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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-152/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,532
EuGH, 29.04.2004 - C-152/02 (https://dejure.org/2004,532)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-152/02 (https://dejure.org/2004,532)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-152/02 (https://dejure.org/2004,532)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 1 und 18 Absätze 1 und 2 - Vorsteuerabzugsrecht - Voraussetzungen für die Ausübung

  • Europäischer Gerichtshof

    Terra Baubedarf-Handel

  • EU-Kommission PDF

    Terra Baubedarf-Handel GmbH gegen Finanzamt Osterholz-Scharmbeck.

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausübung des Abzugsrechts - Maßgeblicher Erklärungszeitraum - Zeitraum, in dem gleichzeitig die Voraussetzungen der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der ...

  • EU-Kommission

    Terra Baubedarf-Handel GmbH gegen Finanzamt Osterholz-Scharmbeck

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit wegen der Weigerung des Vorsteuerabzugs betreffend im Laufe des entsprechenden Jahres an den Steuerschuldner erbrachter Dienstleistungen aufgrund des Zugangs der darüber erstellten Rechnungen erst im darauf folgenden Jahr; Ausübung des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Der Vorsteuerabzug ist in dem Zeitraum zu erklären, in dem die Rechnung für die bewirkte Lieferung oder Leistung vorliegt

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - e... inheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 17; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 18; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 22 Abs. 3; ; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStR 2000 Abschn. 192 Abs. 2 S. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 1 und 18 Absätze 1 und2 - Vorsteuerabzugsrecht - Voraussetzungen für die Ausübung

  • datenbank.nwb.de

    Lieferung oder Dienstleistung sowie Rechnungsdokument als Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug erst nach Ausführung des Umsatzes und Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Terra Baubedarf-Handel

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen korrekter Rechnung

  • IWW (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen korrekter Rechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug für die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzugsrecht erst für Voranmeldungszeitraum des Zugangs der Rechnung

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Terra Baubedarf-Handel

  • jed.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug erst im Jahr des Rechnungserhalts

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzugsrecht erst für Voranmeldungszeitraum des Zugangs der Rechnung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
    Grundstücke als Unternehmensvermögen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke
    Zuordnungsentscheidung
    Istversteuerung
    Entstehung des Vorsteuerabzugsanspruchs
    Vorsteuerabzug
    Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
    Entstehung und Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    Nationales Recht

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 18 Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 18 Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 1
    Rechnungseingang; Rechnungsstellung; Vorsteuerabzug; Zeitpunkt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs zur Auslegung der Artikel 17 und 18 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EG) - Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug und Voraussetzungen für die Ausübung dises Rechts - Etwaige Möglichkeit, das Recht ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2004, 1662
  • BB 2004, 635
  • DB 2004, 1080
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.12.1996 - C-85/95

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
    13 Der Bundesfinanzhof führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei das Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug nach Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 1999 entstanden und könne nach Artikel 18 dieser Richtlinie erst im Jahr 2000, nach Erhalt der Rechnung, ausgeübt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 22).

    28 Die französische Regierung macht geltend, die Rechnung erfülle die Funktion eines Belegs für die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer und erlaube es, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung insbesondere im Hinblick auf das Abzugsrecht sicherzustellen (Urteil Reisdorf, Randnr. 29, und Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-141/96, Langhorst, Slg. 1997, I-5073, Randnrn.

    32 Dagegen ergibt sich aus Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie in der Regel an den Besitz der Originalrechnung oder des Dokuments geknüpft ist, das nach den vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (Urteil Reisdorf, Randnr. 22).

    Dieses Erfordernis steht nämlich zum einen im Einklang mit einem der Ziele der Sechsten Richtlinie, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen (vgl. Urteile Reisdorf, Randnr. 24, und Langhorst, Randnr. 17), zum anderen erfolgt, wie in Randnummer 35 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Zahlung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen und damit die Abführung der Vorsteuer regelmäßig nicht vor Erhalt einer Rechnung.

  • EuGH, 17.09.1997 - C-141/96

    Langhorst

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
    28 Die französische Regierung macht geltend, die Rechnung erfülle die Funktion eines Belegs für die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer und erlaube es, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung insbesondere im Hinblick auf das Abzugsrecht sicherzustellen (Urteil Reisdorf, Randnr. 29, und Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-141/96, Langhorst, Slg. 1997, I-5073, Randnrn.

    Dieses Erfordernis steht nämlich zum einen im Einklang mit einem der Ziele der Sechsten Richtlinie, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen (vgl. Urteile Reisdorf, Randnr. 24, und Langhorst, Randnr. 17), zum anderen erfolgt, wie in Randnummer 35 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Zahlung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen und damit die Abführung der Vorsteuer regelmäßig nicht vor Erhalt einer Rechnung.

  • EuGH, 14.07.1988 - 123/87

    Jeunehomme u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
    20 Ferner entspreche die Normierung zusätzlicher Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts, wie des Besitzes einer Rechnung (vgl. Urteil vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, Slg. 1988, 4517), nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Rückwirkung anerkannt werde.
  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
    35 Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach das in den Artikeln 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug, das integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann, für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (u. a. Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-409/99, Metropol und Stadler, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42).
  • EuGH, 08.11.2001 - C-338/98

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE WIRD WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG VERURTEILT

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
    30 Zunächst ist festzustellen, dass Artikel 18 der Sechsten Richtlinie die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug betrifft, während das Bestehen dieses Rechts unter Artikel 17 dieser Richtlinie fällt (vgl. Urteil vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-338/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-8265, Randnr. 71).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-427/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
    36 Diese Auslegung entspricht auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewahrt ist, dass die Abzugsregelung in Abschnitt XI der Sechsten Richtlinie es den Zwischengliedern der Absatzkette gestattet, von der Grundlage ihrer eigenen Besteuerung die Beträge abzuziehen, die sie jeweils an ihren eigenen Lieferanten als Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsatz gezahlt haben, und an die Steuerverwaltung somit den Teil der Mehrwertsteuer abzuführen, der der Differenz zwischen dem Preis, zu dem sie ihren Abnehmern die Ware geliefert haben, und dem Preis entspricht, den sie selbst an ihren Lieferanten gezahlt haben (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 33, und vom 15. Oktober 2002 in der Rechtssache C-427/98, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 42).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
    Nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie ist dies der Fall, sobald die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 36).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
    35 Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach das in den Artikeln 17 ff. der Sechsten Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug, das integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann, für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (u. a. Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-409/99, Metropol und Stadler, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
    36 Diese Auslegung entspricht auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewahrt ist, dass die Abzugsregelung in Abschnitt XI der Sechsten Richtlinie es den Zwischengliedern der Absatzkette gestattet, von der Grundlage ihrer eigenen Besteuerung die Beträge abzuziehen, die sie jeweils an ihren eigenen Lieferanten als Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsatz gezahlt haben, und an die Steuerverwaltung somit den Teil der Mehrwertsteuer abzuführen, der der Differenz zwischen dem Preis, zu dem sie ihren Abnehmern die Ware geliefert haben, und dem Preis entspricht, den sie selbst an ihren Lieferanten gezahlt haben (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 33, und vom 15. Oktober 2002 in der Rechtssache C-427/98, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 42).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Daraus folgt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34).

    Drittens hat der Gerichtshof zwar in Rn. 38 des Urteils vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt.

