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   LAG Düsseldorf, 26.09.1990 - 12 Ta BV 74/90   

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https://dejure.org/1990,2200
LAG Düsseldorf, 26.09.1990 - 12 Ta BV 74/90 (https://dejure.org/1990,2200)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.1990 - 12 Ta BV 74/90 (https://dejure.org/1990,2200)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. September 1990 - 12 Ta BV 74/90 (https://dejure.org/1990,2200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 5 - 7, 9, 19 BetrVG, Art. 1 § 4 BeschFG
    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von kurzzeitig und nur tageweise beschäftigten Aushilfskräften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kurzfristige Tätigkeit ; Arbeitnehmereigenschaft; Aushilfskräfte; Bemessung der Betriebsratsgröße ; Aushilfen; Wahlberechtigung von Aushilfskräften ; Stimmabgabe

  • poko.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von kurzzeitig Beschäftigten und Aushilfskräften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG §§ 5 6 7 BeschFG Art. 1 § 4
    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von kurzzeitig Beschäftigten und Aushilfskräften

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BetrVG §§ 5 6 7 9; BeschFG Art. 1 § 4
    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung kurzzeitig beschäftigter Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1990, 238
  • DB 1991, 238
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Hessen, 03.05.2007 - 9 TaBV 189/06

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsratsgröße - Mitarbeiterpool -

    Maßgeblich ist die normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist (so LAG Düsseldorf Beschluss vom 26. Sept. 1990 - 12 TaBV 74/90 - DB 1990, 239, Rechtsbeschwerde: BAG Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 67/90 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 31).
  • LAG München, 18.01.2007 - 4 TaBV 94/06

    Betriebsratswahlanfechtung

    cc) Auch unter Berücksichtigung seines Beurteilungsspielraumes musste der Wahlvorstand deshalb von einer im Betrieb der Beteiligten zu 1 "in der Regel" - weil durchschnittlich - vorhandenen Beschäftigtenzahl von weniger als 200 Arbeitnehmern - ca. 186/188 Arbeitnehmern (170 unstreitig als solche beschäftigte "Stamm"-Arbeitnehmer und im Tagesdurchschnitt 16/18 jeweils befristete beschäftigte Tagesaushilfskräfte, gerechnet nach dem Wochendurchschnitt) - ausgehen, da dies den Regelbeschäftigtenstand, unter Einbeziehung von durchschnittlich 16/18 Aushilfskräften je Arbeitstag, darstellt(e) (vgl. BAG, B. v. 29.05.1991, aaO - aE, II. 2. d der Gründe - B. v. 17.10.1990, aaO - IV. 2. der Gründe - LAG Düsseldorf, B. v. 26.09.1990 (1989), DB 1990, S. 238 f; siehe auch GK-BetrVG-Kreutz, aaO, § 9 Rz. 11; Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 23 Aufl. 2006, § 9 Rz. 15; Lindemann/Simon, NZA 2002, S. 365 f/370 f - unter III. 7. aE -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsgröße

    Maßgeblich ist, ob eine bestimmte Anzahl von - nicht notwendig personenidentischen (LAG Düsseldorf 26. September 1990 - 12 TaBV 74/90 - DB 1991, 238 f.; GK-BetrVG-Jacobs 11. Aufl. § 9 Rn. 20) - Mitarbeitern regelmäßig für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr beschäftigt worden ist und auch mit einer derartigen Beschäftigung in Zukunft gerechnet werden kann (vgl. BAG 12. Oktober 1976 - 1 ABR 1/76 - Rn. 29, zitiert nach juris).
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