Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 18.11.2010 | EuGH, 21.10.2010

Rechtsprechung
   BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,305
BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08 (https://dejure.org/2010,305)
BFH, Entscheidung vom 01.09.2010 - VII R 35/08 (https://dejure.org/2010,305)
BFH, Entscheidung vom 01. September 2010 - VII R 35/08 (https://dejure.org/2010,305)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,305) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen Tätigkeit erworben worden ist

  • openjur.de

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen Tätigkeit erworben worden ist

  • Bundesfinanzhof

    AO § 226 Abs 1, BGB § 387, InsO § 35, InsO § 94, InsO § 96 Abs 1, InsO § 294, InsO § 295 Abs 2, UStG § 13b
    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen Tätigkeit erworben worden ist

  • Bundesfinanzhof

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen Tätigkeit erworben worden ist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 226 Abs 1 AO, § 387 BGB, § 35 InsO, § 94 InsO, § 96 Abs 1 InsO
    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen Tätigkeit erworben worden ist

  • IWW
  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 94, 96, 294, 295; BGB § 387; AO § 226
    Aufrechnung des Finanzamts mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners aus freigegebenem Neuerwerb

  • Betriebs-Berater

    Aufrechnung Insolvenzforderung gegen Umsatzsteuervergütung

  • rewis.io

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen Tätigkeit erworben worden ist

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen Tätigkeit erworben worden ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung einer Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen durch eine aus dem Insolvenzbeschlag freigegebene gewerbliche Tätigkeit erworbenen Umsatzsteuervergütungsanspruch eines Insolvenzschuldners; Ermöglichung einer gewerblichen Tätigkeit eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen Tätigkeit erworben worden ist

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen USt-Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen Tätigkeit erworben wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Finanzamt kann Insolvenzforderung gegen Umsatzsteuervergütungsanspruch aus vom Verwalter freigegebener unternehmerischer Tätigkeit des Insolvenzschuldners aufrechnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Finanzamt und die Unternehmertätigkeit des Insolvenzschuldners

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufrechnung einer Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen durch eine aus dem Insolvenzbeschlag freigegebene gewerbliche Tätigkeit erworbenen Umsatzsteuervergütungsanspruch eines Insolvenzschuldners; Ermöglichung einer gewerblichen Tätigkeit eines ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufrechnung Insolvenzforderung gegen Umsatzsteuervergütung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufrechnung einer Insolvenzforderung gegen Vergütungsansprüche

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Finanzamt kann Insolvenzforderung gegen Umsatzsteuervergütungsanspruch aus vom Verwalter freigegebener unternehmerischer Tätigkeit des Insolvenzschuldners aufrechnen

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    FA kann Insolvenzforderung gegen USt-Vergütungsanspruch aus vom Verwalter freigegebener unternehmerischer Tätigkeit des Insolvenzschuldners aufrechnen

Besprechungen u.ä.

  • wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)

    Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 490
  • ZIP 2010, 2359
  • NZI 2011, 35
  • BB 2010, 2988
  • DB 2010, 2596
  • BStBl II 2011, 336
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.06.2000 - V R 87/99

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Auszug aus BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08
    Dem entspreche es, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 28. Juni 2000 V R 87/99 (BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639) entschieden habe, dass Vorsteuer, die im Bereich der Konkursmasse angefallen ist, nicht von der Umsatzsteuer abgesetzt werden darf, die für den konkursfreien Unternehmensteil anzusetzen ist.

    Dass der Kläger Schuldner und Gläubiger vorgenannter Forderungen ungeachtet ihrer Entstehung vor bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist --und diese deshalb nicht etwa verschiedenen Rechtspersönlichkeiten zuzuordnen sind--, ist vom FG eingehend und zutreffend dargelegt worden; dem ist nichts hinzuzufügen (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639).

    Das von der Revision ferner in diesem Zusammenhang angeführte BFH-Urteil in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639 betrifft die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Veranlagung und ist schon deshalb für die Frage der Aufrechenbarkeit aus einer solchen Veranlagung herrührender Forderungen nicht ergiebig, das BFH-Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848 deshalb nicht, weil es ausschließlich auf der Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO beruht, um den es hier nicht geht.

    Auch dass Vorsteuer, die durch Verwaltung des mit dem Insolvenzbeschlag belegten Vermögens angefallen ist, nicht von der Umsatzsteuer abgesetzt werden kann, die für den freigegebenen Unternehmensteil anzusetzen ist (so BFH-Urteil in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639), lässt nicht die Schlussfolgerung zu, gegen den vom Insolvenzbeschlag nicht umfassten Vergütungsanspruch des Klägers könnten Insolvenzforderungen nicht aufgerechnet werden.

