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   BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98   

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BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98 (https://dejure.org/1999,862)
BAG, Entscheidung vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98 (https://dejure.org/1999,862)
BAG, Entscheidung vom 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 (https://dejure.org/1999,862)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung - Sozialwidrigkeit - Verhältnismäßigkeit - Kein klärendes Gespräch - Kirchendienst - Bindende Verfahrensnorm - Katholische Kirche - Parteivernehmung von Amts wegen

  • Judicialis

    KSchG § 1; ; KSchG § ... 23; ; ZPO § 286; ; ZPO § 448; ; Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) Art. 4; ; Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) Art. 5; ; MAVO § 19; ; MAVO § 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Kirchendienst

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG §§ 1, 23; ZPO §§ 286, 448; Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) Art. 4, Art. 5, MAVO §§ 19, 30
    Selbstbindung des (hier: kirchlichen) Arbeitgebers durch Festlegung der Verfahrensweise bei Pflichtverstößen des Arbeitnehmers - Sozialwidrigkeit der Kündigung wegen Abweichung von der vorgesehenen Verfahrensweise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1286 (Ls.)
  • NZA 2000, 208
  • DB 2000, 147
  • JR 2000, 220
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 268/96

    Außerordentliche Kündigung eines Kirchenbediensteten

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
    Denn für die Kirchen kann ihre Glaubwürdigkeit davon abhängen, daß ihre Mitglieder, die in ein Arbeitsverhältnis zu ihnen treten, die kirchliche Ordnung - auch in ihrer Lebensführung - respektieren (vgl. BVerfGE 70, 138, 165 f.; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 268/96 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Kirchendienst, zu II 1 b bb (1) der Gründe).

    Die Arbeitsgerichte haben sicherzustellen, daß die Religionsgesellschaften nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen (BVerfGE 70, 138, 168; Senatsurteil vom 24. April 1997, aaO, zu II 1 b bb (2) der Gründe).

    Die Vorstellungen der katholischen Kirche über die eheliche Treue stehen nicht in Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung, der Bruch einer bestehenden (bürgerlichen) Ehe, die nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, wird auch vom bürgerlichen Recht als schwerwiegendes Fehlverhalten betrachtet (Senatsurteil vom 24. April 1997, aaO, zu II 1 b bb (2) der Gründe).

    Schon in seinem Urteil vom 24. April 1997 (aaO) hat der Senat darauf hingewiesen, daß nach katholischem Kirchenrecht der Ehebruch jedenfalls als schwerwiegendes Fehlverhalten zu betrachten ist.

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
    Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht mit seinen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften Anwendung (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92 - AP Nr. 41 zu Art. 140 GG, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; BVerfG Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84 - BVerfGE 70, 138 = AP Nr. 24 zu Art. 140 GG; vgl. ferner Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 23 Rz 8; KR-Weigand, 5. Aufl., § 23 KSchG Rz 30).

    Denn für die Kirchen kann ihre Glaubwürdigkeit davon abhängen, daß ihre Mitglieder, die in ein Arbeitsverhältnis zu ihnen treten, die kirchliche Ordnung - auch in ihrer Lebensführung - respektieren (vgl. BVerfGE 70, 138, 165 f.; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 268/96 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Kirchendienst, zu II 1 b bb (1) der Gründe).

    Die Arbeitsgerichte haben sicherzustellen, daß die Religionsgesellschaften nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen (BVerfGE 70, 138, 168; Senatsurteil vom 24. April 1997, aaO, zu II 1 b bb (2) der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 13.08.1998 - 7 Sa 425/98

    Verhaltensbedingte Kündigung - Kirchlicher Mitarbeiter "Verstöße gegen kirchliche

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
    Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Sa 425/98 -.

    Auf die Revision der Beklagten und des Streithelfers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. August 1998 - 7 Sa 425/98 - aufgehoben.