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Nach Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dies der Fall, sobald die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt ist (EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321 Rdnr. 36; vom 8. Juni 2000 C-396/98, Schloßstraße, Slg. 2000, I-4279 Rdnr. 38, und vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf, Slg. 2004, I-5583 Rdnr. 31; BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 V R 56/00, BFHE 199, 37, BStBl II 2006, 725, unter II.2.a; vom 6. Juni 2002 V R 27/00, BFH/NV 2002, 1621, unter II.2.b; vom 28. November 2002 V R 51/01, BFH/NV 2003, 515, unter II.1.; vom 2. März 2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729, unter II.2.a; zum Zeitpunkt bei Anzahlungen: BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434, Leitsatz 2).

    Demgegenüber ist das Recht auf Vorsteuerabzug nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs auszuüben, sondern erst für den Erklärungszeitraum, in dem neben dem Leistungsbezug dem Unternehmer auch die hierüber ausgestellte Rechnung vorliegt (EuGH-Urteil Terra Baubedarf in Slg. 2004, I-5583, Leitsatz; BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 33/01, BFHE 206, 463, BStBl II 2004, 861, Leitsatz).

  • BFH, 15.10.2019 - V R 14/18

    Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

    a) Der EuGH hat im Urteil Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02 (EU:C:2004:268) auf Vorlage durch den erkennenden Senat zu der auch im Streitjahr bestehenden Rechtslage 1999 geantwortet: "Für den Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... ist Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.".

    aa) So hat er in seinem Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14 (EU:C:2016:691, Rz 39) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) wiederholt, "dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt" und zudem darauf hingewiesen, dass die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ein Unternehmen betraf, "das zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht über eine Rechnung verfügte, so dass der Gerichtshof nicht über die zeitlichen Wirkungen der Berichtigung einer ursprünglich ausgestellten Rechnung entschieden hat", so dass sich die Rechtssache Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) von der Rechtssache Senatex (EU:C:2016:691) unterschied, "dass Senatex zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausübte, über Rechnungen verfügte und die Mehrwertsteuer gezahlt hatte".

    Weder aus dieser Antwort noch aus der Fallgestaltung, auf die sich diese Antwort bezieht, ergibt sich eine Aufgabe des EuGH-Urteils Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268).

    Der EuGH hat auch hier sein früheres Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) nicht aufgegeben.

    Zudem bezieht sich der EuGH ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu dem der EuGH im fortgeltenden Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) entschieden hatte, dass er gewahrt sei, wenn der "Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug für den Erklärungszeitraum vorzunehmen hat, in dem sowohl die Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung oder eines als Rechnung zu betrachtenden Dokuments als auch die der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind".

    Demgegenüber ist an den sich aus dem EuGH-Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) ergebenden Erfordernissen weiter festzuhalten.

    Im Hinblick auf das weiter zu beachtende Urteil Terra Baubedarf-Handel (EU:C:2004:268) kann daher weder "eine Rechnung als formelle Anforderung komplett entfallen" (so von Streit/Streit, MwStR 2019, 13, 18) noch kommt es in Betracht, dass "der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden muss, wenn gar keine Rechnung vorliegt" (Maunz, MwStR 2019, 34).

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-137/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,977
EuGH, 29.04.2004 - C-137/02 (https://dejure.org/2004,977)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-137/02 (https://dejure.org/2004,977)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-137/02 (https://dejure.org/2004,977)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Abzug der von einer Vorgründungsgesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck darin besteht, die für die Tätigkeit einer zu gründenden Aktiengesellschaft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Faxworld

  • EU-Kommission PDF

    Finanzamt Offenbach am Main-Land gegen Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen und Wolfgang Klein GbR.

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - Übertragung ihres Gesamtvermögens an die Kapitalgesellschaft ...

  • EU-Kommission

    Finanzamt Offenbach am Main-Land gegen Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghaus

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit um die Berechtigung einer Vorgründungsgesellschaft zum Vorsteuerabzug; Steuerliche Behandlung der Übertragung des Gesamtvermögens einer zur Vorbereitung einer Aktiengesellschaft gegründeten Personengesellschaft an die Aktiengesellschaft ...

  • riw-online.de

    Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen einer Vorgründungsgesellschaft nach der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ei... nheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 4; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 5 Abs. 8; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 17; ; UStG 1993 § 1 Abs. 1a

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Abzug der von einer Vorgründungsgesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck darin besteht, die für die Tätigkeit einer zu gründenden Aktiengesellschaft ...

  • datenbank.nwb.de

    Recht auf Vorsteuerabzug einer Vorgründungsgesellschaft, deren alleiniger Zweck darin besteht, die für die Tätigkeit einer zu gründenden Aktiengesellschaft erforderlichen Mittel vorzubereiten

  • Der Betrieb

    Zum Vorsteuerabzug bei der Übertragung eines Gesamtvermögens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unternehmer
    Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
    Beginn der Unternehmereigenschaft einer Kapitalgesellschaft
    Vorgründungsgesellschaft

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5 Abs 8 Satz 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 5, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 8 Satz 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 6 Abs 5
    Unternehmer; Vorbereitung; Vorgründungsgesellschaft; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/338/EWG) - Recht auf Abzug der von einer "Vorgründungsgesellschaft" (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Tätigkeit darin besteht, die für die Tätigkeit einer zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3098 (Ls.)
  • EuZW 2004, 474
  • BB 2004, 637
  • DB 2004, 1080
  • NZG 2004, 830
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-137/02
    18 Der Bundesfinanzhof, der dazu neigt, der Faxworld GbR das Recht auf Vorsteuerabzug zu gewähren, ist erstens der Auffassung, dass es sich bei den von der Faxworld GbR im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung der Kapitalgesellschaft bezogenen Leistungen um Kosten handele, die ihrer Art nach als Bestandteil der gesamten Tätigkeit eines Unternehmens anzusehen seien (Urteil vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361, Randnrn.

    20 Nach dem Urteil Abbey National könne allerdings ein Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer nur für Eingangsleistungen abziehen, die er für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwende, weshalb die Berücksichtigung der Umsätze des Begünstigten der Übertragung wohl unzulässig sei.

    Dem Urteil Abbey National zufolge sei, sofern der betreffende Mitgliedstaat von der in Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, der Vorsteuerabzug bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nur dann möglich, wenn die Eingangsumsätze zu den allgemeinen Kosten des Unternehmers gehörten.

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile Rompelman, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).

    38 In der dem Urteil Abbey National zugrunde liegenden Rechtssache wollte der betreffende Steuerpflichtige nach einer Geschäftsveräußerung das Vorsteuerabzugsrecht für Dienstleistungen geltend machen, die er zur Durchführung dieser Veräußerung bezogen hatte, wobei die Veräußerung kein besteuerter Umsatz war, da der betreffende Mitgliedstaat von der Möglichkeit des Artikels 5 Absatz 8 Gebrauch gemacht hatte.

    Andernfalls würde zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit willkürlich unterschieden (Urteil Abbey National, Randnr. 35).

    Daher wurde das zusätzliche Vorbringen des Steuerpflichtigen, er müsse die besteuerten Umsätze des Begünstigten geltend machen können, um in voller Höhe die Vorsteuer auf diese Dienstleistungen abzuziehen, zurückgewiesen (Urteil Abbey National, Randnrn.

    41 Anders als im Sachverhalt der dem Urteil Abbey National zugrunde liegenden Rechtssache hatte jedoch der Steuerpflichtige im Ausgangsrechtsstreit, die Faxworld GbR, als Vorgründungsgesellschaft nicht einmal die Absicht, selbst steuerbare Umsätze auszuführen, denn ihr einziger Gesellschaftszweck war die Vorbereitung der Tätigkeit der Aktiengesellschaft.

  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-137/02
    Erstens ist daran zu erinnern, dass Artikel 4 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, der sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 7, vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 10, und vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17).