  • BFH, 07.04.2005 - V R 5/04

    Umsatzsteuer bei neuer gewerblicher Tätigkeit des Schuldners im

    Auszug aus BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08
    Derselbe Rechtsgedanke spiegele sich auch in der Entscheidung des BFH vom 7. April 2005 V R 5/04 (BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848) wider, wonach Steuerschulden, die aus einer insolvenzfreien Tätigkeit des Schuldners herrühren, keine Masseverbindlichkeiten darstellen.

    Das von der Revision ferner in diesem Zusammenhang angeführte BFH-Urteil in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639 betrifft die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Veranlagung und ist schon deshalb für die Frage der Aufrechenbarkeit aus einer solchen Veranlagung herrührender Forderungen nicht ergiebig, das BFH-Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848 deshalb nicht, weil es ausschließlich auf der Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO beruht, um den es hier nicht geht.

  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07

    Zulässigkeit weiterer Insolvenzanträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

    Auszug aus BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08
    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juli 2008 (gemeint offenbar: IX ZB 182/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 3494) sei zu folgern, dass der BGH das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners als eine eigenständige Haftungsmasse ansehe, die von der vom Insolvenzbeschlag betroffenen Haftungsmasse getrennt sei.

    Etwas anderes lässt sich, anders als die Revision meint, auch nicht aus dem Beschluss des BGH in NJW 2008, 3494 herleiten.

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 115/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners in

    Auszug aus BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08
    Bei einem Vorsteuervergütungsanspruch handle es sich nicht um einen an den Treuhänder abgetretenen Anspruch (Hinweis auf das BGH-Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391).
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 1/06

    Aufrechnung gegen Einkommensteuererstattung in der Wohlverhaltensphase

    Auszug aus BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08
    Dass sich aus § 294 Abs. 1 InsO, der Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners verbietet, kein Aufrechnungsverbot ergibt, hat der erkennende Senat bereits entschieden (Urteil des Senats vom 21. November 2006 VII R 1/06, BFHE 216, 1, BStBl II 2008, 272).
  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    aa) Zwar gilt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Grundsatz der Unternehmereinheit, das Unternehmen besteht jedoch nach Verfahrenseröffnung aus mehreren Unternehmensteilen (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2010 VII R 35/08, BFHE 230, 490; Der Betrieb --DB-- 2010, 2596, unter II.2.), zwischen denen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können.

    Eine Abweichung zur Rechtsprechung des VII. Senats des BFH besteht auch nicht insoweit, als dieser für Zwecke der Aufrechnung keine "fiktive Veranlagung auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung" vornimmt (BFH-Urteil vom 16. Januar 2007 VII R 7/06, BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745), da der VII. Senat hinsichtlich des Bestehens mehrerer Unternehmensteile im Insolvenzfall im Sinne des Senatsurteils in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639 zwischen "Veranlagung" und "Aufrechenbarkeit" differenziert (BFH-Urteil in BFHE 230, 490, DB 2010, 2596, unter II.2., und vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562, unter II.3.).

  • BFH, 26.11.2014 - VII R 32/13

    Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen

    Anders als ein etwaiger Umsatzsteuervergütungsanspruch wie im Senatsbeschluss vom 1. September 2010 VII R 35/08 (BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336) gehöre ein Einkommensteuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse.

    Deren alleiniger Rechtsträger bleibt in jedem Fall der Insolvenzschuldner (vgl. eingehend Senatsbeschluss in BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336).

    Der Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336 entschieden, dass ein Umsatzsteuervergütungsanspruch, den der Insolvenzschuldner durch eine gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegebene selbständige Tätigkeit erworben hat, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet wird und das FA gegen diesen Anspruch mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden aufrechnen kann (bestätigt durch den Senatsbeschluss vom 23. August 2011 VII B 8/11, BFH/NV 2011, 2115; vgl. auch schon Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 VII R 18/09, BFHE 228, 6, BStBl II 2010, 758).

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Da zur Insolvenztabelle nur Insolvenzforderungen, nicht aber auch Masseverbindlichkeiten anzumelden sind, ist bei der Forderungsanmeldung zu berücksichtigen, dass, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 232, 301, BFH/NV 2011, 952, unter II.3.c aa unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 1. September 2010 VII R 35/08 (BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336) und vom 28. Juni 2000 V R 87/99 (BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639) entschieden hat, zwar auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Grundsatz der Unternehmereinheit gilt.
  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Allerdings betrifft diese Steuerfestsetzung nicht den Streitzeitraum und eine andere Teilmasse (das heißt einen anderen Unternehmensteil) des weiterhin einheitlichen Unternehmens (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 01.09.2010 - VII R 35/08, BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336, Rz 18; vom 09.12.2010 - V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 28 und 29; vom 24.11.2011 - V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 11), konkret die der Insolvenzmasse zuzurechnenden Umsätze vom 01.10.2014 bis 31.12.2014: Die am 01.10.2014 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat zur Folge, dass trotz fortbestehender Unternehmenseinheit das Vermögen der Klägerin einem unterschiedlichen Rechtsregime unterworfen ist.
  • BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter

