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   FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03 E   

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FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03 E (https://dejure.org/2005,5557)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2005 - 17 K 1731/03 E (https://dejure.org/2005,5557)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 17 K 1731/03 E (https://dejure.org/2005,5557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1
    Außergewöhnliche Belastung; Zwangsläufigkeit; Unterhaltsaufwendungen; nicht verwertbares Vermögen; Verfügbarkeit von Einkünften - Keine Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Abzug von Unterhaltsleistungen bei ertraglosem bzw. nicht veräußerbarem Vermögen des Empfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung ; Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen an die Kinder; Abzug von Unterhaltsaufwendungen im Falle des Verfügens der unterhaltenen Person über nicht nur geringes Vermögen ; Folgen des Vorliegens von ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Unterhaltszahlungen an vermögende Kinder sind keine außergewöhnliche Belastung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an eine Tochter mit erheblichem Vermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 2382
  • EFG 2005, 1441
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Hamburg, 24.11.2000 - V 230/96

    Bewältigung einer unvorhersehbaren Bedarfslage aus eigener Kraft durch einen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03
    Ebenso ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 19.05.1999 (XI R 99/96, BFH/NV 2000, 22) des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 24.11.2000 (V 230/96, V 120/99 Juris STRE 200171280), dass das Vermögen der Unterhaltsberechtigten unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu bemessen und auch anzusetzen sei.

    Dass die Mietwohngrundstücke nicht veräußert oder belastet werden dürfen, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen (a.A. FG Hamburg vom 24.11.2000, V 230/96, V 120/99, Juris STRE 20011280).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. die Entscheidung des FG Hamburg vom 24.11.2000, V 230/96, V 120/99) eine Entscheidung des BFH erfordert.

  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03
    Habe ein volljähriger Unterhaltsberechtigter also Vermögen, beruhten gleichwohl erfolgende Unterhaltszahlungen im Allgemeinen nicht auf einer bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung und seien nicht zwangsläufig (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14.08.1997, III R 68/96).

    Diese Auffassung werde auch in der BFH-Entscheidung vom 14.08.1997 (III R 68/9, BStBl II 1998, 241) vertreten.

    Das Ergebnis, dass eigenes Vermögen der unterhaltenen Person auch dann schädlich ist, wenn es nicht verwertbar ist, entspricht nicht nur der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des BFH zu dem Tatbestandsmerkmal der Einkünfte, sondern auch der Rechtsprechung des BFH, nach der das Gesetz - seinem Wortlaut entsprechend - mit einem geringen Vermögen typisierend ein Vermögen von einem bestimmten Wert ungeachtet der durch seinen Einsatz von der unterhaltenen Person erzielten oder erzielbaren Erträge meint (BFH vom 14.08.1997, III R 68/96, BStBl II 1998, 241) sowie der Rechtsprechung des BFH, nach der das Vermögen des Unterhaltsempfängers unabhängig von der Anlageart (im Streitfall: selbstgenutztes Eigentum) mit dem Verkehrswert anzusetzen ist (BFH vom 12.12.2002, III R 41/01, BStBl II 2003, 655).

  • BFH, 12.12.2002 - III R 41/01

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03
    Er verweist auf das Urteil des BFH vom 12.12.2002 (III R 41/01, Bundessteuerblatt - BStBl - 2003, 655).

    Das Ergebnis, dass eigenes Vermögen der unterhaltenen Person auch dann schädlich ist, wenn es nicht verwertbar ist, entspricht nicht nur der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des BFH zu dem Tatbestandsmerkmal der Einkünfte, sondern auch der Rechtsprechung des BFH, nach der das Gesetz - seinem Wortlaut entsprechend - mit einem geringen Vermögen typisierend ein Vermögen von einem bestimmten Wert ungeachtet der durch seinen Einsatz von der unterhaltenen Person erzielten oder erzielbaren Erträge meint (BFH vom 14.08.1997, III R 68/96, BStBl II 1998, 241) sowie der Rechtsprechung des BFH, nach der das Vermögen des Unterhaltsempfängers unabhängig von der Anlageart (im Streitfall: selbstgenutztes Eigentum) mit dem Verkehrswert anzusetzen ist (BFH vom 12.12.2002, III R 41/01, BStBl II 2003, 655).

  • BFH, 19.05.1999 - XI R 99/96

    Geringes Vermögen des Unterhaltsempfängers bis 30.000 DM

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03
    Ebenso ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 19.05.1999 (XI R 99/96, BFH/NV 2000, 22) des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 24.11.2000 (V 230/96, V 120/99 Juris STRE 200171280), dass das Vermögen der Unterhaltsberechtigten unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu bemessen und auch anzusetzen sei.
  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/86

    1. Zur Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge (Leibrenten und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03
    Ebensowenig dürften bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (vgl. BFH vom 22.07.1988, III R 175/86, BStBl II 1988, 939).
  • BFH, 11.07.1990 - III R 111/86

    Unterhaltsberechtigter - Krankheitskosten - Unterhaltsleistungen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03
    Es sei entsprechend dem typisierenden Charakter der Regelung des § 33 a EStG für die Anrechnung von Einkünften auf die empfangenen Unterstützungsleistungen ohne Bedeutung, ob diese für den Unterhaltsempfänger verfügbar seien (BFH vom 11.07.1990, III R 111/86, BStBl II 1991, 62).
  • BFH, 01.12.1987 - IX R 90/86

    Die VO zu § 180 Abs. 2 AO ist auch für Feststellungszeiträume vor ihrem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03
    Diese Typisierung führt zu Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Entscheidungen sowie zu einer Vereinfachung (vgl. hierzu BFH, BStBl II 1988, 319).
  • BFH, 08.11.1972 - VI R 257/71

    Einkünfte nach der Rechtsvorschrift - Verfügbarkeit - Erzielung der Einkünfte -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03
    Deshalb stehe es der Anrechnung von steuerpflichtigen Einkünften nicht entgegen, wenn diese für das Kind nicht oder noch nicht verfügbar seien (z. B. weil dem vertragliche Vereinbarungen oder andere Hinderungsgründe entgegenstünden) oder wenn sie vom Kind zwangsläufig für bestimmte Aufwendungen (z.B. Einkommensteuerzahlungen) verwendet werden müssten (BFH vom 08.11.1972, VI R 257/71, BStBl II 1973, 143).
  • FG Hamburg, 06.09.1978 - II 172/76
    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 1731/03
    Sie verweisen im Übrigen auf eine Entscheidung des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 06.09.1978 (II 172/76, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 126), in der Aufwendungen für Zins- und Tilgungsleistungen einer vom Unterhaltsempfänger selbstgenutzten Wohnung als Unterhaltskosten i.S.v. § 33 a EStG anerkannt worden seien.
  • BFH, 29.05.2008 - III R 48/05

    Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und

    Es entschied mit Urteil vom 28. Juni 2005 17 K 1731/03 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1441), die Unterhaltszahlungen könnten nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, da die Tochter über ein nicht geringes Vermögen verfüge.
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