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   BFH, 26.04.2017 - I R 84/15   

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https://dejure.org/2017,33798
BFH, 26.04.2017 - I R 84/15 (https://dejure.org/2017,33798)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2017 - I R 84/15 (https://dejure.org/2017,33798)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2017 - I R 84/15 (https://dejure.org/2017,33798)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 5 S 1, EStG § 3 Nr 41 Buchst a, AStG § 18 Abs 1, AO § 182 Abs 1, AStG § 7, AStG §§ 7 ff
    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8b Abs 1 KStG 2002, § 8b Abs 5 S 1 KStG 2002, § 3 Nr 41 Buchst a EStG 2009, § 18 Abs 1 AStG, § 182 Abs 1 AO
    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben hinsichtlich Gewinnausschüttungen, die gem. § 3 Nr. 41 lit. a EStG steuerfrei geblieben wären

  • Betriebs-Berater

    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • rewis.io

    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben hinsichtlich Gewinnausschüttungen, die gem. § 3 Nr. 41 lit. a EStG steuerfrei geblieben wären

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerfreie ausländische Gewinnausschüttungen - und der Betriebsausgabenabzug

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwendung des § 8b Abs. 5 S. 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG bei steuerfreien Gewinnausschüttungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot auch nach vorheriger Hinzurechnungsbesteuerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot auch bei Dividende ausländischer Zwischengesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot bei vorheriger Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Gewinnausschüttungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8b Abs 5 S 1, EStG § 3 Nr 41, AStG § 7, AStG § 10 Abs 2
    Abzugsverbot, Gewinnausschüttung, Hinzurechnungsbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 310
  • BB 2017, 2197
  • BB 2017, 2533
  • DB 2017, 2131
  • BStBl II 2018, 492
  • NZG 2018, 996
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 84/15
    Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat insoweit auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224).

    Lediglich um Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden und Gestaltungs- und Umgehungsmöglichkeiten einzuschränken, hat der Gesetzgeber dabei pauschalierend unterstellt, dass die Aufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, ihrer Höhe nach 5 % der Bezüge entsprechen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2017, 324).

    ddd) Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 127, 224 ausgeführt hat, der Gesetzgeber habe das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als Hinzurechnung zu den Einkünften der Muttergesellschaft ausgestaltet und treffe die damit einhergehende Erhöhung der Körperschaftsteuer immer auf eine entsprechend erhöhte Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, weshalb ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, welches "für die Besteuerung jedenfalls einen Leistungszuwachs voraussetzt", damit ausgeschlossen sei.

  • FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 4/15

    Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbotes auf der

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 84/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 15. Oktober 2015  1 K 4/15 (5) aufgehoben.

    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2015  1 K 4/15 (5), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 675).

    Mit der Revision beantragt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--), das Urteil des FG Bremen vom 15. Oktober 2015  1 K 4/15 (5) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 22.09.2016 - I R 29/15

    Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG -

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 84/15
    § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG erfasst insoweit u.a. Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit insbesondere Dividenden; da keine Einschränkung auf bestimmte Kapitalgesellschaften besteht, erfasst § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG auch Gewinnausschüttungen im Ausland ansässiger Kapitalgesellschaften (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2016 I R 29/15, BFH/NV 2017, 324; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 41; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 97).

    Lediglich um Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden und Gestaltungs- und Umgehungsmöglichkeiten einzuschränken, hat der Gesetzgeber dabei pauschalierend unterstellt, dass die Aufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, ihrer Höhe nach 5 % der Bezüge entsprechen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2017, 324).

  • FG Düsseldorf, 16.09.2014 - 6 K 2018/12

    Anwendung der SteuerfreisteIlung nach DBA-Schachtelprivileg neben der

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 84/15
    Die Norm unterscheidet nach ihrem eindeutigen Wortlaut mithin nicht danach, aus welchem Rechtsgrund die Bezüge i.S. des Abs. 1 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind (ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 16. September 2014  6 K 2018/12 K, EFG 2015, 155; OFD Niedersachsen vom 13. Februar 2014 in juris; Hagemann/Kahlenberg/Cloer, BB 2017, 534, 538; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b KStG Rz 384; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 189; Geißer in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., § 8b Rz 471).
  • BFH, 11.03.2015 - I R 10/14

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs.

