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   OLG Düsseldorf, 25.03.1984 - 5 Ss (OWi) 84/84 - 71/84 I   

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OLG Düsseldorf, 25.03.1984 - 5 Ss (OWi) 84/84 - 71/84 I (https://dejure.org/1984,2007)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.1984 - 5 Ss (OWi) 84/84 - 71/84 I (https://dejure.org/1984,2007)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. März 1984 - 5 Ss (OWi) 84/84 - 71/84 I (https://dejure.org/1984,2007)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 778
  • DAR 1984, 326
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

    Die Handlungen standen nicht nur zeitlich und räumlich in engem Zusammenhang, sondern entsprachen ersichtlich dem einheitlichen Willen des Betroffenen, in diesem Bereich die vor ihm liegende Fahrstrecke möglichst schnell zu durchfahren, um zu seinem angeblich brennenden Betrieb zu gelangen (OLG Düsseldorf VRS 67, 129 ; 75, 361; Göhler § 79 Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 05.02.1997 - 4 Ss 731/96
    Das OLG Düsseldorf (VRS 67, 129 ) nahm einen einheitlichen Lebenssachverhalt zwischen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor und nach dem Abbiegen in eine andere Straße an, wobei beim Abbiegen die Geschwindigkeit herabgesetzt werden mußte.

    Darüber hinaus beruhten die Überschreitungen ersichtlich auf dem Willen des Betroffenen, die vor ihm liegende Fahrstrecke möglichst schnell zu durchfahren, so daß zwischen beiden Verstößen auch ein verbindendes subjektives Element bestand (vgl. OLG Düsseldorf VRS 67, 129 [130]).

  • OLG Celle, 07.02.2011 - 322 SsBs 354/10

    Zur Annahme einer einheitlichen Tat bei Rotlicht- und Überholverstoß

    Allerdings können auch mehrere, materiell-rechtlich tatmehrheitlich begangene Handlungen als eine Tat i. S. des § 264 StPO anzusehen sein, wenn die einzelnen Handlungen nach dem Ereignisablauf zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sich ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen würde (vgl. OLG Hamm a. a. O.; BayObLGSt 2001, 134 f.; BVerfGE 45, 434 f.; BGHSt 23, 141 f.; Meyer-oßner a. a. O. § 264 Rdnr. 3; Göhler, OWiG, 15. Aufl., vor § 59 Rdnr. 50, 50 a, 50 b; OLG Düsseldorf, VRS 67, 129, 130; OLG Hamburg VRS 27, 144 ff.).
  • OLG Köln, 19.10.1993 - Ss 434/93

    Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Tachometervergleich

    Insbesondere muß dem Urteil zu entnehmen sein, wie lange die Meßstrecke war, wie groß der Abstand war und ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert war und welcher Sicherheitsabschlag vorgenommen wurde (OLG Düsseldorf VRS 67, 129; OLG Koblenz VRS 70, 38; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 09.07.1992 - Ss 250/92; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62 m. w. N.).
  • OLG Jena, 12.07.1999 - 1 Ss 71/99

    Kontinuierliches Zuschnellfahren als eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne ;

    Vielmehr ist mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsvorganges, der durch einen anderen abgelöst wird, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 67, 129, VRS 71, 375, VRS 75, 360; BayObLG NZV 1994, 448; OLG Köln, NZV 1994, 292; OLG Hamm, DAR 1974, 22; KK-OWiG, Steindorf, § 79 Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 18.11.1997 - 5 Ss OWi 281/97
    a) Insbesondere hat das Tatgericht die Grundsätze beachtet, die bei der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Hinterherfahren mit einem Polizeifahrzeug gelten, das über einen justierten Tachometer verfügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1984 in DAR 1984, 326 = VRS 67, 129 = ZfS 1984, 251 = MDR 1984, 778 und 15. März 1994 in NZV 1994, 239 = ZfS 1994, 267 = DAR 1994, 284 = VRS 87, 218 = VM 1994, 77; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 3 Rdnr. 62).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1998 - 5 Ss OWi 236/98

    Nur ein Fahrverbot bei tatmehrheitlichen Geschwindigkeitsverstößen

    Sollte das Amtsgericht wieder zu der Feststellung gelangen, daß der Betroffene nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, so handelt es sich - selbst bei Gleichartigkeit der Verstöße - jeweils um eine selbständige Handlung im Sinne des § 20 OWiG , falls nicht ausnahmsweise eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ist (vgl. Senat, DAR 1984, 326 = VRS 67, 129 = ZfS 1984, 251 = MDR 1984, 778; NZV 1989, 78 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., Einleitung Rdnr. 150 a m.w.N.).
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