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   BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03   

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https://dejure.org/2003,749
BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03 (https://dejure.org/2003,749)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2003 - 7 AZR 113/03 (https://dejure.org/2003,749)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 (https://dejure.org/2003,749)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses; Befristungskontrollklage; Unwirksamkeit wegen mangelnder Schriftform; Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag; Zweckbefristeter Arbeitsvertrag; Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 4; ; TzBfG § 16 Satz 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 4 § 16 Satz 1; BGB §§ 133 157
    Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Schriftform; Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vereinbarung einer befristeten Beschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses ? Schriftform erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Befristete Beschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristete Beschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 191
  • NJW 2004, 3586
  • MDR 2004, 758
  • NZA 2004, 1275
  • DB 2004, 2815
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.03.1989 - 6 AZR 288/87

    Sonderzuwendung: Anspruch bei Weiterbeschäftigung während

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03
    Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Auslegung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach in der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags liegen kann oder die Vereinbarung, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden soll (vgl. 15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - BAGE 50, 370 = AP LohnFG § 1 Nr. 66 = EzA LohnFG § 1 Nr. 79, zu II 3 der Gründe; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 2 a der Gründe; 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 -, zu II 2 a der Gründe).

    Denn der Arbeitnehmer ist auf Grund des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet und der Arbeitgeber muß vor Erlaß eines die Kündigung für unwirksam erklärenden Urteils den Arbeitnehmer in der Regel nicht weiterbeschäftigen (BAG 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 -, zu II 2 a der Gründe unter Hinweis auf BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9, zu C I 3 und C II 2 a und b der Gründe).

  • BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84

    Ablauf der Kündigungsfrist - Tariflohn - Kündigung - Auflösende Bedingung -

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03
    Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Auslegung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach in der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags liegen kann oder die Vereinbarung, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden soll (vgl. 15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - BAGE 50, 370 = AP LohnFG § 1 Nr. 66 = EzA LohnFG § 1 Nr. 79, zu II 3 der Gründe; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 2 a der Gründe; 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 -, zu II 2 a der Gründe).

    Andernfalls bildet ohnehin der bisherige - fortbestehende - Arbeitsvertrag die Grundlage für die Rechtsbeziehungen der Parteien (BAG 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 237/84

    Lohnfortzahlung bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03
    Das Landesarbeitsgericht ist bei seiner Auslegung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach in der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags liegen kann oder die Vereinbarung, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortgesetzt werden soll (vgl. 15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - BAGE 50, 370 = AP LohnFG § 1 Nr. 66 = EzA LohnFG § 1 Nr. 79, zu II 3 der Gründe; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 2 a der Gründe; 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 -, zu II 2 a der Gründe).

    Zwar hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts zur auflösend bedingten Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses die Auffassung vertreten, im Falle der Abweisung der Kündigungsschutzklage sei "bei der Abrede über die Weiterbeschäftigung die vertragliche Grundlage des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses für die Einigung der Beteiligten über die Weiterbeschäftigung bereits weggefallen" gewesen, so dass die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln seien (BAG 15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - BAGE 50, 370 = AP LohnFG § 1 Nr. 66 = EzA LohnFG § 1 Nr. 79, zu III 1 der Gründe).

  • LAG Brandenburg, 27.09.2002 - 5 Sa 368/02
    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 27. September 2002 - 5 Sa 368/02 - wird zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, daß in Ziffer 1 des Urteilstenors festgestellt wird, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder am 30. April 2002 noch am 10. Juli 2002 aufgrund Befristung geendet hat.
  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 402/83

    Wirksamkeit eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03
    Dem gegenüber ist bei einer auflösenden Bedingung bereits ungewiss, ob das zukünftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird (vgl. etwa BAG 9. Februar 1984 - 2 AZR 402/83 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 7 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 2, zu B I 1 b aa der Gründe).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 113/03
    Denn der Arbeitnehmer ist auf Grund des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet und der Arbeitgeber muß vor Erlaß eines die Kündigung für unwirksam erklärenden Urteils den Arbeitnehmer in der Regel nicht weiterbeschäftigen (BAG 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 -, zu II 2 a der Gründe unter Hinweis auf BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9, zu C I 3 und C II 2 a und b der Gründe).
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Soweit das Senatsurteil vom 15. Januar 1986 (- 5 AZR 237/84 - zu III 1 der Gründe, BAGE 50, 370) anders verstanden werden könnte, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest (ablehnend auch BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - zu II 1 c dd der Gründe, BAGE 108, 191; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - zu II 3 der Gründe, BAGE 53, 17; Ricken NZA 2005, 323, 328) .
  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

    Ob einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. dem Ende der Befristung ein befristeter Vertrag zugrunde liegt, ist durch Auslegung der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 108, 191) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - 26 Sa 1840/09

