Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8281
OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01 (https://dejure.org/2001,8281)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2001 - 15 W 21/01 (https://dejure.org/2001,8281)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 15 W 21/01 (https://dejure.org/2001,8281)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,8281) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 126, 129 Abs. 1 S. 2; HGB § 12, GmbHG § 8 Abs. 5, BeurkG §§ 39, 40

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung einer Gesellschaft; Zeichnung der Unterschrift; Beglaubigung; Unterschriftsbild; Handelsregister

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit der Eintragung der Gesellschaft von der Erfüllung der Zeichnungspflichten; Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift als bloße Unterschriftsbeglaubigung; Aufbewahrung des Unterschriftsbilds; Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister; Eine von ...

  • Judicialis

    BGB § 126; ; BGB § 129 Abs. 1 S. 2; ; HGB § 12; ; GmbHG § 8 Abs. 5; ; BeurkG § 39; ; BeurkG § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anmeldung einer Gesellschaft und Zeichnung der Unterschrift

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 126, 129 Abs. 1 Satz 2; HGB § 12; GmbHG § 8 Abs. 5; BeurkG §§ 39, 40
    Anmeldung einer GmbH: Anforderungen an Namenszeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 72 (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 126, 129 Abs. 1 Satz 2; HGB § 12; GmbHG § 8 Abs. 5; BeurkG §§ 39, 40
    Anmeldung einer Gesellschaft und Zeichnung der Unterschrift

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2001, 956
  • BB 2001, 1756
  • DB 2001, 2037
  • Rpfleger 2001, 553
  • NZG 2001, 942
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
    Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt; Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheinen, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 17; NJW 1994, 55 = LM § 130 ZPO Nr. 19 = BB 1994, 539 = MDR 1994, 91 jeweils m. w. Nachw.).

    Die Frage, ob es sich bei der Namens Zeichnung um eine Unterzeichnung mit einer Buchstabenfolge handelt, die sich als eine Unterschrift oder lediglich als eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt und deswegen dem Formerfordernis nicht genügt, ist eine Tatfrage, die sich nach dem äußeren Erscheinungsbild beurteilt (BGH, NJW 1982, 1467; NJW 1987, 957; NJW 1994, 55), wobei der Wille des Unterzeichnenden nur insoweit von Bedeutung ist, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 1994, 55).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZB 6/91

    Ordnungsgemäße Unterschrift

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
    Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt; Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheinen, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 17; NJW 1994, 55 = LM § 130 ZPO Nr. 19 = BB 1994, 539 = MDR 1994, 91 jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 39/81

    Berufungsbegründungsschrift - Handzeichen - Unterschrift

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
    Die Frage, ob es sich bei der Namens Zeichnung um eine Unterzeichnung mit einer Buchstabenfolge handelt, die sich als eine Unterschrift oder lediglich als eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt und deswegen dem Formerfordernis nicht genügt, ist eine Tatfrage, die sich nach dem äußeren Erscheinungsbild beurteilt (BGH, NJW 1982, 1467; NJW 1987, 957; NJW 1994, 55), wobei der Wille des Unterzeichnenden nur insoweit von Bedeutung ist, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 1994, 55).
  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
    Im Verfahren betreffend die erstmalige Anmeldung, die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtet ist, ist anmelde- und beschwerdebefugt die betroffene Gesellschaft selbst, die durch ihren Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird (BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295; NJW 1992, 1824 betreffend die AG).
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZB 13/86

    Anforderungen an eine gültige Unterschrift - Anforderungen an die Unterschrift

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
    Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt; Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheinen, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 17; NJW 1994, 55 = LM § 130 ZPO Nr. 19 = BB 1994, 539 = MDR 1994, 91 jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
    Im Verfahren betreffend die erstmalige Anmeldung, die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtet ist, ist anmelde- und beschwerdebefugt die betroffene Gesellschaft selbst, die durch ihren Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird (BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295; NJW 1992, 1824 betreffend die AG).
  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 149/87

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
    Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt; Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheinen, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 17; NJW 1994, 55 = LM § 130 ZPO Nr. 19 = BB 1994, 539 = MDR 1994, 91 jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 04.10.1982 - 15 W 293/82

    Sondereigentum an Doppelstockgarage; Instandhaltungskosten für Hebebühne in

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
    Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist aber keine Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft; sie kann vielmehr vom Registergericht selbständig gefordert und nötigenfalls nach § 14 HGB in Verbindung mit § 132 FGG erzwungen werden (KG in OLGR 19, 309, 310; Senat OLGZ 1983, 1; Keidel/Winkler, a.a.O., § 41 Rn. 5).
  • BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84

    "Servomotor"; Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01
    Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt; Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheinen, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 17; NJW 1994, 55 = LM § 130 ZPO Nr. 19 = BB 1994, 539 = MDR 1994, 91 jeweils m. w. Nachw.).
  • LAG Hamm, 27.07.2016 - 4 Ta 118/16

    Arbeitszeugnis; Zwangsvollstreckung; Bestimmtheit; Unterschrift; Handzeichen;

    Nach seinem äußeren Erscheinungsbild liegt daher ein sog. Handzeichen vor (zur Abgrenzung: OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2001 - 15 W 21/01 = DB 2001, 2037f.).
  • OLG Köln, 09.09.2004 - 2 Wx 22/04

    Nachweis der Rechtsnachfolge für Kommanditisten durch Erbschein auch bei

    Eine solche Zwischenverfügung im Sinne des § 26 Satz 2 HRV ist nach der einhelligen Rechtsprechung mit der Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar, soweit sie - wie es hier der Fall ist - bereits in Rechte Beteiligter eingreift (vgl. z.B. Senat, Beschluß vom 23. April 1999, 2 Wx 8/99; Senat, Beschluß vom 8. Juli 1996, 2 Wx 18/96; BayObLGZ 1970, 133 [134 f.]; BayObLGZ 1970, 243 [245 f.]; OLG Hamm, NZG 2001, 942: OLG Hamm, Rpfleger 1986, 139; OLG Hamm, NZG 2001, 942).
  • KG, 03.05.2001 - 1 W 9272/00

    Wirksamkeit der Abtretung eines unter dem Mindestnennbetrag liegenden

    OLG Hamm, Beschluss vom 5.5.2001 - 15 W 21/01 -, mitgeteilt von RiOLG Helmut Engelhardt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht