Mönchengladbach, 17.07.2012 - 36 C 491/11

    Eine Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (so AG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Juli 2012 - 36 C 491/11, juris Rn. 17 ff.).
  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11
    Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11
    Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwänden gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 16).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11
    Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN).
  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11
    Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Abtretungsvereinbarungen jedenfalls deshalb wirksam sind, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).

    aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (Senatsurteile vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, aaO Rn. 15, - VI ZR 297/11, aaO Rn. 19 und - VI ZR 238/11, aaO, S. 14).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, VersR 2012, 458 = BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12 und - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16).
  • BGH, 14.05.2013 - XI ZR 160/12

    Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch

    An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es insbesondere, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn. 6 mwN und vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 10).
  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 504/16

    Einziehung der Sachverständigenkosten durch den Kfz-Sachverständigen: Vorliegen

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12, - VI ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655 S. 53).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 527/16

    Einziehung der Sachverständigenkosten durch den Kfz-Sachverständigen: Vorliegen

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12; vom 11. September 2012 - VI ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655 S. 53).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 8/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Einziehung abgetretener Schadensersatzforderungen

    Dies hat der erkennende Senat in mehreren Urteilen entschieden, welche nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 514/16

    Einziehung der Sachverständigenkosten durch den Kfz-Sachverständigen: Vorliegen

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12, - VI ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655 S. 53).
  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 515/16

    Einziehung der Sachverständigenkosten durch den Kfz-Sachverständigen: Vorliegen

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12, - VI ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655 S. 53).
  • LG Siegen, 28.01.2014 - 1 S 8/11

    Ersatz der Mietwagenkosten für Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach

    Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entsprechenden Konstellationen (vgl. BGH, NZV 2013, 31 Rn. 11 bis 15; NJW 2012, 1005, 1006 bis 1007); die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.Der Bundesgerichtshof hat dazu folgendes ausgeführt: Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder eine eigene Rechtsangelegenheit des Mietwagenunternehmens vorliegt.

    Danach ist die Einziehung der abgetretenen Forderungen durch das Mietwagenunternehmen grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, NZV 2013, 31 Rn. 12).

  • AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    Nachdem in der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11, zitiert nach juris), die Wirksamkeit der dort streitgegenständliche Abtretung bejaht wurde, "... weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28.08.2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach den konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde", sind mit der Abtretungserklärung vom 21.12.2009 vom Geschädigten K. "... zur Sicherheit für alle Forderungen von Fa. ... aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen..." ebenfalls nur "... Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten gegen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von Fa. ..." abgetreten worden.

    Nachdem in der Entscheidung des BGH vom 1109.2012 (VI ZR 296/11, zitiert nach juris), die Wirksamkeit der dort streitgegenständliche Abtretung bejaht wurde, "... weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28.08.2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach den konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde", ist dem Kläger durch die Geschädigten mit den vorgelegten neuen Abtretungserklärungen jeweils deren Schadensersatzanspruch "auf Erstattung der Restforderung aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens" in jeweils genau bezeichneter Höhe abgetreten worden.

  • AG Halle/Saale, 12.02.2016 - 99 C 3902/14
  • AG Halle/Saale, 06.11.2015 - 99 C 3766/14
  • AG Halle/Saale, 13.08.2014 - 99 C 227/12
  • LG Neubrandenburg, 12.02.2021 - 1 S 19/19

    Rechtsdienstleistung: Einziehung eines abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf

  • AG Bonn, 18.08.2020 - 114 C 103/20
  • AG Halle/Saale, 12.03.2014 - 99 C 290/13
  • LG Offenburg, 14.05.2013 - 1 S 151/12

    Verkehrsunfall auf Heimreise - Erstattung von Mietwagenkosten und

  • AG Halle/Saale, 06.12.2017 - 99 C 3581/16
  • LG Koblenz, 23.01.2015 - 13 S 78/14
  • AG Halle/Saale, 23.09.2015 - 99 C 1177/14
  • AG Wangen, 08.05.2014 - 4 C 106/14
  • AG Halle/Saale, 29.12.2014 - 99 C 4334/12
  • AG Halle/Saale, 18.08.2014 - 99 C 4027/13
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