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   BFH, 19.04.2007 - V R 56/04   

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https://dejure.org/2007,967
BFH, 19.04.2007 - V R 56/04 (https://dejure.org/2007,967)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2007 - V R 56/04 (https://dejure.org/2007,967)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2007 - V R 56/04 (https://dejure.org/2007,967)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1999 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c

  • Judicialis

    UStG 1999 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes

  • datenbank.nwb.de

    Höhe der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besteuerung der unentgeltlichen Privatnutzung eines Gebäudes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Höhe der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes ? BMF-Schreiben vom 13. 4. 2004 zur Rückwirkung der Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 durch das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Privatwohnung im Unternehmensgebäude

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Privatwohnung im Unternehmensgebäude

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitliche Geltung der Bemessungsgrundlage von § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG); Vorsteuerabzug für ein einem Unternehmen nur teilweise zugeschriebenes Einfamilienhaus; Begriff der "Kosten" i.S.d. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erfassung der privaten Nutzung von gemischt genutzten Gebäuden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Neue Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Wohnungsnutzung in Unternehmensgebäuden gilt erst ab 1.4.2004

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unterschiedlicher Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesfinanzhof zum Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude - Unzulässig rückwirkende Anwendung eines steuerverschärfenden Gesetzes durch die Finanzverwaltung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    BFH widerspricht Finanzverwaltung - Zweiprozentige Gebäudeabschreibung ist bis zum 30. Juni 2004 anwendbar!

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    BFH widerspricht Finanzverwaltung - Zweiprozentige Gebäudeabschreibung ist bis zum 30. Juni 2004 anwendbar!

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 2 J: 1999, UStG § 3 Abs 9a Nr 1 J: 1999, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst c, UStG § 15a Abs 1 J: 1999, EStG § 7 Abs 4 J: 2000
    Abschreibung; Abschreibungszeitraum; Bemessungsgrundlage; Berichtigung; Entgelt; gemischt genutztes Grundstück; Kosten; Private Wohnzwecke; unentgeltliche Wertabgabe; Unternehmensvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 76
  • BB 2007, 1435
  • BB 2007, 1541
  • DB 2007, 1390
  • BStBl II 2007, 676
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 56/04
    Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor: Die Klägerin hat --rechtlich zulässig-- das Einfamilienhaus, das nur teilweise unternehmerisch verwendet wird, in vollem Umfang ihrem Unternehmen zugeordnet und den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 --Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00, Seeling, Slg. 2003, I-04101, BStBl II 2004, 378).

    Zudem verweist der EuGH im Urteil Wollny (Rn. 46) auf seine Ausführungen im Urteil Seeling (vgl. BStBl II 2004, 378 Rn. 54):.

    d) Die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Seeling in BStBl II 2004, 378 und ihr nachfolgend des BFH in BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 interpretiert die bereits anfängliche bestehende Rechtslage zur Zuordnung nur teilweise unternehmerisch verwendeter Grundstücke zum Unternehmen und dem daraus resultierenden "Eigenverbrauch" und dessen Wirkung auf den Vorsteuerabzug; als Auslegung des Gemeinschaftsrechts gilt sie daher auch rückwirkend.

  • BFH, 24.07.2003 - V R 39/99

    Gebäudenutzung teilweise unternehmerisch, teilweise zu Wohnzwecken

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 56/04
    Bis zu deren Veröffentlichung im BStBl II 2004, 371 und 378 am 12. Mai 2004 habe ein Steuerpflichtiger nicht darauf vertrauen können, dass die Finanzverwaltung ohne weitere Kommentierung die Seeling-Rechtsprechung übernehme.

    Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor: Die Klägerin hat --rechtlich zulässig-- das Einfamilienhaus, das nur teilweise unternehmerisch verwendet wird, in vollem Umfang ihrem Unternehmen zugeordnet und den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 --Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00, Seeling, Slg. 2003, I-04101, BStBl II 2004, 378).

    d) Die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Seeling in BStBl II 2004, 378 und ihr nachfolgend des BFH in BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 interpretiert die bereits anfängliche bestehende Rechtslage zur Zuordnung nur teilweise unternehmerisch verwendeter Grundstücke zum Unternehmen und dem daraus resultierenden "Eigenverbrauch" und dessen Wirkung auf den Vorsteuerabzug; als Auslegung des Gemeinschaftsrechts gilt sie daher auch rückwirkend.