    Gemäß dem Zweck der Sechsten Richtlinie, die u. a. darauf abzielt, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf einen einheitlichen Begriff des "Steuerpflichtigen" zu stützen, muss diese Eigenschaft ausschließlich aufgrund der in Artikel 4 der Sechsten Richtlinie genannten Kriterien beurteilt werden (Urteil van Tiem, Randnr. 25).

    Hieraus folgt, dass der Anwendungsbereich von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie nicht dadurch geändert werden kann, dass ein Mitgliedstaat von der durch Artikel 5 Absatz 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, Gebrauch gemacht hat oder nicht (vgl. in Bezug auf die von einem Mitgliedstaat ausgeübte Möglichkeit nach Artikel 5 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie: Urteil van Tiem, Randnr. 26).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-137/02
    28 Erwirbt eine Person Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie, so tut sie dies nach ständiger Rechtsprechung als Steuerpflichtiger (Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 14, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 34); dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 22).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile Rompelman, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-137/02
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile Rompelman, Randnr. 19, vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177, Randnr. 19, und Abbey National, Randnr. 24).

    Angesichts der Allgemeinheit dieses Rechts sind Ausnahmen nur in den von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil Ghent Coal Terminal, Randnr. 16).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-137/02
    28 Erwirbt eine Person Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie, so tut sie dies nach ständiger Rechtsprechung als Steuerpflichtiger (Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 14, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 34); dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 22).

    Zudem bestehe nach dem Urteil Breitsohl das Recht auf Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die im Hinblick auf die Ausübung geplanter wirtschaftlicher Tätigkeiten bezogen worden seien, selbst dann fort, wenn der Steuerverwaltung bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer bekannt gewesen sei, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, nicht ausgeübt werde.

  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-137/02
    Erstens ist daran zu erinnern, dass Artikel 4 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, der sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 7, vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 10, und vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17).
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-137/02
    Erstens ist daran zu erinnern, dass Artikel 4 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, der sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 7, vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 10, und vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 17).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-137/02
    Die Besonderheiten des deutschen Zivilrechts bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft könnten nicht dazu führen, den Vorsteuerabzug in der Vorbereitungsphase zu versagen (Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 20).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-137/02
    28 Erwirbt eine Person Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie, so tut sie dies nach ständiger Rechtsprechung als Steuerpflichtiger (Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 14, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 34); dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-137/02
    28 Erwirbt eine Person Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie, so tut sie dies nach ständiger Rechtsprechung als Steuerpflichtiger (Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 14, vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 34); dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 22).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004, Faxworld, C-137/02, Slg. 2004, I-5547, Randnr. 37, sowie Urteile Investrand, Randnr. 22, Securenta, Randnr. 25, und SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, Randnr. 71).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    dd) Soweit es um einen Fall geht, in dem ein Unternehmen gegründet wird, spricht für eine Gleichbehandlung mit der im Vorlageverfahren XI R 3/19 (BFH-Beschluss vom 18.09.2019) vorliegenden Konstellation, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Person, die Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit erwirkt, dies als Steuerpflichtiger tut (EuGH-Urteil Faxworld vom 29.04.2004 - C-137/02, EU:C:2004:267, UR 2004, 362, Rz 28 f.) und vorbereitende Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. EuGH-Urteile Rompelman vom 14.02.1985 - C-268/83, EU:C:1985:74, Rz 23; Polski Trawertyn vom 01.03.2012 - C-280/10, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 28).
  • BFH, 11.11.2015 - V R 8/15

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

    aa) Nach dem EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-137/02 Faxworld (EU:C:2004:267) ist eine Vorgründungsgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Die Vorgründungsgesellschaft ist Steuerpflichtige, da sie die Veräußerung der von ihr erworbenen Vermögensgegenstände auf die noch zu gründende Aktiengesellschaft bewirkt (EuGH-Urteil Faxworld, EU:C:2004:267, Rz 26 und 30).

    Damit die Vorgründungsgesellschaft zudem "für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze" (Art. 168 MwStSystRL, und EuGH-Urteil Faxworld, EU:C:2004:267, Rz 31) handelt, reicht es aus, dass im Verhältnis zwischen Vorgründungsgesellschaft und Aktiengesellschaft eine Geschäftsveräußerung vorliegt, aufgrund derer es zu einer Rechtsnachfolge kommt (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG und Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL), so dass die "Vorgründungsgesellschaft als Übertragender die besteuerten Umsätze des Begünstigten der Übertragung, nämlich der Aktiengesellschaft, berücksichtigen" kann (EuGH-Urteil Faxworld, EU:C:2004:267, Rz 42).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen --anders als die Vermögensgegenstände in den EuGH-Urteilen Faxworld (EU:C:2004:267) und Polski Trawertyn (EU:C:2012:107) zugrunde liegenden Rechtssachen-- auch im Fall einer tatsächlich gegründeten GmbH nicht auf die GmbH übertragbar waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Erstattung der Steuer, die für

    Der Ansatz im Urteil Faxworld ist ebenfalls nicht unbedingt auf den vorliegenden Fall anwendbar, denn während in jener Rechtssache das Gesamtvermögen übertragen wurde, haben die "zukünftigen Gesellschafter" einen einzigen Umsatz getätigt, der nur einen einzigen Gegenstand betraf.

    Das Urteil Faxworld beruht auf Besonderheiten, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

    Erstens betrafen im Urteil Faxworld die Auslegungszweifel eine Übertragung im Sinne des Art. 19 der Richtlinie 2006/112, während es im vorliegenden Fall nicht um die Übertragung eines "Gesamt- oder Teilvermögens" geht.

    Gegenüber dem Urteil Faxworld ist ein weiterer Unterschied hervorzuheben: Die Tatsache, dass die deutsche Rechtsordnung ein spezifisches Rechtssubjekt vorsieht, um den Gründungsprozess einer Gesellschaft zu erleichtern, ist ein Aspekt, der ebenfalls die dargestellte Lösung verlangt.

    Zwar ist auch das Urteil Faxworld zu berücksichtigen, doch sind ebenso die materiellen Unterschiede zwischen beiden Fällen hervorzuheben, zumindest bei der Übertragung des Urteils Faxworld auf den vorliegenden Fall.

    13 - Urteil vom 29. April 2004, Faxworld (C-137/02, Slg. 2004, I-5547).

    19 - Urteil Faxworld, Randnr. 35.

    So verstand es auch der Gerichtshof, als er sich mit besonderem Nachdruck auf die "spezifischen Umstände" der Rechtssache Faxworld berief (vgl. Urteil Faxworld, Randnr. 42).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Steuerpflichtiger, dessen einziger Gesellschaftszweck die Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen ist und der keinen steuerbaren Umsatz bewirkt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ein Recht auf Abzug im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen geltend machen kann, die von dem zweiten Steuerpflichtigen bewirkt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Faxworld, C-137/02, Slg. 2004, I-5547, Randnrn.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weicht zwar der tatsächliche und rechtliche Rahmen des Ausgangsrechtsstreits des Vorabentscheidungsersuchens, zu dem das Urteil Faxworld ergangen ist, von dem der Rechtssache des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ab.

    Jedoch behalten die Gründe, auf denen die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Faxworld beruht, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ihre Gültigkeit.