    Dem Insolvenzschuldner ist lediglich das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über sein Vermögen entzogen, ihm verbleibt aber die Rechtsinhaberschaft, d.h. er bleibt Steuerschuldner und im Fall einer rechtsgrundlosen Steuerzahlung Rechtsträger des Erstattungsanspruchs (vgl. Senatsentscheidungen vom 26. November 2014 VII R 32/13, BFHE 247, 494, BStBl II 2015, 561; vom 1. September 2010 VII R 35/08, BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336).
  • BFH, 24.02.2015 - VII R 27/14

    Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA

    Ob die restlichen Steuerschulden --wie ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig-- als Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen oder stattdessen einem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2014 X B 89/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 271; BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; zu § 3 Abs. 1 und § 57 der Konkursordnung BFH-Urteil vom 23. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vgl. auch Senatsurteile vom 1. September 2010 VII R 35/08, BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336, und vom 26. November 2014 VII R 32/13, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2015, 532; für eine vollständige Zuordnung der Steuerschulden zum insolvenzfreien Bereich BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520 bezüglich Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, und BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 411 bezüglich Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; offengelassen im Senatsurteil vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13), kann im Streitfall dahingestellt bleiben.
  • BFH, 13.07.2011 - VII S 54/10

    Verrechnung einer Umsatzsteuervergütung aus insolvenzfreier Tätigkeit mit

    Nachdem das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers gegen einen Abrechnungsbescheid des FA, in dem vorgenannter Vergütungsanspruch als durch Verrechnung mit rückständiger Einkommensteuer aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgewiesen worden ist, abgewiesen, jedoch die Revision gegen sein Urteil mit Rücksicht auf das bei dem beschließenden Senat damals anhängige Revisionsverfahren VII R 35/08 zugelassen hat, ist dieser Rechtsstreit bei dem beschließenden Senat unter dem Az. VII R 58/10 anhängig.

    Denn der beschließende Senat hat in dem Verfahren VII R 35/08 durch Beschluss vom 1. September 2010 (BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336) entschieden, dass ein durch eine insolvenzfreie Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch vom FA mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden kann.

    Denn bei Eingang des PKH-Antrages des Antragstellers am 14. Oktober 2010 war der Beschluss des Senats in der Sache VII R 35/08 bereits gefällt und der Geschäftsstelle des Senats übergeben, wenn auch noch nicht zugestellt und veröffentlicht, so dass der Antragsteller von ihm noch keine Kenntnis haben konnte.

    Für die vor Eingang des PKH-Antrages --und der Beschlussfassung des Senats in der Sache VII R 35/08-- bereits entstandenen Kosten kann PKH schon deshalb nicht bewilligt werden, weil das Gesetz einen PKH-Anspruch nur für die Kosten einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung, mithin für zukünftig entstehende Kosten einräumt.

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 1 K 732/14

    Steht die insolvenzrechtliche strukturelle Unterscheidung der Vermögensmassen

    Der Bekl durfte mit diesen "vorinsolvenzlichen" Forderungen aufrechnen (BFH, Beschlüsse vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336 und vom 23. August 2011 VII B 8/11, BFH/NV 2011, 2115).

    Denn diese begründet kein allgemeines Verbot, Ansprüche der einen Vermögensmasse gegen Forderungen, die in die andere fallen, zu verrechnen (BFH, Beschlüsse vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336 und vom 23. August 2011 VII B 8/11, BFH/NV 2011, 2115).

    Deshalb fällt der Vergütungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BFH, Beschluss vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336).

    Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob der Bekl zum Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung aufrechnen kann (bejahend vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336; Schleswig-Holstein, Finanzgericht -FG-, Urteil vom 23. Oktober 2013 4 K 186/11, Entscheidungen der FG -EFG- 2014, 1028; Revision eingelegt Az. beim BFH VII R 10/14).

  • BFH, 22.05.2012 - VII R 58/10

    Aufrechnung von Umsatzsteuervergütungsansprüchen des sich in der

    Nach der Entscheidung des Senats vom 1. September 2010 VII R 35/08 (BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336) darf ein durch eine insolvenzfreie Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden.
  • FG Münster, 14.02.2023 - 2 K 2804/21

    Verfahrensrecht - Darf das Finanzamt mit Steuerforderungen gegen

    Im Streitfall fallen die Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche nicht in die Insolvenzmasse (vgl. auch BFH, Urteil vom 01.09.2010 VII R 35/08, juris).