    Auszug aus BFH, 26.04.2017 - I R 84/15
    Die Norm unterscheidet nach ihrem eindeutigen Wortlaut mithin nicht danach, aus welchem Rechtsgrund die Bezüge i.S. des Abs. 1 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind (ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 16. September 2014  6 K 2018/12 K, EFG 2015, 155; OFD Niedersachsen vom 13. Februar 2014 in juris; Hagemann/Kahlenberg/Cloer, BB 2017, 534, 538; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b KStG Rz 384; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 189; Geißer in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., § 8b Rz 471).
  • BFH, 14.08.2019 - I R 44/17

    Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

    Denn unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 22.09.2016 - I R 29/15 (BFH/NV 2017, 324) und des Senatsurteils vom 26.04.2017 - I R 84/15 (BFHE 258, 310, BStBl II 2018, 492) bestehen erhebliche Zweifel, ob § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf Dividenden einer französischen Tochtergesellschaft tatsächlich keine Anwendung findet.

    Zum anderen spricht § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG von "Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben", nicht hingegen von solchen Bezügen, die bei der Ermittlung des Einkommens "nach Absatz 1 außer Ansatz bleiben", d.h. die Norm unterscheidet nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht danach, aus welchem Rechtsgrund die Bezüge i.S. des Abs. 1 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind (Senatsurteil in BFHE 258, 310, BStBl II 2018, 492; vgl. auch Senatsurteil vom 29.08.2012 - I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89 zur Geltung des § 8b Abs. 7 KStG a.F. im Rahmen eines abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs).

  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

    Dies schließt es aus, einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren einer hiervon abweichenden Beurteilung zu unterwerfen (Senatsurteil vom 26. April 2017 I R 84/15, BFHE 258, 310, BStBl II 2018, 492; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 2006 IV R 31, 32/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687).
  • BFH, 15.03.2021 - I R 1/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.03.2021 I R 61/17 -

    Grund hierfür ist, dass § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG nicht auf nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz gebliebene Bezüge anzuwenden ist, sondern auf außer Ansatz gebliebene Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 KStG (Senatsurteil vom 26.04.2017 - I R 84/15, BFHE 258, 310, BStBl II 2018, 492).
  • FG Düsseldorf, 15.05.2018 - 6 K 357/15

    Einkünfteerzielungsabsicht eines Pensionssicherungsvereins: Erfüllung der

    Die Norm unterscheidet somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht danach, aus welchem Rechtsgrund die Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben sind (BFH-Urteil vom 26.4.2017 I R 84/15, BFHE 258, 310, HFR 2017, 1053; FG Düsseldorf, Urteil vom 16.9.2014 6 K 2018/12 K, EFG 2015, 155).

    Der BFH begründet dies damit, dass eine Einschränkung in dem Sinne, dass sich die Steuerfreistellung aus § 8b Abs. 1 KStG ergeben müsste, sich im Wortlaut nicht niedergeschlagen habe und alleine die systematische Stellung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG innerhalb des § 8b KStG nicht ausreiche, um eine solche Einschränkung zu rechtfertigen (BFH-Urteil vom 26.4.2017 I R 84/15, BFHE 258, 310, HFR 2017, 1053).

  • FG Münster, 22.11.2017 - 9 K 1877/10

    Prüfung des Entstehens eines Liquidationsgewinns bei erfolgte Liquidation der

    Dies verbietet es dem deutschen Steuergesetzgeber jedoch nicht, die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben pauschal in Höhe von 5% der Einnahmen vom Betriebsausgabenabzug auszuschließen (BFH-Urteil vom 22.09.2016 - I R 29/15, BFH/NV 2017, 324; FG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2014 - 6 K 2018/12, EFG 2015, 155; s.a., wenngleich einen anderen Steuerbefreiungstatbestand betreffend: BFH-Urteil vom 26.04.2017 - I R 84/15, BFHE 258, 310, Juris Rz. 15; zur früheren Rechtslage unter § 8b Abs. 7 KStG 1999: BFH-Urteil vom 29.08.2012 - I R 7/12, BStBl. II 2013, 89, Rz. 16; vgl. außerdem Gosch, Kommentar zum KStG, § 8b Rz. 483).
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