    Im Ergebnis muss daher die Gesellschaft, damit die Neutralität der Steuerlast gewährleistet werden kann und da es den Gesellschaftern, obwohl sie als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden können, nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, sich auf von Polski Trawertyn bewirkte steuerbare Umsätze zu berufen, um sich von den Mehrwertsteuerkosten im Zusammenhang mit den Investitionsumsätzen zu entlasten, die für die Zwecke und im Hinblick auf die Tätigkeit dieser Gesellschaft bewirkt wurden, in die Lage versetzt werden, diese Investitionsumsätze beim Mehrwertsteuerabzug zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Faxworld, Randnr. 42).

  • BFH, 15.07.2004 - V R 84/99

    Unternehmereigenschaft einer Vorgründungsgesellschaft

    (Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 29. April 2004 Rs. C-137/02 --FA Offenbach am Main-Land gegen Faxworld Vorgründungsgesellschaft Peter Hünninghausen und Wolfgang Klein GbR--).

    Der EuGH hat die Frage mit Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-137/02 --Faxworld-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 362) wie folgt beantwortet:.

    Dem Vorsteuerabzug der Klägerin steht nicht entgegen, dass nach nationalem Zivilrecht das von der Vorgründungsgesellschaft, der Klägerin, erworbene Vermögen und die von ihr begründeten Rechte und Pflichten nicht ohne weiteres auf die zu gründende Kapitalgesellschaft übergehen, sondern durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden müssen, und deshalb die beabsichtigte Tätigkeit nicht von demselben Unternehmer ausgeübt wird (vgl. EuGH-Urteil in UR 2004, 362, RandNr. 28 letzter Satz).

    Zwar hatte die Klägerin als Vorgründungsgesellschaft nicht die Absicht, selbst besteuerte Umsätze auszuführen, weil ihr einziger Gesellschaftszweck die Vorbereitung der Tätigkeit der Aktiengesellschaft war, dennoch betrifft die Mehrwertsteuer, die die Klägerin abziehen will, Leistungen, die sie zur Durchführung von besteuerten Umsätzen in Anspruch genommen hatte, auch wenn es sich dabei nur um beabsichtigte Umsätze der Kapitalgesellschaft handelte (EuGH-Urteil in UR 2004, 362, RandNr. 41).

    Um die Neutralität der Umsatzsteuer zu gewährleisten und mit Rücksicht darauf, dass im Fall der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung der Erwerber umsatzsteuerrechtlich Rechtsnachfolger des Übertragenden ist (§ 1 Abs. 1 a UStG), kann unter diesen spezifischen Umständen eine "Vorgründungsgesellschaft als Übertragender die besteuerten Umsätze des Begünstigten der Übertragung, nämlich der Aktiengesellschaft, berücksichtigen ..., um die Vorsteuer auf die Eingangsleistungen, die sie für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Begünstigten der Übertragung in Anspruch genommen hat, abzuziehen" (EuGH-Urteil in UR 2004, 362, RandNr. 42).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    So könne erstens gemäß den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie, wie sie durch den Gerichtshof ausgelegt würden, ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er Dienstleistungen für sein Unternehmen beziehe und diese für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet würden (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Faxworld, C-137/02, Slg. 2004, I-5547, Rn. 24, vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, Slg. 2005, I-11087, Rn. 52, vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti, C-257/11, Rn. 23, und vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Rn. 29).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

    Jede andere Auslegung liefe auf eine willkürliche Unterscheidung zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit hinaus (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361, Randnr. 35, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-137/02, Faxworld, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 39).
  • BFH, 20.02.2013 - XI R 26/10

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

    aa) Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) bezieht, die für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden oder verwendet worden sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 29. April 2004 C-137/02 --Faxworld--, Slg. 2004, I-5547, UR 2004, 362, Rz 24; vom 15. Dezember 2005 C-63/04 --Centralan Property--, Slg. 2005, I-11087, UR 2006, 418, Rz 52; vom 29. November 2012 C-257/11 --SC Gran Via Moinesti SRL--, HFR 2013, 80, MehrwertSteuerrecht --MwStR-- 2013, 33, Rz 23; vom 6. Dezember 2012 C-285/11 --Bonik EOOD--, UR 2013, 195, HFR 2013, 192, MwStR 2013, 37, Rz 29).

    Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung, wonach ein Steuerpflichtiger, dessen einziger Geschäftszweck die Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen ist und der keinen steuerbaren Umsatz ausgeführt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer ein Vorsteuerabzugsrecht im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen geltend machen kann, die von dem zweiten Steuerpflichtigen bewirkt wurden (Urteil in ABlEU Nr. C 118, 2, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 33, 34, unter Hinweis auf EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-5547, UR 2004, 362, Rz 41 und 42).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    Somit sind auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit als solcher Vorsteuerbeträge abziehbar, sofern Leistungen bezogen werden, die zwar in einem unmittelbaren Kosten- und Veranlassungszusammenhang mit einem nicht steuerbaren Vorgang stehen, jedoch gleichzeitig allgemeine Aufwendungen der gesamten (abgewickelten) geschäftlichen Tätigkeit darstellen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Abbey National vom 22.02.2001 - C-408/98, EU:C:2001:110, UR 2001, 164, Rz 35; Faxworld vom 29.04.2004 - C-137/02, EU:C:2004:267, UR 2004, 362, Rz 39; Fini H, EU:C:2005:128, UR 2005, 443, Rz 23; Wind Inovation 1 vom 09.11.2017 - C-552/16, EU:C:2017:849, HFR 2018, 84, Rz 45; BFH-Urteil in BFHE 261, 84, BStBl II 2018, 727, Rz 29; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 17 Rz 325, 328, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2017 - XI R 40/14

    Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes

  • BFH, 13.12.2017 - XI R 3/16

    Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7227/15

    Umsatzsteuer 2011, 2012; Ablehnung der Veranlagungen zur Umsatzsteuer 2013;

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

  • BFH, 14.07.2010 - XI R 27/08

    EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 39/14

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer

  • FG Düsseldorf, 30.01.2015 - 1 K 1523/14

    Abzug mehrerer Existenzgründungsberatungen von der Vorsteuer

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

  • BFH, 06.09.2007 - V R 16/06

    Vorsteuerabzug für Miteigentümergemeinschaften

  • BFH, 24.08.2006 - V B 167/04

    NZB: USt, Einbringungsvorgänge

  • BFH, 12.08.2004 - V R 49/02

    Umsatzsteuer - Vorsteuer aus Bewirtungskosten abzugsfähig

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2004 - C-33/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12

    Gänzliche Unterwerfung des vom Steuerschuldner als nichtsteuerbare

  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

  • FG Hamburg, 23.06.2004 - I 384/00

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung in den

  • FG Hamburg, 04.04.2006 - III 105/05

    Vorsteuer für Umzugskosten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-63/04

    Centralan Property

  • BFH, 14.01.2008 - XI S 28/07

    Prozesskostenhilfe für noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG Saarland, 12.05.2011 - 1 K 1099/06

    Beendigung (Betriebsaufgabe) eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) Versteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-32/03

    Fini H

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Rechtsprechung
   BFH, 08.10.2003 - II R 46/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1755
BFH, 08.10.2003 - II R 46/01 (https://dejure.org/2003,1755)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2003 - II R 46/01 (https://dejure.org/2003,1755)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 2003 - II R 46/01 (https://dejure.org/2003,1755)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BGB § 528, § 2303, § 2325, § 2329; ErbStG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3, § 29 Abs. 1 und Abs. 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 528, § 2303, § 2325, § 2329; ErbStG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3, § 29 Abs. 1 und Abs. 2
    Berücksichtigung von Zahlungen zur Abwendung von Pflichtteilsansprüchen bei der Erbschaftssteuer