    Unbeschadet der an §§ 80 Abs. 1, 89 Abs. 1 InsO deutlich werdenden strukturellen Unterscheidung zweier Vermögensmassen (Insolvenzmasse und insolvenzfreie Masse bzw. Alt- und Neumasse), die der InsO zugrunde liegt, enthält diese indes kein allgemeines Verbot, Ansprüche der einen gegen Forderungen, die in die andere fallen, zu verrechnen bzw. ein Gebot, die Trennung der vorgenannten Vermögensmassen in jeder Hinsicht strikt durchzuführen und insbesondere Insolvenzgläubigern als Haftungssubstrat ausschließlich die Insolvenzmasse zuzuweisen (BFH, Urteil vom 01.09.2010 VII R 35/08, juris).

    Weder ist eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren unzulässig noch enthält der die Restschuldbefreiung und damit die Wohlverhaltensphase betreffende Achte Teil der InsO Aufrechnungsverbote, die hier in Betracht gezogen werden könnten (BFH, Urteil vom 01.09.2010 VII R 35/08, juris).

    Auch ergibt sich aus § 294 Abs. 1 InsO, der Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners verbietet, kein Aufrechnungsverbot (BFH, Urteil vom 01.09.2010 VII R 35/08, juris).

  • BFH, 29.01.2010 - VII B 188/09

    Lohnsteuererstattungsansprüche als Teil der Insolvenzmasse - Grundsätzliche

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

  • BFH, 06.03.2014 - VII S 47/13

    Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen

  • BFH, 23.08.2011 - VII B 8/11

    Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen einen aus

  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 9 K 2564/14

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung auch im Falle der

  • BFH, 29.01.2010 - VII B 192/09

    Keine Verrechnung von während des Insolvenzverfahrens erworbenen Ansprüchen auf

  • FG Köln, 21.04.2011 - 6 K 1598/07

    Frage der Zugehörigkeit von Umsatzsteuervergütungsansprüchen (aus einem

  • FG Münster, 27.09.2013 - 14 K 1917/12

    Eine Einkommensteuererstattung, die aus einer vom Insolvenzverwalter

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 - 5 K 3328/10

    Keine Aufrechnung mit Einkommensteuererstattungsansprüchen bei Freigabe eines

  • BFH, 01.09.2010 - VII R 25/09

    Insolvenzbeschlag von Umsatzsteuervergütungsansprüchen, auch wenn sie durch

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.08.2010 - 12 K 2060/08

    Kein allgemeines Aufrechnungsverbot nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • FG Saarland, 04.08.2010 - 1 K 1130/07

    Kein allgemeines Aufrechnungsverbot in der Wohlverhaltensphase

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.08.2010 - 12 K 12109/09

    Aufrechnungsbefugnis des Finanzamts für Altschulden in der Wohlverhaltensphase

  • FG Sachsen, 11.05.2010 - 2 K 535/10

    Nur einheitliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG

  • FG Niedersachsen, 16.10.2009 - 16 K 250/09

    Neugründung eines Unternehmens durch vorher insolventen Einzelunternehmer als

  • FG Sachsen, 11.05.2011 - 2 K 535/10

    Nur einheitliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2010 - 1 K 2014/06

    Verrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit Masseverbindlichkeiten im Fall

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.2013 - 2 V 90/12

    Umsatzsteuerberichtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter bei

  • FG Nürnberg, 11.09.2012 - 2 K 1153/10

    Aufrechnung von bestehenden Steuerschulden gegen neu erworbene

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 18.11.2010 - C-84/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3084
EuGH, 18.11.2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,3084)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,3084)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,3084)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3084) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • EU-Kommission PDF

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • EU-Kommission

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Befristung der Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb; Erwerb eines neuen Segelboots und maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Befristung der Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb; Erwerb eines neuen Segelboots und maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner ...

  • datenbank.nwb.de

    Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den endgültigen Bestimmungsort - Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner Besteuerung

  • Der Betrieb

    Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist unabhängig von dem Zeitraum der Beförderung des Liefergegenstands

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Innergemeinschaftlicher Erwerb: Frist beim Übergang in einen anderen Mitgliedstaat

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden), eingereicht am 26. Februar 2009 - X / Skatteverket

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 138, EGRL 112/2006 Art 138, RL 2006/112/EG Art 20, EGRL 112/2006 Art 20, RL 2006/112/EG Art 2 Abs 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 2 Buchst b
    Fahrzeug; Innergemeinschaftlicher Erwerb; Steuerbefreiung; Verbringung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung der Art. 2, 20 und 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Erwerb eines neuen Segelboots in einem Mitgliedstaat A durch eine ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 2596
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel, die durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) eingeführt worden ist, auf der Einführung eines neuen Steuertatbestands, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, beruht, der es ermöglicht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt, zu verlagern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnrn.

