Rechtsprechung
FG Köln, 13.10.2003 - 10 K 7519/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Annahme einer sog. Betriebsaufspaltung aufgrund der Vermietung von betriebseigenen Büroräumen; Sachliche Verflechtung bei einem vermieteten Grundstück oder Grundstücksteil; Bürogebäude und Verwaltungsgebäude als wesentliche Grundlage für den Betrieb einer GmbH; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 1 § 15
Betriebsaufspaltung: Büroräume keine wesentliche Betriebsgrundlage - rechtsportal.de
EStG § 4 Abs. 1 § 15
Betriebsaufspaltung: Büroräume keine wesentliche Betriebsgrundlage - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bilanzen: - Betriebsaufspaltung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Keine Betriebsaufspaltung durch Vermietung untergeordneter Büroräume
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Vorliegen oder Nichtvorliegen einer sachlichen Verflechtung bei einem vermieteten Grundstück ; Bürogebäude und Verwaltungsgebäude als eine wesentliche Grundlage für den Betrieb einer Gesellschaft ; Abgrenzung ...
Verfahrensgang
- FG Köln, 13.10.2003 - 10 K 7519/00
- BFH, 20.05.2005 - IV B 241/03
- BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05
Papierfundstellen
- DB 2006, 74
- EFG 2005, 1932
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99
Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage
Auszug aus FG Köln, 13.10.2003 - 10 K 7519/00
Entgegen der Auffassung des Beklagten stütze auch das BFH-Urteil vom 23.05.2000 - VIII R 11/99 die Auffassung des Beklagten nicht.Eine sachliche Verflechtung liegt bei einem vermieteten Grundstück (oder Grundstücksteil) dann vor, wenn dieses Grundstück (bzw. dieser Grundstücksteil) eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der GmbH darstellt ( vgl. BFH- Urteil vom 23. Mai 2000 - VIII R 11/99, BStBl II 2000, 621 m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen ein "reines" Büro- und Verwaltungsgebäude eine wesentliche Grundlage für den Betrieb der GmbH darstellt , ist strittig geblieben ( vgl. BFH- Urteil vom 23. Mai 2000 - VIII R 11/99, a.a.O. m.w.N.).
Übereinstimmung besteht jedoch in der Rechtsprechung des BFH insoweit, dass solche Gebäude - sowohl bei Fabrikations- als auch bei Dienstleistungsunternehmen - eine wesentliche Betriebsgrundlage sein können und dass dies jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn ein neu errichtetes Gebäude zum Zwecke der büro- und verwaltungsmäßigen Nutzung an die Betriebsgesellschaft vermietet wird, für deren Zwecke es hergerichtet oder gestaltet worden ist ( vgl. BFH- Urteil vom 23. Mai 2000 - VIII R 11/99, a.a.O. m.w.N.).
Denn auch Bürogebäude können eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen haben ( vgl. BFH- Urteil vom 23. Mai 2000 - VIII R 11/99, a.a.O. m.w.N.).
Ob das der Fall ist, ist nach dem Gesamtbild der Eingliederung des Grundstücks in die innere Struktur des jeweiligen Betriebsunternehmens zu beurteilen ( vgl. BFH- Urteil vom 23. Mai 2000 - VIII R 11/99, a.a.O. m.w.N.).
- FG Köln, 30.09.1998 - 2 K 3077/94
Sachliche Verflechtung bei Überlassung eines Bürogebäudes?
Auszug aus FG Köln, 13.10.2003 - 10 K 7519/00
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. September 1998 - 2 K 3077/94, (EFG 1999, 304) ist ein Einfamilienhaus, das nicht für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet ist und lediglich als Büro bzw. als Verwaltungssitz genutzt wird, nicht als wesentliche Betriebsgrundlage und damit nicht als ausreichend für die Annahme einer sachlichen Verflechtung anzusehen.Das Gericht folgt im Streitfall dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. September 1998 - 2 K 3077/94 (…a.a.O.).
- BFH, 02.02.2000 - XI R 8/99
Betriebsaufspaltung; Betriebsverpachtung
Auszug aus FG Köln, 13.10.2003 - 10 K 7519/00
Mit Urteil vom 2. Februar 2000 - XI R 8/99 (BFH/NV 2000, 1135 am Ende) hat der BFH entschieden, dass das FG Köln in diesem Fall die vom BFH zur Betriebsaufspaltung aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung wesentlicher und nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft auf das Verwaltungsgebäude zutreffend angewendet hat.Diese Entscheidung wiederum wurde in der Folgezeit bestätigt durch das BFH- Urteil vom 23. Januar 2001 - VIII R 71/98 (BFH/NV 2001, 894: " zur Abgrenzung --einfaches Einfamilienhaus als "Verwaltungsgebäude"-- vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 2000 XI R 8/99, BFH/NV 2000, 1135" ).
- BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71
Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …
Auszug aus FG Köln, 13.10.2003 - 10 K 7519/00
Entgegen seiner Auffassung liegen im Streitfall nicht sämtliche Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, nämlich sachliche und persönliche Verflechtung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. November 1971 GrS 2/71, BStBl II 1972, 63, und ständige Rechtsprechung) und damit eines gewerblichen Unternehmens i.S. von § 15 EStG, vor. - BFH, 23.01.2001 - VIII R 71/98
Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude
Auszug aus FG Köln, 13.10.2003 - 10 K 7519/00
Diese Entscheidung wiederum wurde in der Folgezeit bestätigt durch das BFH- Urteil vom 23. Januar 2001 - VIII R 71/98 (BFH/NV 2001, 894: " zur Abgrenzung --einfaches Einfamilienhaus als "Verwaltungsgebäude"-- vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 2000 XI R 8/99, BFH/NV 2000, 1135" ).
- BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05
Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders …
Die Entscheidung vom 13. Oktober 2003 10 K 7519/00 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1932 veröffentlicht.