    Kein Recht zur Abmahnung nach Ausspruch einer Kündigung -

    25 aa) Der Arbeitnehmer ist aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet (vgl. grundlegend BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 3 der Gründe; BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG = NZA 2004, 1275 = EzA § 14 TzBfG Nr. 6, zu II 1 c bb der Gründe; 30. März 1989 - 6 AZR 288/87 - Juris, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 113/04

    Zweckbefristung - Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags oder die Vereinbarung liegen, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage bzw. zweckbefristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt werden soll (15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 - BAGE 50, 370 = AP LohnFG § 1 Nr. 66 = EzA LohnFG § 1 Nr. 79, zu II 3 der Gründe; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17 = AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 22 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 27, zu II 2 a der Gründe; 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - AP TzBfG § 14 Nr. 6 = EzA TzBfG § 14 Nr. 6, zu II 1 c bb und II 1 c cc der Gründe).

    Durch die Weiterbeschäftigungsvereinbarung schaffen die Arbeitsvertragsparteien für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage eine arbeitsvertragliche Grundlage, weil sie in dieser Zeit keine Gewissheit darüber haben, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis mit den daraus resultierenden Arbeits- und Beschäftigungspflichten besteht (BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - AP TzBfG § 14 Nr. 6 = EzA TzBfG § 14 Nr. 6, zu II 1 a der Gründe).

    Demgegenüber ist bei einer auflösenden Bedingung bereits ungewiss, ob das zukünftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird (BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - aaO, zu II 1 a der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2011 - 5 Sa 155/11

    Befristeter Arbeitsvertrag, Unbefristetes Arbeitsverhältnis, Befristungsabrede,

    aa) Fordert der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. einen befristet eingestellten Arbeitnehmer nach Fristablauf auf, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutz- bzw. Entfristungsklage fortzuführen, geht der Wille der Parteien regelmäßig dahin, das Arbeitsverhältnis bis zur endgültigen Klärung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war bzw. ein Befristungsgrund vorlag, fortzusetzen oder für die Dauer des Rechtsstreits ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen (BAG, Urt. v. 19.01.2005 ­ 7 AZR 113/04 -, zit. n. Juris; BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG; LAG Niedersachsen, Urt. v. 17.02.2004 ­ 13 Sa 566/03 -, NZA-RR 2004, 472 f.).

    Sofern die Parteien nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ablauf der zeitlichen Befristung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses bzw. des Entfristungsrechtsstreits vereinbaren, bedarf die Befristung eines solchen Prozessarbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG).

    Ob der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses oder lediglich faktisch zur Erfüllung des erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG; Thüringer LAG, Urt. v. 02.10.2007 ­ 1 Sa 393/07 -, zit. n. Juris).

    Vereinbaren die Parteien nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Fristablauf die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses bzw. des Entfristungsrechtsstreits, bedarf auch diese Zweckbefristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (BAG, Urt. v. 22.10.2003 ­ 7 AZR 113/03 -, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG).

  • LAG Thüringen, 02.10.2007 - 1 Sa 393/07

    Prozessbeschäftigung

    Die vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 113/03 und 7 AZR 113/04) trügen nicht, weil dort der Sachverhalt einen tenorierten Weiterbeschäftigungsanspruch gerade nicht enthalte.

    Er meint, sich hier im "Gravitationsfeld" zweier Entscheidungen des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu bewegen (Urteil vom 22.10.2003 - 7 AZR 113/03 - und vom 19.1.2005 - 7 AZR 113/04).

    Schon in einem Urteil vom 22.10.2003 hatten die Richter die Absprachen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine weitere Beschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses je nach Rahmen als auflösend bedingte oder zweckbefristete Vereinbarung gedeutet (7 AZR 113/03 Rz. 29 f.).

    Auf der anderen Seite hat das BAG (Urteil vom 22.10.2003 - 7 AZR 113/03 Rz. 36 d. Gründe) zu erkennen gegeben, dass für die Erwägung, eine Handlung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung liege vor, der Arbeitnehmer wenigstens einen Antrag auf Weiterbeschäftigung in den Rechtsstreit eingebracht haben müsse.

  • BAG, 08.04.2014 - 9 AZR 856/11

    Weiterbeschäftigung nach Wegfall des Weiterbeschäftigungstitels

    Der Arbeitgeber muss ihn vor Erlass eines die Kündigung oder die vereinbarte Befristung für unwirksam erklärenden Urteils in der Regel nicht weiterbeschäftigen (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 - Rn. 34, BAGE 108, 191) .
  • LAG Niedersachsen, 23.10.2012 - 11 Sa 302/12

    Befristung; Prozessrechtsarbeitsverhältnis; Schriftform;

    In Betracht kommen dabei zwei Gestaltungen, nämlich als befristete Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses oder als Vereinbarung eines gesonderten befristeten Arbeitsverhältnisses (BAG 22.10.03, 7 AZR 113/03, AP Nr. 6 zu § 14 TzBfG).