    So ist der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt und wird die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, und vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23).

    Die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstands und sein innergemeinschaftlicher Erwerb sind in Wirklichkeit ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang, so dass die beiden in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen so auszulegen sind, dass sie dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite haben (vgl. in Bezug auf die Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren Inhalt den Art. 20 Abs. 1 bzw. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 entspricht, Urteil Teleos u. a., Randnrn.

    Insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 46, Teleos u. a., Randnr. 52, und Netto Supermarkt, Randnr. 19).

    Die Einstufung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs hat somit gleichfalls anhand objektiver Kriterien wie des Vorliegens einer physischen Bewegung der betreffenden Gegenstände zwischen Mitgliedstaaten zu erfolgen (Urteil Teleos u. a., Randnr. 40).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    29 und 30, und vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, Slg. 2008, I-771, Randnr. 18).

    Insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 46, Teleos u. a., Randnr. 52, und Netto Supermarkt, Randnr. 19).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Außerdem dürfen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck erlassen, nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 92, und vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 26).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Darüber hinaus sind im besonderen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (vgl. entsprechend in Bezug auf das Abzugsrecht Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, und vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Darüber hinaus sind im besonderen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (vgl. entsprechend in Bezug auf das Abzugsrecht Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, und vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Auf diese Weise sollte dieser Mechanismus, bestehend aus zum einen einer Befreiung der Lieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führt, durch den Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung, ergänzt durch das Recht zum Abzug oder zur Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, und zum anderen einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Ankunftsmitgliedstaat, eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder, C-245/04, Slg. 2006, I-3227, Randnr. 40).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Darüber hinaus sind im besonderen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (vgl. entsprechend in Bezug auf das Abzugsrecht Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, und vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Begriffe, die die im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steuerbaren Umsätze definieren, objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Begriffe, die die im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steuerbaren Umsätze definieren, objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    So ist der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt und wird die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, und vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis

    Gleichwohl kann der vorübergehenden Natur der im Bestimmungsmitgliedstaat erteilten Zulassung im Rahmen der umfassenden Beurteilung aller objektiven tatsächlichen Umstände, die die Einstufung eines Umsatzes als "innergemeinschaftliche Lieferung" ermöglichen, Bedeutung für die Frage zukommen, ob die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 50), hervorgehobene Voraussetzung betreffend den Ort der endgültigen und dauerhaften Verwendung erfüllt ist.

    12 Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232, Rn. 27), vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 21 und 22), und vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 22).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232, Rn. 31 und 40), und vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 24).

    15 - Vgl. Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 - Der Sachverhalt, der dem Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693), zugrunde lag, betraf im Übrigen den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeugs (ein Segelboot), das vom nationalen Gericht als "neu" eingestuft worden war.

    17 - Vgl. Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 42), vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27), vom 7. Dezember 2010, R. (C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 41), und vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 31).

    20 - Vgl. Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 50).

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 44 und 45).

    26 - Vgl. Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 42).

    27 - Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 43).

    28 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 47).

    29 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 35), und vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 36).

    30 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 37), und vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 44).

    38 - Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 47).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Während bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung als logische Folge ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt (EuGH-Urteile Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 24, 26 f., 36 f., 41 f.; vom 27. September 2007 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861, BStBl II 2009, 78, Rz 23; vom 18. November 2010 C-84/09, X, Slg. 2010, I-11645, UR 2011, 103, Rz 28; vom 6. September 2012 C-273/11, Mecsek-Gabona, HFR 2012, 1121, UR 2012, 796, Rz 29) und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Umsatz des Lieferers steuerfrei zu belassen ist, ist in dem Fall, dass dem Lieferer trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Vertrauensschutz zu gewähren ist, der Erwerber (hier: B) im Liefermitgliedstaat zur Umsatzsteuer heranzuziehen (EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 67; in Deutschland umgesetzt durch § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG; insoweit zutreffend aus österreichischer Sicht Schwab, Österreichische Steuerzeitung 2014, 32, 35).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Regelung beruht auf der Einführung eines neuen Steuertatbestands, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, der es ermöglicht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt, zu verlagern (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf diese Weise sollte dieser Mechanismus, bestehend aus zum einen einer Befreiung der Lieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führt, durch den Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung, ergänzt durch das Recht zum Abzug oder zur Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, und zum anderen einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Ankunftsmitgliedstaat, eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gewährleisten (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Regeln für die Besteuerung des Erwerbs von neuen Fahrzeugen betrifft, geht aus dem elften Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie hervor, dass diese Regeln neben der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse außerdem noch das Ziel verfolgen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze ergeben können, vorzubeugen (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 24).