  • BAG, 25.04.1996 - 2 AZR 74/95

    Personenbedingte Kündigung; Entziehung einer betrieblichen Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
    Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).

    a) Legt ein Arbeitgeber in einer Dienstanweisung im einzelnen fest, wie er auf bestimmte Pflichtverstöße des Arbeitnehmers zu reagieren beabsichtigt, so bindet er sich damit selbst und muß sich im konkreten Fall an das in der Dienstanweisung festgelegte Verfahren halten; eine Kündigung, bei der der Arbeitgeber die von ihm selbst aufgestellten Verfahrensregeln nicht beachtet, verstößt regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb nach § 1 Abs. 2 KSchG als sozialwidrig anzusehen (Senatsurteil vom 25. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
    Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).

    a) Legt ein Arbeitgeber in einer Dienstanweisung im einzelnen fest, wie er auf bestimmte Pflichtverstöße des Arbeitnehmers zu reagieren beabsichtigt, so bindet er sich damit selbst und muß sich im konkreten Fall an das in der Dienstanweisung festgelegte Verfahren halten; eine Kündigung, bei der der Arbeitgeber die von ihm selbst aufgestellten Verfahrensregeln nicht beachtet, verstößt regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb nach § 1 Abs. 2 KSchG als sozialwidrig anzusehen (Senatsurteil vom 25. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).

  • BAG, 26.08.1981 - 7 AZR 550/79

    Betriebsratsmitglied - Abstimmungsteilnahme

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
    Der von der Kündigung betroffene Kläger war aber von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1981 - 7 AZR 550/79 - AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG 1972).
  • EGMR, 27.10.1993 - 14448/88

    DOMBO BEHEER B.V. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
    Abgesehen davon hatte der Kläger die Beweisnot (vgl. zu diesem Gesichtspunkt EGMR Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413) der Beklagten nach seiner Aussage dadurch zumindest mitverursacht, daß er am 30. Juni 1997 um ein weiteres seelsorgerisches Gespräch gebeten hatte, zu dem auch aus der Sicht des Klägers wohl kaum ein Zeuge hätte hinzugezogen werden können.
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Würdigung des Berufungsgerichts möglich ist, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, wesentliche Punkte außer acht läßt oder die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (BAG Urteile vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - AP Nr. 112 zu § 626 BGB).
  • BAG, 10.12.1992 - 2 AZR 271/92

    Außerordentliche Kündigung - Drucksituation

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
    Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht mit seinen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften Anwendung (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92 - AP Nr. 41 zu Art. 140 GG, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; BVerfG Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84 - BVerfGE 70, 138 = AP Nr. 24 zu Art. 140 GG; vgl. ferner Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 23 Rz 8; KR-Weigand, 5. Aufl., § 23 KSchG Rz 30).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
    aa) Beim Abschluß von Arbeitsverträgen beteiligt sich ein Arbeitgeber, der wie die beklagte Kirchengemeinde nach dem Staatskirchenrecht der Kirche zugeordnet ist (grundlegend BVerfG Beschluß vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 85 ff. = AP Nr. 1 zu Art. 140 GG, zu B II 3 der Gründe) nicht nur wie jedermann an der durch das staatliche Arbeitsrecht begrenzten Privatautonomie zur Begründung (und Beendigung) von Arbeitsverhältnissen, sondern er macht zugleich von der institutionellen Garantie Gebrauch, daß die Kirche ihre Angelegenheiten nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet.
  • BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 195/97
  • BAG, 07.12.1972 - 2 AZR 235/72

    Betriebsangehöriger - Kündigungsschutzprozeß - Auflösungsantrag - Mitglied des

  • BAG, 23.04.1998 - 2 AZR 489/97

    Kündigungsschutz in einem Italienischen Kulturinstitut

  • BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85

    Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 459/97

    Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebs- bzw. -verwaltungsklausel des

  • BAG, 01.03.1958 - 2 AZR 533/55

    Anderweitiger Arbeitsverdienst - Vertragsmäßige Vergütung - Dauer des

  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 172/90

    Betriebsübergang im Dienstleistungsgewerbe (Reinigungsarbeiten)

  • ArbG Essen, 09.12.1997 - 6 Ca 2708/97

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiter der katholischen Kirche im

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Eine Vernehmung der beweispflichtigen Partei gemäß § 448 ZPO setzt allerdings voraus, dass die Partei sich in Beweisnot befindet, ihr also keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen (BGH 26. März 1997 - IV ZR 91/96 - zu I 2 a der Gründe) und dass für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BGH 9. März 1990 - V ZR 244/88 - zu I 1 b der Gründe, BGHZ 110, 363; 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - zu II 2 b bb der Gründe mwN; BAG 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 - Rn. 17; 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 2 f dd der Gründe; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 52) , wobei Erklärungen, die eine Partei im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO abgibt, als Inhalt der Verhandlung iSv. § 286 ZPO in die richterliche Überzeugungsbildung eingehen können (vgl. BGH 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - aaO) .
  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 511/18

    Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils - Schadensersatz

    durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. September 1999 (-  2 AZR 712/98  -) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war, wies das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 3. Februar 2000 (-  7 Sa 425/98  -) ab.