  • Simons & Moll-Simons

    BGB § 528, § 2303, § 2325, § 2329; ErbStG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3, § 29 Abs. 1 und Abs. 2

  • Judicialis

    BGB § 528; ; BGB § 2303; ; BGB § 2325; ; BGB § 2329; ; ErbStG § 1 Abs. 2; ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; ; ErbStG § 29 Abs. 1; ; ErbStG § 29 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Zahlung zur Abwendung des Pflichtteilsherausgabeanspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten

  • Der Betrieb

    Schenkung einer Eigentumswohnung durch Onkel an Neffen ? Beerbung durch Neffen allein ???Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ?? Zahlungen des Beschenkten an Pflichtteilsberechtigten ? Kein Erlöschen der Erbschaftsteuer ? Erwerbsminderung bei Schenkungsteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzung - Pflichtteilsergänzungsansprüche mindern den Erwerb einer Schenkung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerbsmindernde Berücksichtigung bei der Besteuerung einer Schenkung zur Abwendung eines Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten; Erlöschen der Erbschaftssteuer bei Schenkung; Berücksichtigung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 Abs. 1 Bürgerliches ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 29 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, BGB § 2329, BGB § 2325
    Geschenk; Herausgabeanspruch; Nachlassverbindlichkeit; Pflichtteilsergänzung; Rückforderung; Schenkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 299
  • NJW 2004, 1198
  • FamRZ 2004, 875 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 875(Ls.)\f0
  • BB 2004, 370
  • DB 2004, 1080
  • BStBl II 2004, 234
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.03.1981 - IVa ZR 30/80

    Gastwirtschaft gegen Umsatzbeteiligung - § 2329 BGB, Ergänzungsanspruch des

    Auszug aus BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
    Denn zum Pflichtteilsrecht gehört nach einhelliger zivilrechtlicher Auffassung auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch, und zwar selbst dann, wenn er --wie der Anspruch aus § 2329 BGB-- subsidiärer Art ist (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. März 1981 IVa ZR 30/80, BGHZ 80, 205, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1981, 1446, m.w.N.).

    In gleicher Weise sind auch den Beschenkten nach § 2329 BGB treffende Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen, die mit der zur Ausgleichspflicht führenden Schenkung zusammenhängen und dieser als Folge der durch die Schenkung herbeigeführten Pflichtteilsbeeinträchtigung von Beginn an als "potentielle Verpflichtungslage" (vgl. BGH in BGHZ 80, 205, NJW 1981, 1446) anhaften, vom Wert der schenkweisen Zuwendung abzuziehen (wie hier: Meincke, a.a.O., § 10 Rdnr. 41; Jülicher, ZEV 2001, 428, 431; s.a. Urteil des FG München vom 21. Februar 2001 4 K 4920/97, EFG 2001, 843, nrkr.).

    Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 2303 bzw. § 2329 Abs. 1 BGB dem Erwerb von Todes wegen und auch der Schenkung als Erwerbsgrund geringere Bedeutung gegenüber der Pflichtteilsberechtigung zugemessen (BGH in BGHZ 80, 205, NJW 1981, 1446).

    Nur soweit der Anspruch aus § 2325 BGB versagt, kann der Pflichtteilsberechtigte direkt gegen den Beschenkten vorgehen (BGH in BGHZ 80, 205, NJW 1981, 1446).

  • FG München, 21.02.2001 - 4 K 4920/97

    Anrechnung von Pflichteilszahlung auf Vorschenkungen; Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
    In gleicher Weise sind auch den Beschenkten nach § 2329 BGB treffende Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen, die mit der zur Ausgleichspflicht führenden Schenkung zusammenhängen und dieser als Folge der durch die Schenkung herbeigeführten Pflichtteilsbeeinträchtigung von Beginn an als "potentielle Verpflichtungslage" (vgl. BGH in BGHZ 80, 205, NJW 1981, 1446) anhaften, vom Wert der schenkweisen Zuwendung abzuziehen (wie hier: Meincke, a.a.O., § 10 Rdnr. 41; Jülicher, ZEV 2001, 428, 431; s.a. Urteil des FG München vom 21. Februar 2001 4 K 4920/97, EFG 2001, 843, nrkr.).

    Denn den Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung der Herausgabe nach § 2329 Abs. 2 BGB liegt keine Austauschvereinbarung mit dem Schenker zugrunde, bei der nur der die Gegenleistung übersteigende Wert schenkungsteuerrechtlich relevant ist; vielmehr ändert die Inanspruchnahme des Beschenkten durch den Pflichtteilsberechtigten am Charakter der mit dem Ergänzungsanspruch belasteten Schenkung als Vollschenkung nichts (a.A. FG München in EFG 2001, 843, nrkr.).

  • BFH, 21.10.1981 - II R 176/78

    Zur steuerrechtlichen Behandlung einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
    Der Abzug unterliegt im Übrigen nicht den Einschränkungen, wie sie bei den gemischten freigebigen Zuwendungen vorgenommen werden (vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83; vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714, und vom 8. Dezember 1993 II R 61/89, BFH/NV 1994, 373).
  • BFH, 08.12.1993 - II R 61/89

    Schenkungssteuerrechtliche Relevanz der die Gegenleistung übersteigende Werte der

    Auszug aus BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
    Der Abzug unterliegt im Übrigen nicht den Einschränkungen, wie sie bei den gemischten freigebigen Zuwendungen vorgenommen werden (vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83; vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714, und vom 8. Dezember 1993 II R 61/89, BFH/NV 1994, 373).
  • BFH, 14.07.1982 - II R 125/79

    Zur gemischten Schenkung bei Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
    Der Abzug unterliegt im Übrigen nicht den Einschränkungen, wie sie bei den gemischten freigebigen Zuwendungen vorgenommen werden (vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83; vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714, und vom 8. Dezember 1993 II R 61/89, BFH/NV 1994, 373).
  • BFH, 23.10.1985 - II S 1/85

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
    Der Umstand, dass der Kläger das Geschenk nach wie vor innehat, steht dem Erlöschen der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entgegen (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 1985 II S 1/85, BFH/NV 1986, 768).
  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
    Das FA hat mit Zustimmung des Klägers am 3. September 2003 einen Änderungsbescheid erlassen und den Bescheid im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Erbschaftsteuer vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) bei im Übrigen unverändertem Inhalt für vorläufig erklärt.
  • FG Nürnberg, 05.10.2000 - IV 47/00

    Schenkungsteuer: Zahlungen auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch

    Auszug aus BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 149 veröffentlichten Urteil ausgeführt, dass die Zahlungen des Klägers auf den Pflichtteil und den Pflichtteilsergänzungsanspruch keine --auch keine nachträgliche-- Gegenleistung für die Zuwendung des Wohnungseigentums darstellten.
  • BFH, 20.12.2000 - II R 42/99

    Kapitalerhöhung gegen Einlage unter gemeinem Wert, Zulassung Dritter

    Auszug aus BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
    So hat der BFH anerkannt, dass bei einer Schenkung der Erwerbsaufwand des Beschenkten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (als "Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen") abzugsfähig ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 II R 42/99, BFHE 194, 435, BStBl II 2001, 454).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Bei Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG) gilt dies gemäß § 1 Abs. 2 ErbStG entsprechend (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234, und vom 11. Mai 2005 II R 12/02, BFH/NV 2005, 2011).
  • FG Münster, 14.02.2019 - 3 K 1237/17

    Schenkungsteuer - Kann der Beschenkte eine Zahlung zur Abfindung eines

    Eine analoge Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Fällen anderer als der dort genannten Abwendungszahlungen kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 08.10.2003 II R 46/01, BStBl. II 2004, 234).