    Daher ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 38 und 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs nur anwendbar, wenn das Recht, über dieses Fahrzeug wie ein Eigentümer zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Verkäufer nachweist, dass dieses Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn derselbe Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Gebiet des Liefermitgliedstaats physisch verlassen hat (vgl. entsprechend Urteile vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27, und vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine gewisse Bedeutung kann, neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des Gegenstands, insoweit dem Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, dem Wohnort des Erwerbers sowie dem Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die der Erwerber zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält, zukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 41 bis 45 und 50).

    Es trifft zwar zu, dass die Mitgliedstaaten gemäß dieser Bestimmung die Bedingungen festlegen, unter denen sie innergemeinschaftliche Lieferungen befreien, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu verhüten, jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Steuerneutralität gehören, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 35 und 37).

    Schließlich weisen innergemeinschaftliche Umsätze, die sich auf neue Fahrzeuge beziehen, eine Besonderheit dahin auf, dass insbesondere die auf diesen Umsatz entfallende Mehrwertsteuer auch von einer nicht steuerpflichtigen Privatperson zu entrichten ist, für die die Erklärungs- und Rechnungslegungspflichten nicht gelten, so dass sich eine spätere Überprüfung dieser Person als unmöglich erweist, sowie dahin, dass die Privatperson als Endverbraucher selbst dann keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn ein erworbenes Fahrzeug weiterverkauft wird, und deshalb ein größeres Interesse daran hat, sich der Besteuerung zu entziehen, als ein Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 42 und 43).

    Vielmehr muss sich der Verkäufer, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vergewissern, dass die vom Erwerber geäußerte Absicht durch objektive Elemente gestützt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 47).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass Santogal eine erhöhte Sorgfalt walten lassen musste, zum einen angesichts des Wertes des fraglichen Fahrzeugs und zum anderen deshalb, weil eine Privatperson beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs selbst dann keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann, wenn ein erworbenes Fahrzeug weiterverkauft wird, und daher ein größeres Interesse daran hat, sich der Besteuerung zu entziehen, als ein Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 43).

  • BFH, 20.10.2016 - V R 31/15

    Ort der Lieferung bei Versendung über Konsignationslager

    Der EuGH stellt für eine Versendungs- oder Beförderungslieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb führt, darauf ab, "ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des in Rede stehenden Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs gegeben sind" (EuGH-Urteil X vom 18. November 2010 C-84/09, EU:C:2010:693, Rz 33).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09

    Euro Tyre Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass eine Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und wenn dieser Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-444/10

    Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der

    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Absichten des Erwerbers im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände eines Geschäftsvorgangs berücksichtigt werden können oder in bestimmten Fällen auch berücksichtigt werden müssen, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte untermauert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/16

    Ort der Lieferung in ein Konsignationslager - Aufteilung einer Gegenleistung in

    Die Einlagerung in das Konsignationslager der Beigeladenen führte deshalb nicht lediglich zu einer nur kurzen Unterbrechung der begonnenen Versendung an den bereits feststehenden Abnehmer (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 31/15; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union X vom 18. November 2010 C-84/09, EU:C:2010:693, Rz 33).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung als logische Folge des innergemeinschaftlichen Erwerbs von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 28, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-11645, Randnr. 26).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-606/12

    Dresser Rand - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass das Ziel der mit dieser Richtlinie errichteten Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel darin besteht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. u. a. Urteile vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, Slg. 2010, I-3581, Rn. 30, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-11645, Rn. 22 und 31).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Diese Regelung soll eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 37 und 38).

    Was die erste dieser Voraussetzungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands im Sinne von Art. 20 der Mehrwertsteuerrichtlinie dann erfolgt ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und wenn der Lieferer nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Abgangsmitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 27 und 42, sowie vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -Art.