  • BFH, 07.07.2005 - V R 32/04

    Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 enthält keine

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 56/04
    Anders als im Fall des BFH-Urteils vom 7. Juli 2005 V R 32/04 (BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907) gibt die Richtlinie 77/388/EWG hier keine eindeutige Regelung vor; außerdem handelte es sich in diesem Fall um eine gesetzlich angeordnete Rückwirkung zur Schließung einer offenkundigen Lücke und nicht um eine rückwirkende Verwaltungsanweisung.
  • BFH, 27.02.2003 - V B 166/02

    Vorsteuerabzug und Verwendungsabsicht

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 56/04
    Der nationale Gesetzgeber hat eine gesetzliche Änderung erst mit Wirkung vom 1. Juli 2004 vorgenommen; auch deshalb kann die vorangehende Verwaltungsauffassung nicht mit Wirkung für einen früheren Zeitpunkt geändert werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Februar 2003 V B 166/02, BFH/NV 2003, 874, wonach eine rückwirkende steuererhöhende Anwendung einer neuen gesetzlichen Vorschrift durch Auslegung des bisherigen Gesetzes im Sinne der Neuregelung nicht für Zeiträume erfolgen darf, für die der Gesetzgeber keine Rückwirkung angeordnet hat).
  • BFH, 15.09.1994 - XI R 82/92

    Grenzen des Zuordnungswahlrechts im Fall eines Demonstrationsobjektes

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 56/04
    Nach der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der "Kosten" i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374; vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012; vom 15. September 1994 XI R 82/92, BFH/NV 1995, 645), der auch die Literatur (vgl. z.B. Schuhmann in Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 539; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 186) und die Verwaltung folgten (vgl. Abschn. 155 Abs. 2 Satz 2 UStR), ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, d.h. bezüglich der Herstellungskosten von einer jährlichen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von 2 v.H. Danach berechnen sich die Kosten wie folgt: 2 v.H. von 212 011, 47 DM = 4 240, 23 DM, im Streitjahr für zwei Monate, d.h. 2/12 = 706, 70 DM.
  • FG Niedersachsen, 28.10.2004 - 5 K 351/04

    Zugrundelegung des Wertverzehrs eines Gebäudes von 50 Jahren bei Ansatz der

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 56/04
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 72 abgedruckten Urteil der Klage statt.
  • BFH, 20.07.1988 - X R 8/80

    Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus der Errichtung eines Gebäudes, dessen

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 56/04
    Nach der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der "Kosten" i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374; vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012; vom 15. September 1994 XI R 82/92, BFH/NV 1995, 645), der auch die Literatur (vgl. z.B. Schuhmann in Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 539; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 186) und die Verwaltung folgten (vgl. Abschn. 155 Abs. 2 Satz 2 UStR), ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, d.h. bezüglich der Herstellungskosten von einer jährlichen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von 2 v.H. Danach berechnen sich die Kosten wie folgt: 2 v.H. von 212 011, 47 DM = 4 240, 23 DM, im Streitjahr für zwei Monate, d.h. 2/12 = 706, 70 DM.
  • BFH, 18.12.1996 - XI R 12/96

    Frage der "inneren Verknüpfung" zwischen Darlehensgewährung zur Finanzierung der

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 56/04
    Nach der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der "Kosten" i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374; vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012; vom 15. September 1994 XI R 82/92, BFH/NV 1995, 645), der auch die Literatur (vgl. z.B. Schuhmann in Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 539; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 186) und die Verwaltung folgten (vgl. Abschn. 155 Abs. 2 Satz 2 UStR), ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, d.h. bezüglich der Herstellungskosten von einer jährlichen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von 2 v.H. Danach berechnen sich die Kosten wie folgt: 2 v.H. von 212 011, 47 DM = 4 240, 23 DM, im Streitjahr für zwei Monate, d.h. 2/12 = 706, 70 DM.
  • FG München, 01.02.2005 - 14 K 2944/04