    § 10 Abs. 5 ErbStG gilt gemäß § 1 Abs. 2 ErbStG auch für Schenkungen unter Lebenden, soweit bei diesen entsprechende bereicherungsmindernde Umstände wie Erwerbsaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vorliegen (vgl. auch BFH, Urteil vom 08.10.2003 II R 46/01, BStBl. II 2004, 234 mit weiteren Nachweisen).

    Im Urteil vom 08.10.2003 II R 46/01 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten wegen beeinträchtigender Schenkung gemäß § 2329 Abs. 2 BGB bei der Besteuerung eben dieser Schenkung erwerbsmindernd gemäß § 10 As. 5 Nr. 2 ErbStG zu berücksichtigen sind.

    Das rechtfertigt es aus Sicht des Senats, die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aus dem Urteil vom 08.10.2003 II R 46/01 auch auf diese Herausgabeansprüche und Zahlungen zu deren Abwendung anzuwenden.

  • BFH, 06.05.2021 - II R 24/19

    Abzugsfähigkeit von Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Ansprüchen des

    Sie gilt über den Verweis in § 1 Abs. 2 ErbStG, wonach die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden gelten, auch für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bei freigebigen Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.10.2003 - II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234, unter II.1.e).

    Auch bei der Schenkung kann so nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbarer Erwerbsaufwand entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.2000 - II R 42/99, BFHE 194, 435, BStBl II 2001, 454, unter II.2., am Ende, und in BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234, unter II.1.e).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14

    Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtung keine erwerbsmindernde Gegenleistung

    Denn die Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen würden nach § 1 Abs. 2 ErbStG, soweit nichts anderes bestimmt sei, auch für Schenkungen unter Lebenden gelten (BFH-Urteil vom 08. Oktober 2003 II R 46/01).

    Der Umstand, dass die Klägerin das Geschenk nach wie vor innehat, steht dem Erlöschen der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entgegen (BFH-Urteil vom 08. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl. II 2004, 234; BFH-Beschluss vom 23. Oktober 1985 II S 1/85, BFH/NV 1986, 768).

    Die Herausgabe ist aber eine zwingende Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 08. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl. II 2004, 234; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, Kommentar zum ErbStG, § 29 Rz. 15).

    Hierfür spricht nach Auffassung des BFH (BFH-Urteil vom 08. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl. II 2004, 234), der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht nur der klare und eindeutige Wortlaut der Vorschrift, sondern es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber über den geregelten Spezialfall "Verarmung des Schenkers" hinaus einen allgemeinen Grundsatz aufstellen wollte, dass alle Zahlungen zur Abwendung von möglicherweise bestehenden Herausgabeansprüchen die Rechtswirkungen des § 29 Abs. 1 ErbStG auslösen sollen.

  • FG Hamburg, 09.02.2012 - 3 K 232/11

    Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Rückgabe der Schenkung/Verzögerungsrüge

    Entscheidend ist erst die tatsächliche Herausgabe oder Erstattung (BFH vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234 zu II 1 c; vom 23. Oktober 1985 II S 1/85, BFH/NV 1986, 768), aber entsprechend § 41 AO nicht bereits die Unwirksamkeit der Schenkung (Meincke, ErbStG, 15. A., § 29 Rd. 5 m. w. N.).

    Vielmehr wird außer in den in § 29 ErbStG geregelten Ausnahmefällen die für eine Zuwendung entstandene Schenkungsteuer grundsätzlich nicht durch Umstände berührt, die nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung eine Minderung oder gar einen Wegfall der Bereicherung zur Folge haben (FG Nürnberg vom 5. Oktober 2000 IV 47/2000, EFG 2001, 149 m. w. N., bestätigt durch BFH vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234).

  • FG Köln, 27.08.2014 - 9 K 2193/12

    Nachträgliche Änderung des Schenkungsteuerbescheides wegen erhöhter

    Weiterhin verweist der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 8. Oktober 2003 (II R 46/01, BStBl. II 2004, 234).

    Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf das Urteil des BFH vom 8. Oktober 2003 (II R 46/01, BStBl II 2004, 234) verwiesen hat, so stützt dieses Urteil die Rechtsauffassung des Beklagten gerade nicht.

  • FG Hessen, 26.10.2017 - 1 V 1165/17

    § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Als aufschiebend bedingte Leistungsauflage gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG sind solche Verpflichtungen nur und erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Bedingung tatsächlich eingetreten ist (BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BStBl II 2006, 475, 476 sowie Geck in Kapp /Ebeling, ErbStG, Kommentar, Loseblatt, Stand August 2017, § 7 Rdnr. 60) und die Auflage zudem für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BStBl II 2004, 234, 236; Urteil des FG Köln vom 5. Juni 2009 9 K 4279/07, Erbschaftsteuerberater - ErbStB - 2009, 297).
  • BFH, 11.05.2005 - II R 12/02

    Pflichtteil: Abzugsfähigkeit von Zahlungen zur Abwendung eines nach

    Zahlungen an einen Pflichtteilsberechtigten sind jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234); der Abzug der Zahlungen des Beschenkten ist nicht nach den Grundsätzen einer gemischten Schenkung vorzunehmen.

    Sollte das FG dies bejahen, kann die vom Kläger erbrachte Zahlung nach den im BFH-Urteil in BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234 dargelegten Grundsätzen als Verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen sein.

  • FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07

    Keine erwerbsmindernde Berücksichtigung einer zur Weitergabe verpflichtenden

    Aus der Anwendung der Grundsätze zur gemischten Schenkung folgt jedoch zugleich, dass die dem Kläger auferlegte Verpflichtung, das Eigentum an den von ihm erworbenen Grundstücken im Zeitpunkt seines Todes auf seine Kinder (weiter) zu übertragen, als aufschiebend bedingte Leistungsauflage gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG nur und erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn diese Bedingung eingetreten ist (BFH-Urteil vom 8. Februar 2006 II R 38/04, BStBl II 2006, 475, 476, sowie Kapp / Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 60) und die Auflage zudem für den Beschwerten tatsächlich und wirtschaftlich eine Last darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BStBl. II 2004, 234, 236, Meincke, ErbStG, Kommentar, § 1 Rz. 27 und § 10 Rz. 31, und Moench, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 61a, m.w.N.).

    Diese zu § 10 Abs. 5 ErbStG und mithin zu den Erwerben von Todes (§ 3 ErbStG) wegen ergangene Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 46/01 (BStBl II 2004, 234, 236) auch auf Erwerbe durch Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) ausgedehnt.

  • FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15

    FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende

    Vielmehr wird außer in den in § 29 ErbStG geregelten Ausnahmefällen die für eine Zuwendung entstandene Schenkungsteuer grundsätzlich nicht durch Umstände berührt, die nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung eine Minderung oder gar einen Wegfall der Bereicherung zur Folge haben (FG Nürnberg vom 5. Oktober 2000 IV 47/2000, EFG 2001, 149 m. w. N., bestätigt durch BFH vom 8. Oktober 2003 II R 46/01, BFHE 204, 299, BStBl II 2004, 234).
  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 3976/15

    Auswirkung der Erfüllung einer Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer

  • FG München, 25.10.2006 - 4 K 3039/05

    Niederländisches Pflichtteilsrecht bzw. Ergänzungsanspruch bei der

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2004 - 4 K 2085/01

    Zur anteiligen Kürzung des als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten

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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.2004 - V R 41/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1653
BFH, 22.01.2004 - V R 41/02 (https://dejure.org/2004,1653)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2004 - V R 41/02 (https://dejure.org/2004,1653)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - V R 41/02 (https://dejure.org/2004,1653)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Anhang H Kategorie 10

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H Kategorie 10

  • Judicialis

    UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 3; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H Kategorie 10

  • rechtsportal.de

    Kein ermäßigter Steuersatz für Betreuung von Pferden, die dem Freizeitsport dienen

  • datenbank.nwb.de

    Ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Pferdepension

  • Der Betrieb

    Pensionspferdehaltung für Reitpferde ? Kein Halten von Vieh ? Kein ermäßigter Steuersatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermäßigter Steuersatz für Pferdepensionshaltung; Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben; Dienstleistung, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist

Besprechungen u.ä.