  • BFH, 21.01.2015 - XI R 5/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 7/18

    Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7214/17

    Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb

  • FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10

    § 3 Abs. 6 UStG, § 3 Abs. 1 UStG, § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG

  • EuGH, 19.12.2013 - C-563/12

    BDV Hungary Trading Kft. - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 -

  • FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14

    Qualifizierung von Warenlieferungen an in Deutschland ansässige Unternehmer als

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 7 V 7222/17

    Aussetzung der Vollziehung: innergemeinschaftlicher Erwerb bei gebrochener

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2019 - C-401/18

    Herst - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-499/13

    Macikowski - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 21.10.2010 - C-385/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4299
EuGH, 21.10.2010 - C-385/09 (https://dejure.org/2010,4299)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2010 - C-385/09 (https://dejure.org/2010,4299)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - C-385/09 (https://dejure.org/2010,4299)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,4299) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände ausschließt, die vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußert wurden

  • Europäischer Gerichtshof

    Nidera Handelscompagnie

    Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände ausschließt, die vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußert wurden

  • EU-Kommission PDF

    Nidera Handelscompagnie

    Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände ausschließt, die vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußert wurden

  • EU-Kommission

    Nidera Handelscompagnie

    Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände ausschließt, die vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußert wurden“

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußerte Gegenstände

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußerte Gegenstände; Nidera Handelscompagnie BV gegen ValstybinÄ_ mokesÄìi?3 ...

  • datenbank.nwb.de

    Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände ausschließt, die vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußert wurden

  • Der Betrieb

    Rückwirkender Vorsteuerabzug zulässig, selbst wenn sich der Unternehmer erst nachträglich als Stpfl. erfassen lässt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nidera Handelscompagnie

    Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände ausschließt, die vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußert wurden

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Mokestiniu Gincu Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybes (Litauen), eingereicht am 29. September 2009 - Nidera Handelscompagnie B.V./Valstybines mokesciu inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansu ministerios

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG
    Mehrwertsteuerpflichtiger; Registrierung; Voraussetzung; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Mokestini?³ Ginc?³ Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybes (Litauen) - Auslegung der Art. 167, 168 Abs. 1 Buchst. a und 178 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2010, 2726
  • DB 2010, 2596
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Regelung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft entschieden, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Randnr. 63, und vom 30. September 2010, Uszodaépítö, C-392/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).

    Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger, an den die fraglichen Umsätze bewirkt werden, die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich seines Rechts auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Urteile Ecotrade, Randnr. 64, und Uszodaépítö, Randnr. 40).

  • EuGH, 30.09.2010 - C-392/09

    Uszodaépítő - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Regelung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft entschieden, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Randnr. 63, und vom 30. September 2010, Uszodaépítö, C-392/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).

    Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger, an den die fraglichen Umsätze bewirkt werden, die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich seines Rechts auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Urteile Ecotrade, Randnr. 64, und Uszodaépítö, Randnr. 40).

  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Vorsteuerabzug nur in den von der Richtlinie 2006/112 ausdrücklich vorgesehenen Fällen einschränken dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. September 1988, Kommission/Frankreich, 50/87, Slg. 1988, 4797, Randnrn. 16 und 17, vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 16).
  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
    Soweit das vorlegende Gericht den Gerichtshof bittet, sich zur Vereinbarkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen mit den Vorschriften des Unionsrechts zu äußern, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beurteilen, der Gerichtshof aber wiederholt entschieden hat, dass er befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Vorsteuerabzug nur in den von der Richtlinie 2006/112 ausdrücklich vorgesehenen Fällen einschränken dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. September 1988, Kommission/Frankreich, 50/87, Slg. 1988, 4797, Randnrn. 16 und 17, vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 16).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass eine derartige Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, die Ausübung des Abzugsrechts, wenn eine solche Anzeige nicht erfolgt, erst vom tatsächlichen Beginn der gewohnheitsmäßigen Vornahme der besteuerten Umsätze zuzulassen oder dem Steuerpflichtigen die Ausübung dieses Rechts zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 51).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Beurteilung der Frage, ob die vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Art. 234 EG besitzt, nach ständiger Rechtsprechung auf eine Reihe von Gesichtspunkten abstellt, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (Urteil vom 17. September 1997, Dorsch Consult, C-54/96, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Vorsteuerabzug nur in den von der Richtlinie 2006/112 ausdrücklich vorgesehenen Fällen einschränken dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. September 1988, Kommission/Frankreich, 50/87, Slg. 1988, 4797, Randnrn. 16 und 17, vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27, und vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1998, I-1, Randnr. 16).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112 erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche nicht hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42, vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43, sowie vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 01.10.2014 - XI R 13/14