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung eines insgesamt dem

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 56/04
    Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 die Verhandlung bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens des FG München vom 1. Februar 2005 14 K 2966/04 (EFG 2005, 649) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Rs. C-72/05, Wollny ausgesetzt.
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - V R 56/04
    Vielmehr war nach den Ausführungen des EuGH in Rn. 41, 42 des Urteils --unter Hinweis auf sein Enkler-Urteil vom 26. September 1996 C-230/94 (Slg. 1996, I-4517)-- die (bisherige) Anknüpfung an "die Abschreibungen für die Abnutzung des Gegenstands" eine mit der Zielsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbare Auslegung des Begriffs der Ausgaben.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2013 - 3 K 2285/10

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Verwendung eines dem

    Insoweit berief sich das Finanzamt auf § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 09.12.2004 - EURLUmsG - (BGBl I 2004, 3310) sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.04.2007 - V R 56/04 - (BStBl II 2007, 676) und das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 10.08.2007 (BStBl I 2007, 690), wonach für den Zeitraum ab dem 01.07.2004 die unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG mit 10 v. H. der Herstellungskosten anzusetzen ist, mithin im Streitfall mit jährlich 31.653,74 EUR (= monatlich 2.637,81 EUR).

    Zur Begründung berief sich der Beklagte auf Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.09.2006 C-72/05 "Wollny", BFH/NV Beilage 2007, 66), des BFH (Urteil vom 19.04.2007 V R 56/04, BStBl II 2007, 676), auf finanzgerichtliche Rechtsprechung (Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.03.2010 5 K 3484/08 U, EFG 2010, 994) sowie auf die Anmerkungen von Widmann zum BFH-Urteil vom 19.04.2007 - V R 56/04 - (Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 653).

    Die Neuregelung sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Seeling-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 08.05.2003 C.269/00 "Seeling", BStBl II 2004, 378) und der folgenden Entscheidungen des BFH vom 24.07.2003 (V R 39/99, BStBl II 2004, 371) und vom 19.04.2007 (V R 56/04, BStBl II 2007, 676) gewesen.

    Mit der Zielsetzung der gleichmäßigen Besteuerung müsse eine gesetzliche Änderung der Bemessungsgrundlage für einen Umsatz, der Dauertatbestand sei, für die Zukunft ab einem bestimmten Stichtag zulässig sein (vgl. Widmann, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 19.04.2007 a.a.O., Umsatzsteuer-Rundschau 2007, 653).

    Soweit ein Teil des dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Einfamilienhauses zu Wohnzwecken genutzt wird, liegt eine Verwendung eines Gegenstandes vor, die gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist (vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2007 V R 56/04, BStBl II 2007, 676; Finanzgericht München, Urteil vom 24.02.2011 14 K 210/08, EFG 2011, 1660).

    Es ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, d.h. bezüglich der Herstellungskosten eines Gebäudes von einer jährlichen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von 2 v. H. (BFH, Urteil vom 19.04.2007 V R 56/04 aaO).

    Der EuGH betont jedoch, dass diese Definition nicht zwingend aus der Richtlinie 77/388/EWG folge, die Mitgliedstaaten vielmehr zur Bestimmung dieser Grundsätze über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten, vorausgesetzt, dass sie den Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift und ihrer Stellung im Gefüge der Richtlinie 77/388/EWG nicht verkennen (Rn. 28 des Urteils, vgl. auch BFH, Urteil vom 19.04.2007 V R 56/04 aaO).

    Daraus folgt, dass auch die Praxis der Anknüpfung an die ertragsteuerrechtlichen Kosten bis zum 30.06.2004 mit der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar war und der Begriff der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a. F. nicht zwingend im Sinne der gesetzlichen Neuregelung auszulegen war (BFH, Urteil vom 19.04.2007 V R 56/04 aaO m.w.N.).