  • hippologie.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Pferdehaltung wird in Deutschland teurer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Land- und Forstwirtschaft
    Die umsatzsteuerrechtliche Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG
    Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gem. § 24 Abs. 2 UStG
    Pferdepension und Reitunterricht
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 3 J: 1993
    Ermäßigter Steuersatz; Pferdepension

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 371
  • BB 2004, 928
  • DB 2004, 1080
  • BStBl II 2004, 757
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - V R 41/02
    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung von Vorschriften, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts umsetzen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 2002 Rs. C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, UR 2002, 436; vom 13. November 1990 Rs. C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Rdnr. 8; vom 16. Dezember 1993 Rs. C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Rdnr. 20), gebietet daher eine Auslegung, die die in Streit stehenden Leistungen vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ausnimmt.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - V R 41/02
    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung von Vorschriften, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts umsetzen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 2002 Rs. C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, UR 2002, 436; vom 13. November 1990 Rs. C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Rdnr. 8; vom 16. Dezember 1993 Rs. C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Rdnr. 20), gebietet daher eine Auslegung, die die in Streit stehenden Leistungen vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ausnimmt.
  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - V R 41/02
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Rdnr. 19).
  • BFH, 16.07.1987 - V R 22/78

    Pferdepension, Pferdehaltung, Reitunterricht und Reitanlagen als einheitlicher

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - V R 41/02
    Schließlich ist nach der bisherigen Rechtsprechung zweifelhaft, ob eine --von einem Landwirt betriebene-- Pferdepension der vorliegenden Art unter die Vorschrift des § 24 UStG fallen würde (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 16. Juli 1987 V R 22/78, BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - V R 41/02
    Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung von Vorschriften, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts umsetzen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 2002 Rs. C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, UR 2002, 436; vom 13. November 1990 Rs. C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Rdnr. 8; vom 16. Dezember 1993 Rs. C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Rdnr. 20), gebietet daher eine Auslegung, die die in Streit stehenden Leistungen vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ausnimmt.
  • BFH, 22.01.2020 - XI R 10/17

    Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung

    (2) Die hiernach gebotene richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn es im konkreten Fall verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2004 - V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757, unter II.1.; vom 02.07.2014 - XI R 4/13, BFH/NV 2014, 1913, Rz 31, jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 16.03.2007 - 1 K 3489/05

    Zulässigkeit einer Klage auf Verpflichtung der Verwaltung zur Anwendung einer

    In der Folgezeit entschied der BFH mit Urteil vom 22.01.2004 V R 41/02, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG falle und deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sei.

    Insofern seien die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch schon nach der vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22.01.2004 V R 41/02 bestehenden Rechtslage nicht erfüllt gewesen, so dass eine Anwendung der Übergangsregelung ausscheide.

    Gemessen an der vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22.01.2004 V R 41/02 bestehenden Rechtslage erfülle sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

    Das BMF-Schreiben vom 09.08.2004 betrifft die Auswirkungen des BFH-Urteils vom 22.01.2004 V R 41/02 (BStBl II 2004, 757).

    Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Unternehmer (Pensionswirt) in diesem Rahmen sämtliche Leistungen erbringt, für die nach den bis zur Anwendung des BFH-Urteils vom 22.01.2004 V R 41/02 maßgeblichen Grundsätzen die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden konnte.

    Dieser Umstand findet seine Rechtfertigung jedoch darin, dass der BFH den Begriff des Haltens von Vieh in dem Urteil vom 22.01.2004 V R 41/02 zwar einerseits enger gefasst hat, indem er ihn auf in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmte Dienstleistungen beschränkt hat, andererseits aber auch erweitert hat, indem er das "Pflegen" nicht als Tatbestandsmerkmal des "Haltens" beurteilt hat.

  • BFH, 13.09.2023 - XI R 37/22

    Umsatzsteuer: Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte; Besteuerung bei

    b) Soweit Sport-, Turnier- oder Freizeitpferde im Rahmen der Erbringung sonstiger Leistungen an die Pferdehalter von Landwirten gehalten werden, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH weder der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG noch die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zur Anwendung, weil Sport- und Freizeitpferde kein "Vieh" sind (vgl. BFH-Urteile vom 22.01.2004 - V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757, unter II.1.b a.E.; vom 10.09.2014 - XI R 33/13, BFHE 247, 360, BStBl II 2015, 720, Rz 29, 40 f.; BFH-Beschluss vom 23.02.2010 - V B 93/09, BFH/NV 2010, 963, Rz 5; s.a. BFH-Urteile vom 19.02.2004 - V R 39/02, BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672, unter II.1.; vom 19.02.2004 - V R 38/02, BFH/NV 2004, 1298, unter II.1.; vom 13.01.2011 - V R 65/09, BFHE 233, 72, BStBl II 2011, 465; vom 30.03.2011 - XI R 26/09, BFH/NV 2011, 1540; vom 30.03.2011 - XI R 9/10, BFH/NV 2011, 1405, Rz 18, 20; vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 25, 42; vom 13.12.2017 - XI R 12/16, BFH/NV 2018, 448, Rz 24).
  • BFH, 10.09.2014 - XI R 33/13

    Keine Pauschalbesteuerung und kein ermäßigter Steuersatz für

    b) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, bei richtlinienkonformer Auslegung nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" fällt und daher nicht entsprechend begünstigt ist (BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 V R 39/02, BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672; V R 38/02, BFH/NV 2004, 1298; vom 22. Januar 2004 V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757; BFH-Beschluss vom 23. Februar 2010 V B 93/09, BFH/NV 2010, 963, Rz 5; BFH-Urteile in BFHE 233, 72, BStBl II 2011, 465, und in BFH/NV 2011, 1540).

    Zum anderen hatte der BFH bereits mit Urteil vom 22. Januar 2004 in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 entschieden, dass Umsätze betreffend die Pensionspferdehaltung dem Regelsteuersatz unterliegen.

  • FG Düsseldorf, 13.02.2009 - 1 K 107/08

    Steuersatz bei Pensionspferdehaltung

    Nachdem der BFH mit Urteil vom 22.01.2004 V R 41/02 entschieden hatte, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG falle und deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sei, und der BMF daraufhin mit Schreiben vom 09.08.2004 IV B 7 - S 7233 - 29/04, IV B 7 - S 7410 - 25/04 die Auffassung vertreten hatte, dass für derartige Umsätze auch keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Anspruch genommen werden könne, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2004 beim Beklagten eine verbindliche Auskunft dahingehend, dass seine Umsätze aus der Pensionspferdehaltung auch weiterhin der Durchschnittssatzbesteuerung unterlägen.

    Aus dem BFH-Urteil vom 22.01.2004 V R 41/02 ergebe sich nichts anderes.

    Er ist der Auffassung, nach dem BFH-Urteil vom 22.01.2004 V R 41/02 unterlägen Umsätze aus dem Einstellen von Reitpferden, die Sport- und Freizeitzwecken dienten, dem Regelsteuersatz.

