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   OLG Brandenburg, 05.03.2013 - (2 B) 53 Ss OWi 74/13 (41/13)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8844
OLG Brandenburg, 05.03.2013 - (2 B) 53 Ss OWi 74/13 (41/13) (https://dejure.org/2013,8844)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.03.2013 - (2 B) 53 Ss OWi 74/13 (41/13) (https://dejure.org/2013,8844)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. März 2013 - (2 B) 53 Ss OWi 74/13 (41/13) (https://dejure.org/2013,8844)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verhängung nur eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Aburteilung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anknüpfen an das höchste angedrohte Regelfahrverbot für die Höhe eines einheitlich festzusetzenden Fahrverbotes i.R.d. Ahndung von zwei sachlich zusammentreffenden Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV Nr. 11 .3.9
    Dauer des Fahrverbots bei tatmehrheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2013, 391
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 18.12.1995 - 1 Ss 541/95

    Zur Verhängung eines längeren Fahrverbots bei Tatmerheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2013 - 53 Ss OWi 74/13
    Der Bußgeldrichter verkennt in diesem Zusammenhang, dass den von ihm zitierten Entscheidungen ausnahmslos Fälle zu Grunde liegen, in welchen für tatmehrheitlich verübte Ordnungswidrigkeiten jeweils nur Mindestregelfahrverbote von einem Monat nach der BKatV in Betracht kamen (Bbg.OLG, Beschluss vom 27. September 2012 - (2B) 53 Ss-OWi 545/12-; Beschluss vom 8. April 1907 90 - 1 Ss (OWi) 6 B/97 - Beschluss vom 5. März 2012 - (2B) 53 Ss-OWi 354/11 (162/11) - OLG Düsseldorf NZV 1998 512; 298; OLG Stuttgart NZV 1996, 159 mwN).
  • OLG Bamberg, 16.09.2013 - 2 Ss OWi 743/13

    Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots auch bei mehreren in einer

    Im Ansatzpunkt geht das Amtsgericht zwar zutreffend davon aus, dass in jedem der beiden Fälle ein Regelfahrverbot verwirklicht wurde, dass aber nur auf ein einheitliches Fahrverbot erkannt werden kann, wenn diese Ordnungswidrigkeiten in einem Urteil gleichzeitig abgeurteilt werden (Göhler OWiG 16. Auflage § 20 Rn. 6 und § 66 Rn. 24 mwN; OLG Hamm NZV 2010, 159 ; OLG Brandenburg DAR 2013, 391).

    Dabei bestimmt sich nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg (DAR 2013, 391), der sich der Senat anschließt, die Höhe des einheitlich festzusetzenden Fahrverbotes grundsätzlich nach dem höchsten verwirkten Regelfahrverbot.

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