    Widmann hat sich zur Frage des Vertrauensschutzes durch die Einführung der Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in seiner Anmerkung zum BFH-Urteil vom 19.04.2007 (V R 56/04 aaO) wie folgt geäußert:.

  • BFH, 07.07.2011 - V R 42/09

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

    Im Rahmen des Einspruchsverfahrens half das FA dem Einspruchsbegehren teilweise ab, indem es --unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. April 2007 V R 56/04 (BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676) sowie des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2004 (BStBl I 2004, 469)-- die unentgeltlichen Wertabgaben für Januar bis Juni 2004 auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von 50 Jahren und damit einer Abschreibung von 2 % berechnete.
  • BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche

    Dementsprechend hatte der Kläger insoweit eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

    Nach der damals einhelligen Auslegung des Begriffs der "Kosten" i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F. war dabei grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten, d.h. von den nach Maßgabe der jährlichen AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG auf 50 Jahre zu verteilenden Herstellungskosten auszugehen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676, unter II.2., Rz 21, m.w.N.).

    bb) Dies gilt unabhängig von der später ergangenen Rechtsprechung des BFH, dass die in diesem Verwaltungserlass vorgesehene Rückwirkung auf Zeiträume vor dem 1. Juli 2004 in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676; s. dazu BMF-Schreiben vom 10. August 2007 IV A 5-S 7206/07/0003, BStBl I 2007, 690).

    Diese Rechtslage hat der BFH zwar in seiner Nachfolgerechtsprechung für Wertabgaben bis zum 30. Juni 2004 dem Grunde nach bestätigt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371; in BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

  • BFH, 07.07.2011 - V R 41/09

    Vorsteuerabzug bei Vermietung des Miteigentumsanteils eines gemischt-genutzten

    Im Rahmen des Einspruchsverfahrens half das FA dem Einspruchsbegehren teilweise ab, indem es --unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. April 2007 V R 56/04 (BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676) sowie des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2004 (BStBl I 2004, 469)-- die unentgeltlichen Wertabgaben für Januar bis Juni 2004 auf der Grundlage eines Satzes der Absetzung für Abnutzung (AfA) von 2 % berechnete.
  • FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08

    Rückwirkende Änderung der Bemessungsgrundlage

    Soweit ein Teil des vollständig dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Einfamilienhauses zu Wohnzwecken genutzt wird, liegt eine Verwendung eines Gegenstandes vor, die gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

    Soweit Kosten im Sinne dieser Vorschrift Herstellungskosten eines Gebäudes darstellen, sind diese für bis zum 30. Juni 2004 ausgeführte Umsätze nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes auf 50 Jahre zu verteilen (vgl. Nachweise in BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, a.a.O.).

    Der EuGH hebt jedoch hervor, dass diese Definition nicht zwingend aus der Richtlinie 77/388/EWG folge, die Mitgliedstaaten vielmehr zur Bestimmung dieser Grundsätze über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten, vorausgesetzt, dass sie den Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift und ihrer Stellung im Gefüge der Richtlinie 77/388/EWG nicht verkennen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BStBl II 2007, 676).

    Daraus folgt, dass auch die Praxis der Anknüpfung an die ertragsteuerrechtlichen Kosten bis zum 30. Juni 2004 mit der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar war und der Begriff der Kosten i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 nicht zwingend im Sinne der gesetzlichen Neuregelung auszulegen war (BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, a.a.O, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 16 K 463/07

    Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs als Beweisanzeichen i.R.d. Zuordnung eines

    Im Rahmen des Einspruchsverfahrens berücksichtigte der Beklagte die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19. April 2007 (Az. V R 56/04, BStBl II 2007, 676) zu § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in der Fassung des EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3310) sowie das BMF-Schreiben vom 13. April 2004, IV B 7-S 7206-3/04) und berechnete die unentgeltliche Wertabgabe für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2004 auf der Grundlage einer Abschreibung von 2% und für die Zeit ab 01. Juli 2004 auf der Grundlage einer Abschreibung von 10%.