    Denn landwirtschaftliche Dienstleistungen i. S. der 6. EG-Richtlinie sind die in Anhang B beschriebenen Dienstleistungen nur dann, wenn sie - wie sich aus dem Einleitungssatz zu Anhang B ergibt - "normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen" (vgl., a.a.O. und, BStBl II 2004, 757).

    Zwar hat der BFH im Urteil vom 22.01.2004 V R 41/02 (BStBl II 2004, 757) ausgeführt, "Hüten von Vieh" stelle nur dann eine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, wenn es "normalerweise" zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage, woran es im dortigen Streitfall fehle.

  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09

    Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze aus Pensionspferdehaltung und

    Mit Schreiben vom 19. März 2008 wies der Beklagte den Kläger über deren steuerliche Berater darauf hin, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 2004 V R 41/02 (BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757) nach Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 9. August 2004 IV B 7 - S 7233 - 29/04, IV B 7 - S 7410 - 25/04, BStBl I 2004, 851) zur Folge habe, dass Umsätze aus Pferdepensionshaltung und aus der Vermietung von Reitpferden als Dienstleistungen an Nichtlandwirte ab dem 1. Januar 2005 in die Regelbesteuerung fielen.

    Hierzu habe das BFH-Urteil in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 keine Aussage getroffen, da es keinen landwirtschaftlich betriebenen Reitstall, sondern einen gewerblichen Unternehmer betroffen habe.

    Denn zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen i. S. des Art. 25 Abs. 2 5. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG zählen die in Anhang B beschriebenen Dienstleistungen nur dann, wenn sie - wie sich aus dem Einleitungssatz zu Anhang B ergibt - "normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen" (vgl. BFH-Urteile in BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202, unter II. 2. c., und in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757, unter II. 1. b. am Ende).

    Die Revision war zuzulassen, da der Frage nach der Anwendbarkeit der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für den Betrieb einer Pferdepension wegen des gegen das Urteil des FG Münster in EFG 2009, 1979 anhängigen Revisionsverfahrens (Az. des BFH: XI R 26/09) grundsätzliche Bedeutung zukommt und aufgrund der Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 (unter II. 1. a.) und des dort enthaltenen Hinweises auf das BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 V R 22/78 (BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83) zudem zweifelhaft ist, ob eine von einem Landwirt betriebene Pferdepension der vorliegenden Art unter die Vorschrift des § 24 UStG fallen würde (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • FG Nürnberg, 07.07.2009 - 2 K 1053/08

    Keine ermäßigte Besteuerung der Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung

    Auf der Grundlage des Urteils des BFH vom 22.01.2004 (V R 41/02, BStBl. II 2004, 757), dem BMF-Schreiben vom 09.08.2004 (BStBl. I 2004, 851) und der Richtlinienregelung in A 162 Abs. 3 UStR 2005 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO und setzte in dem Bescheid vom 26.03.2007 die Umsatzsteuer für 2005 in Höhe von 9.897,09 EUR fest, wobei es die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung mit dem Regelsteuersatz von 16% versteuerte.

    Nach der Auffassung des BFH in dem Urteil vom 22.01.2004 (a.a.O.), der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen habe (vgl. BMF-Schreiben vom 09.08.2004, a.a.O.), solle die Vergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG jedoch nicht für das Halten von Pferden im Rahmen einer Pensionstierhaltung sowie die entsprechenden Leistungen an den Endverbraucher gelten, der die Pferde zu Freizeit- und Sportzwecken nutze.

    Es weise darauf hin, dass der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 22.01.2004 (V R 41/02, a.a.O.) sich ausschließlich mit der Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG befasst habe.

    Für die im Streitfall allein maßgeblichen Umsätze aus der Aufzucht und dem Halten von Vieh haben der BFH und die Finanzgerichte in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die nicht für Zwecke der Landwirtschaft, sondern im Rahmen von Sport und Freizeit genutzt werden, nicht unter diese Begriffe fallen (vgl. BFH-Urteile vom 22.01.2004 V R 41/02, BStBl. II 2004, 757 , vom 19.02.2004 V R 38/02, BFH/NV 2004, 1298 und vom 19.02.2004 V R 39/02, BStBl. II 2004, 672; FG Münster - Beschluss vom 31.10.2005, Az. 15 V 3498/05 U, EFG 2006, 459; FG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2007, Az. 1 K 3489/05 U, EFG 2007, 1650; FG Köln - Urteil vom 22.01.2008, Az. 6 K 2707/03, EFG 2008, 1829).

  • BFH, 15.02.2012 - XI R 24/09

    Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm

    b) Die hiernach gebotene richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn es im konkreten Fall verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, unter II.3.b; vom 22. Januar 2004 V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757, unter II.1.; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 246, m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2004 - V R 39/02

    Pensionspferdehaltung durch gemeinnützigen Verein

    Wie der Senat mit Urteil vom 22. Januar 2004 V R 41/02 ausgesprochen hat, fällt das Einstellen und das Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG und ist deshalb grundsätzlich nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

    Wegen der Begründung wird auf dieses Urteil (V R 41/02) verwiesen.

  • FG Münster, 18.08.2009 - 15 K 3176/05

    Frage des Steuersatzes bei Umsätzen aus Pensionspferdehaltung

    Sie sei der Auffassung, dass das zur Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.2004 V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 auf ihren Betrieb nicht anwendbar sei, denn es sei zu einem gewerblichen Pensionsbetrieb ohne eigene Futtergrundlage ergangen.

    Er führt zur Begründung aus: Die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung würden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2004 V R 41/02, BStBl II 2004, 757) dem Regelsteuersatz von 16 % unterliegen.

    Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ("Halten von Vieh") ist - was von der Klin. im Klageverfahren auch nicht mehr geltend gemacht wird - im Streitfall nicht einschlägig (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2004 V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757).

  • FG Köln, 22.01.2008 - 6 K 4264/04

    Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter; Zulässigkeit der

  • BFH, 26.01.2006 - V R 70/03

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen des Bezahlfernsehens (sog.

  • FG Münster, 31.10.2005 - 15 V 3498/05

    Ermäßigter Steuersatz; Pauschalbesteuerung

  • FG München, 16.07.2015 - 14 K 277/12

    Vorsteuerabzug aus einer Rechnung für ein bezahltes aber nicht geliefertes

  • BFH, 19.02.2004 - V R 38/02

    USt: Steuersatz für Pensions-Pferdehaltung

  • BFH, 16.05.2012 - XI R 24/10

    Steuerfreie Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Turniererlösen für Bestreiten von

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 4/13

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an

  • FG Nürnberg, 11.12.2012 - 2 K 1068/11

    Keine Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung

  • FG Niedersachsen, 14.02.2013 - 5 K 281/11

    Unterfallen von Zuchtleistungen eines Landwirts für Nichtlandwirte unter die

  • FG Münster, 11.12.2023 - 15 K 1787/20

    Umsatzsteuer - Ist auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zucht von Pferden

  • BFH, 23.02.2010 - V B 93/09

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Pensionspferdehaltung von Reitpferden -

  • FG Köln, 22.01.2008 - 6 K 2707/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Einnahmen eines gemeinnützigen Reitervereins aus

  • FG Niedersachsen, 05.11.2009 - 16 K 10340/07

    Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz

  • FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 3117/17

    Besteuerung eines Pferdepensionsbetriebs nach den allgemeinen Vorschriften des

  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06

    Abgrenzung von Aufgabegewinn und laufendem Gewinn

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 882/08

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