    Auch das BAG weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass aufgrund der Kündigung - bzw. Befristung - eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers während des Rechtsstreits nicht besteht (BAG 22.10.03, 7 AZR 113/03 a.a.O.).

  • LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 573/14

    Zulässigkeit wiederholter Befristung der Arbeitsverhältnisse einer angestellten

    Die Schriftform ist auch einzuhalten, wenn die Parteien nach einer Kündigung- oder hier nach Ablauf einer Befristung - eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm erhobene Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage erheben (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 AZR 113/03 - Rn. 28, zitiert nach Juris).

    Danach ist auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Kündigung oder einer Befristung ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag, der dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 AZR 113/03 - Rn. 28 bis 30, zitiert nach Juris).

    Durch die Weiterbeschäftigungsvereinbarung schaffen die Arbeitsvertragsparteien für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage - oder hier nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages bis zur Entscheidung über die Befristungskontrollklage - eine arbeitsvertragliche Grundlage, weil sie in dieser Zeit keine Gewissheit darüber haben, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis mit daraus resultierenden Arbeits- und Beschäftigungspflichten besteht (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 AZR 113/03 - Rn. 29, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 572/14

    Einzelfall einer wirksamen (mittelbaren) Vertretungsbefristung im Schulbereich,

    Die Schriftform ist auch einzuhalten, wenn die Parteien nach einer Kündigung- oder hier nach Ablauf einer Befristung - eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm erhobene Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage erheben (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 AZR 113/03 - Rn. 28, zitiert nach Juris).

    Danach ist auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Kündigung oder einer Befristung ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag, der dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 AZR 113/03 - Rn. 28 bis 30, zitiert nach Juris).

    Durch die Weiterbeschäftigungsvereinbarung schaffen die Arbeitsvertragsparteien für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage - oder hier nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages bis zur Entscheidung über die Befristungskontrollklage - eine arbeitsvertragliche Grundlage, weil sie in dieser Zeit keine Gewissheit darüber haben, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis mit daraus resultierenden Arbeits- und Beschäftigungspflichten besteht (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 7 AZR 113/03 - Rn. 29, a.a.O.).

  • LAG Köln, 05.04.2012 - 13 Sa 1360/11

    Prozessbeschäftigungsverhältnis; Sachgrund

  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 662/11

    Abordnungsvertretung - "gedankliche Zuordnung

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 250/04

    Zweckbefristung; ABM-Vertrag

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

  • ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2005 - 9 Sa 973/04

    Weiterbeschäftigung nach unwirksamer Kündigung

  • LAG Hamm, 11.06.2012 - 17 Sa 1100/11

    Räumung einer kommunalen Werkdienstwohnung bei fortbestehen des

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2021 - 5 Sa 226/20

    Prozessbeschäftigung - spätere gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Niedersachsen, 17.02.2004 - 13 Sa 566/03

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumnis der

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2008 - 11 SaGa 23/08

    Wirksamkeit einer Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag eines Fußballspielers über

  • LAG Niedersachsen, 30.06.2006 - 10 Sa 1816/05

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2009 - 2 Sa 152/09

    Prozessbeschäftigung - Aufforderung zur Arbeitsaufnahme zur Abwendung der

  • LAG Niedersachsen, 27.09.2005 - 13 Sa 275/05

    Art des Arbeitsverhältnisses im Falle des Verlangens der vorläufigen

  • LAG Niedersachsen, 28.05.2004 - 10 Sa 2180/03

    Betriebsbedingte Kündigung; Wirksamkeit einer Kündigung bei Verstoß einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 5 Sa 1932/19

    Prozessbeschäftigung - kein neues befristetes Arbeitsverhältnis - Widerspruch des

  • LAG Köln, 17.10.2006 - 9 Sa 370/06

    Kündigung, negative Prognose

  • LAG Nürnberg, 25.06.2004 - 9 Sa 151/04

    Kündigung - vertragliche Vereinbarung einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2012 - 3 Sa 744/11

    Kündigung wegen Auftragsrückgang - Sozialauswahl - Prozessbeschäftigung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2012 - 8 Sa 46/12

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Erwerbs - Angebot

  • LAG Hamm, 31.10.2003 - 5 Sa 1396/03

    Befristungsvereinbarung; Schachgrund der Vertretung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2005 - 1 E 1330/05
  • ArbG Frankfurt/Main, 25.02.2020 - 24 Ca 7095/19
  • LAG Köln, 26.08.2010 - 7 Sa 348/10

    Unwirksame Kündigung einer langjährig beschäftigten Industriearbeiterin wegen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 19 Sa 990/11

    Befristung eines Arbeitsvertrags - vorübergehender Beschäftigungsbedarf

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 19 Sa 989/11
  • ArbG Solingen, 08.03.2012 - 1 Ca 1650/11

    Weiterbeschäftigungsurteil, faktische Prozessbeschäftigung, Betriebsübergang

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