    Mit der Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG durch das EURLUmsG nahm der Gesetzgeber nicht nur eine begriffliche, sondern eine materielle Änderung der Bemessungsgrundlage vor (vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2007 V R 56/04, a.a.O.).

  • FG Münster, 04.03.2010 - 5 K 3484/08

    Voraussetzung der echten Rückwirkung bei Gesetzesänderung; Bemessungsgrundlage

    Soweit Kosten im Sinne dieser Vorschrift Herstellungskosten eines Gebäudes darstellen, sind diese für bis zum 30. Juni 2004 ausgeführte Umsätze nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 50 Jahre zu verteilen (BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BStBl II 2007, 676).

    Rechtsprechung, Literatur und Finanzverwaltung vertraten zur Altregelung jedoch ursprünglich mehrheitlich die Auffassung, dass Herstellungskosten eines Gebäudes entsprechend § 7 Abs. 4 EStG auf 50 Jahre zu verteilen seien (vgl. Nachweise in BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BStBl II 2007, 676).

    Erst durch BFH-Urteil vom 19. April 2007 (V R 56/04, BStBl II 2007, 676) wurde endgültige Klarheit über die Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a. F. geschaffen.

  • FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 16 K 462/07

    Erfordernis einer sofortigen Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des

    Im Rahmen des Einspruchsverfahrens berücksichtigte der Beklagte die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19. April 2007 (Az. V R 56/04, BStBl II 2007, 676) zu § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in der Fassung des EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3310) sowie das BMF-Schreiben vom 13. April 2004, (IV B 7-S 7206-3/04) und berechnete die unentgeltliche Wertabgabe für die Zeit vom 01. Januar bis 1. Juli 2004 auf der Grundlage einer Abschreibung von 2% und für die Zeit ab 30. Juni 2004 auf der Grundlage einer Abschreibung von 10%.

    Mit der Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG durch das EURLUmsG nahm der Gesetzgeber nicht nur eine begriffliche, sondern eine materielle Änderung der Bemessungsgrundlage vor (vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2007 V R 56/04, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem

    Mit der teilweisen Nutzung des Gebäudes für private Wohnzwecke seit dem 1. Juli 2004 verwendet der Kl das Gebäude für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens - der gewerblichen Vermietung - liegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

    Nach der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der "Kosten", der auch die Literatur und die Verwaltung folgten, war grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen (s. die Nachweise im BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/07, BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2007 - 2 K 124/04

    Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung eines

    Bezüglich der Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuschreibender Gebäude (und Außenanlagen) ist deshalb von einer jährlichen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG auszugehen (BFH, Urteil vom 15.9.1994, XI R 82/92, BFH/NV 1995, 645; zuletzt BFH, Urteil vom 19.4.2007, V R 56/04, BFHE 217, 76, BStBl 2007 11, 676).

    Die Bestimmung des Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993 und 1999 nach ertragsteuerlichen Kosten war bis zur Änderung des § 10 Abs. 4 UStG mit Wirkung zum 30.6.2004 europarechtskonform (BFH, Urteil vom 19.4.2007, V R 56/04, BFHE 217, 76, BStBl 2007 11, 676).

  • FG München, 05.03.2013 - 2 K 919/10

    Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz

  • FG München, 27.11.2012 - 2 K 3380/10

    Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Mindestbemessungsgrundlage bei Leistung an

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.02.2009 - 6 K 2641/06

    Flächenermittlung eines teilweise zu unternehmerischen Zwecken genutzten Gebäudes

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 12 K 4567/08

    Adressierung des an eine GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheids - Kein

  • FG Sachsen, 24.08.2007 - 2 K 1519/05

    Von Gebietskörperschaften zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gegründete GmbH;

  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2007 - 1 K 402/04

    Umfang des Vorsteuerabzugs einer GmbH aus einem dem Unternehmensvermögen

  • FG Münster, 03.07.2018 - 5 K 2587/16

    Zur Aufteilung des Vorsteuerabzugs und zur Bemessung einer unentgeltlichen

  • FG München, 24.02.2011 - 14 K 2128/09

    Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes

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