    Der Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns im Zusammenhang mit der Kündigung vom 15. Juli 1997 und dem nachfolgenden Rechtsstreit könne ihr zudem schon deshalb nicht gemacht werden, weil das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Arbeitsgericht die Kündigung mit Urteil vom 16. September 1999 (-  2 AZR 712/98  -) als rechtswirksam bestätigt habe.

    aa) Wie das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. September 1999 (- 2 AZR 712/98 - ) - das seinerseits vom Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 3. Februar 2000 (- 7 Sa 425/98 -) in Bezug genommen wurde - nicht etwa ungeprüft Vorbringen der Beklagten zum Kündigungsgrund übernommen, sondern das Vorliegen eines Kündigungsgrundes iSd. GrO eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 (- 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - BVerfGE 70, 138) geprüft und ist zu dem nicht unvertretbaren Ergebnis gelangt, der Umstand, dass der katholisch verheiratete Kläger eine neue dauerhafte Partnerschaft eingegangen war, sei als schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung iSv. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GrO anzusehen und komme damit als Kündigungsgrund nach der GrO in Betracht.

    vorgetragene Sachverhalt als eine schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung iSv. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GrO angesehen werden könne, damit begründet, dass mit Art. 4 und Art. 5 der GrO entschieden sei, welche kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen seien und welche Schwere dem Loyalitätsverstoß zukomme, und dass die katholische Kirche befugt gewesen sei, den ihr angehörenden katholischen Arbeitnehmern durch Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrO aufzuerlegen, die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre, zu denen auch die herausragende Bedeutung der Ehe als Sakrament gehöre, anzuerkennen und zu beachten (BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 5 a bb der Gründe) .

    Im Übrigen hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung mit den Argumenten des Klägers, insbesondere mit dessen auch im vorliegenden Verfahren vorgetragener Rechtsansicht auseinandergesetzt, wonach allein die Wiederheirat, also der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe als schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung anzusehen sei, und dieser Rechtsauffassung eine Absage erteilt (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 5 b der Gründe) .

    Ebenso hatte es den vom Kläger im vorliegenden Verfahren weiterhin angeführten Aspekt gewürdigt, dass der Ehebruch nach der Neufassung des Codex Iuris Canonici im Jahre 1983 nicht länger als Verbrechen angesehen werde (BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 5 a bb der Gründe) .

    bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war das Bundesarbeitsgericht in dem über die Kündigungsschutzklage des Klägers geführten Revisionsverfahren - 2 AZR 712/98 - nicht gehalten, vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der verfassten Kirche einzuholen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Begründung seines Urteils vom 16. September 1999 (- 2 AZR 712/98 -) mehrfach auf seine Entscheidung vom 24. April 1997 (- 2 AZR 268/96 -) hingewiesen.

    Ein (etwaiger) Verstoß der Beklagten gegen sie (ggf.) treffende Sorgfaltspflichten ist weder in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 1999 (- 2 AZR 712/98 -) , noch in dem dieser Entscheidung nachgehenden Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 3. Februar 2000 (- 7 Sa 425/98 -) problematisiert worden.

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Bei der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht ggf. auch § 448 ZPO zu beachten haben, soweit die maßgeblichen Gespräche zwischen dem Kläger und einzelnen Gesellschaftern der Beklagten stattgefunden haben (dazu BAG 22. Mai 2007 - 3 AZN 1155/06 - Rn. 16, AP ZPO § 448 Nr. 6 = EzA GG Art. 103 Nr. 8; 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45, zu II 2 f dd der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17

    Kirchenmusiker: Kann Schadenersatz die Rechtskraft durchbrechen?

    Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.08.1998 (Az. 7 Sa 425/98) auf die Revision der Beklagten zu 1) durch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98, Bl. 228 ff.) wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben worden war, wies das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers nach neuer Verhandlung und Entscheidung mit Urteil vom 03.02.2000 (Az. 7 Sa 425/98, Bl. 254 ff.) ab.

    Dies zeigten schon die Urteile des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.6.2016 (Az. 11 Sa 1484/13) sowie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.9.1999 (Az. 2 AZR 712/98).

    Dies sei vorliegend nicht der Fall, was sich bereits daraus ergebe, dass das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Arbeitsgericht die Kündigung mit Urteil vom 16.09.1992 (Az. 2 AZR 712/98) als rechtswirksam bestätigt habe.

    aa)Das Bundesarbeitsgericht hat nicht etwa ungeprüft einen Kündigungsgrund angenommen, sondern diesen wie folgt begründet (Urteil vom 16.02.1999 - 2 AZR 712/98, juris Rn. 63 ff.):.

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZN 1155/06

    Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung

    Auch in diesem Fall stünde die Partei vor einer nicht behebbaren Beweisnot, würde ihr nicht Gelegenheit gegeben, den notwendigen Beweis überhaupt zu führen (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45, zu II 2 f dd der Gründe; im Ergebnis wie hier Zwanziger DB 1997, 776, 778).
  • LAG Hamm, 14.06.2013 - 10 Sa 18/13

    Außereheliche geschlechtliche Beziehung eines katholischen Kirchenmusikers

    Es gilt auch nach einer Trennung der Eheleute (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - NZA 2000, 208; 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 43, NZA 2012, 443; LAG Düsseldorf 13. August 1998 - 7 Sa 425/98 - KirchE 36, 343).

    Das kanonische Recht nennt als Wesenseigenschaft einer Ehe nach wie vor deren Unauflöslichkeit (can. 1056 und 1141 cic) sowie ihre lebenslange und ausschließliche Natur (can. 1134 cic) (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu V 5 a bb der Gründe, NZA 2000, 208).

    Nach katholischem Kirchenrecht ist deshalb der Ehebruch (vgl. can. 1152 cic) nach wie vor als schwerwiegendes Fehlverhalten anzusehen (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 5 b der Gründe, NZA 2000, 208) .

    Das Gegenteil folgt entgegen seiner Ansicht nicht in einem Umkehrschluss aus Art. 5 Abs. 2 Spiegelstrich 2 GrO (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 5 b der Gründe, NZA 2000, 2008; LAG Düsseldorf 13. August 1998 - 7 Sa 425/98 - zu A II der Gründe, LAGE BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 9 jeweils jedenfalls für das geschlechtliche Zusammenleben Unverheirateter; insoweit als unbedenklich eingestuft durch EGMR 23. September 2010 - 1620/03 - Rn. 68, NZA 2011, 279) .

    Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass dies in der gelebten Praxis auch anders gesehen wird (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 5 a cc der Gründe, NZA 2000, 208; 24. April 1997 - 2 AZR 258/96 - zu II 1 b bb (2) der Gründe, NZA 1998, 145; insoweit anerkannt durch EGMR 23. September 2010 - 425/03 - Rn. 48, NZA 2011, 277).

    Soweit man mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (23. September 2010 - 1620/03 - Rn. 69, NZA 2011, 279) eine uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle der Nähe zum Verkündigungsauftrag für eröffnet halten wollte, gilt, dass man als Laie (nicht geweihte Person) in der katholischen Kirche der Verkündigung schwerlich näher kommen kann als ein Mitarbeiter im liturgischen Dienst (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 5 b der Gründe, NZA 2000, 208; LAG Düsseldorf 13. August 1998 - 7 Sa 425/98 - zu A I der Gründe, LAGE BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 9; Magen aaO S. 48) .

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 120/11

    Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über

    Sie darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorangegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (vgl. etwa BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 52; 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 2 f dd der Gründe, AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45) .
  • ArbG Düsseldorf, 30.07.2009 - 6 Ca 2377/09

    Codex juris canonici, Annulierungsverfahren, verhaltensbedingte Kündigung, zweite

    1134 cic - (vgl. insgesamt BAG 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 44; BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - NZA 2000, 208).
  • BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 813/12

    Entschädigung - Schadensersatz - Beweislast - Parteivernehmung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei gemäß § 448 ZPO, dass für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BGH 9. März 1990 - V ZR 244/88 - Rn. 14, BGHZ 110, 363; 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - Rn. 20 mwN; BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 2 f dd der Gründe; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 52) .
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 447/03

    Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers während der Probezeit

    Die im Bistum Essen ordnungsgemäß in Kraft gesetzte Grundordnung (BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45) wurde in § 1 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 24. Juli 2001 in Bezug genommen und bindet damit die Arbeitsvertragsparteien individualvertraglich (vgl. BAG 18. Mai 1982 - 3 AZN 23/82 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 22 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 38; Dütz Anm. zu BAG 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - in EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45 mwN; Dütz Festschrift für Schaub 1998 S 157, 166 mwN).
  • LAG Düsseldorf, 05.06.2014 - 11 Sa 1484/13

    Keine Wiedereinstellung des rechtskräftig gekündigten Kirchenmusikers

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 396/00

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 121/11

    Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über

  • LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10

    Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzverfahrens nach positiver EGMR-Entscheidung

  • LAG Düsseldorf, 11.11.2013 - 9 Sa 469/13

    Werkstattverhältnis contra Arbeitsverhältnis

  • LAG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 13 Sa 42/05

    Korrigierende Rückgruppierung: Leiter einer Reprographieabteilung; im Einzelfall

  • LAG Hamm, 17.03.2021 - 6 Sa 602/20

    Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Keine Arbeitgebergemeinschaft aus § 1357 BGB

  • LAG Köln, 19.08.2009 - 8 Sa 544/09

    Aufhebungsvertrag aufgrund Verlust der Geschäftsfähigkeit

  • LAG Düsseldorf, 12.06.2003 - 5 Sa 1324/02

    Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt für kirchliche Arbeitsverträge, Kündigung eines

  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 513/99

    Auslegung einer vertraglichen Schriftformklausel

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2008 - 7 Sa 250/08

    Kirchenaustritt als Kündigungsgrund - Verbot unterschiedlicher Behandlung nach §

  • ArbG Essen, 04.05.2017 - 1 Ca 3319/16

    Schadenersatzansprüche in Höhe einer entgangenen Vergütung aus einem beendeten

  • LAG Niedersachsen, 21.02.2003 - 10 Sa 1683/02

    Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung geht zu Lasten des Arbeitgebers, wenn er

  • LAG Köln, 03.06.2003 - 13 (3) Sa 1283/02

    Verhaltensbedingte Kündigung, Verhaltens- und Leistungsmängel, Darlegungs- und

  • LAG Köln, 17.08.2001 - 11 (7) Sa 484/00

    Verdachtskündigung; Betriebsgeheimnisse; Parteivernehmung;

  • LAG Düsseldorf, 12.06.2003 - 5 Sa 1324/01

    Streitigkeit über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses; Beschäftigung

  • LAG Hamm, 23.05.2000 - 7 Sa 407/00

    Änderung der Arbeitsbedingungen; Unternehmerische Entscheidung der Kirche;

  • LAG Hamm, 14.02.2000 - 16 Sa 1028/99

    Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen; Abschluss eines Arbeitsvertrages;

  • LAG Hamm, 10.12.1999 - 10 Sa 1616/99

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Anforderungen an eine Rückzahlungsklausel;

  • LAG Hessen, 14.08.2007 - 1 Sa 315/07

    Kirchliches Schiedsgericht

  • LAG Niedersachsen, 21.02.2003 - 4 Sa 133/01
  • ArbG Krefeld, 17.04.2008 - 1 Ca 528/08

    Kündigung eines Mitgliedes einer einköpfigen Mitarbeitervertretung

  • LAG München, 07.02.2002 - 4 Sa 218/01

    Außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung aufgrund

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.10.2002 - 2 Ca 3146/02

    Arbeitszeit - Direktionsrecht des Arbeitgebers

  • ArbG Dortmund, 04.07.2000 - 2 BV 29/00

    Zustimmung des beteiligten Betriebsrates zu der außerordentlichen Kündigung eines

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