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch

    Liegen die materiellen Voraussetzungen einer Norm (hier: der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG) zweifelsfrei vor, darf deren Anwendung grundsätzlich nicht allein aufgrund fehlender formeller Nachweise (hier: eines Kassen- oder Privatrezepts) versagt werden (vgl. allgemein zu Steuerbefreiungen EuGH-Urteile vom 27. September 2007 C-146/05 --Collée--, Slg. 2007, I-7861, BStBl II 2009, 78, Rz 31; vom 27. September 2012 C-587/10 --VSTR--, HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 46; zum Vorsteuerabzug s. EuGH-Urteile vom 8. Mai 2008 C-95/07 und C-96/07 --Ecotrade--, Slg. 2008, I-3457, UR 2008, 512, Rz 63; vom 21. Oktober 2010 C-385/09 --Nidera Handelscompagnie--, Slg. 2010, I-10385, UR 2011, 27, Rz 51 ff.; vom 1. März 2012 C-280/10 --Polski Trawertyn--, HFR 2012, 461, UR 2012, 366, Rz 43; vom 6. Februar 2014 C-424/12 --Fatorie--, HFR 2014, 383, Mehrwertsteuerrecht 2014, 125, Rz 34 ff.).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 52, Halifax u. a., Randnr. 92, vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 49, und Dankowski, Randnr. 37).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    58 Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der fundamentale Grundsatz der steuerlichen Neutralität es erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, C - 95/07 und C - 96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63, Uszodaépítö, C - 392/09, EU:C:2010:569, Rn. 39, Nidera Handelscompagnie, C - 385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und 43, und Idexx Laboratories Italia, C - 590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 38).

    60 Die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Mehrwertsteuer-Identifikation sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht des Steuerpflichtigen, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen, stellen nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse dar, die insbesondere das Recht auf Mehrwertsteuerabzug nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Nidera Handelscompagnie, C - 385/09, EU:C:2010:627, Rn. 50, Tóth, C - 324/11, EU:C:2012:549, Rn. 32, und Ablessio, C - 527/11, EU:C:2013:168, Rn. 32).

    61 Daraus folgt insbesondere, dass ein Mehrwertsteuerpflichtiger nicht mit der Begründung an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug gehindert werden kann, dass er sich nicht als mehrwertsteuerpflichtig hat registrieren lassen, bevor er die erworbenen Gegenstände im Rahmen seiner besteuerten Tätigkeit verwendet hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Nidera Handelscompagnie, C - 385/09, EU:C:2010:627, Rn. 51).

    62 Außerdem dürfen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112 erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Gabalfrisa u. a., C - 110/98 bis C - 147/98, EU:C:2000:145, Rn. 52, Collée, C - 146/05, EU:C:2007:549, Rn. 26, Nidera Handelscompagnie, C - 385/09, EU:C:2010:627, Rn. 49, und Idexx Laboratories Italia, C - 590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 36 und 37).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

    Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger, an den die fraglichen Umsätze bewirkt werden, die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich seines Rechts auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. zur Regelung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Urteil vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 42).

    Der Rechtsprechung ist nämlich zum einen zu entnehmen, dass zwar die Steuerpflichtigen nach Art. 213 der Richtlinie 2006/112 verpflichtet sind, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung ihrer Tätigkeit anzuzeigen, doch sind die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, dem Steuerpflichtigen die Ausübung des Abzugsrechts zu versagen, wenn eine solche Anzeige nicht erfolgt (vgl. Urteil Nidera Handelscompagnie, Randnr. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    20 - Urteile Bockemühl (C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 49 bis 52), Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 62 bis 65), Uszodaépít?' (C-392/09, EU:C:2010:569, Rn. 39 bis 45), Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 bis 51), Dankowski (C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 32 bis 37), Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43 bis 49), EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 60 bis 63), Ablessio (C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 32 und 33), Fatorie (C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 35), Idexx Laboratories Italia (C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 38 bis 40) sowie Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 bis 61).

    22 - Urteile Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 48 bis 51), Dankowski (C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 31 bis 36), Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 47), EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 60 und 63), Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 59 bis 63), Ablessio (C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 33) sowie Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 60 und 61).

    37 - Urteile Bockemühl (C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 51), Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 64), Uszodaépít?' (C-392/09, EU:C:2010:569, Rn. 40), Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42), Dankowski (C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 35), Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43), EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 62 und 71), Idexx Laboratories Italia (C-590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 40) sowie Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 59).

    Vgl. auch zu Art. 273 der Richtlinie 2006/112, der Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie in der Fassung des Art. 28h dieser Richtlinie ersetzt hat, Urteile Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 49), EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 47) sowie Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 62).

    55 - Urteile Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 52) sowie in diesem Sinne Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Jedoch handelt es sich dabei um ein formelles Erfordernis, das den Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind (vgl. entsprechend zum Vorsteuerabzug Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 50, und vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-14009, Randnrn. 33 und 47).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

    Unter Verweis auf das Urteil vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, Slg. 2010, I-10385), hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Art. 213, 214 und 273 der Richtlinie 2006/112.

    Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Steuer zu erreichen und Steuerhinterziehung zu verhindern, und sie dürfen nicht systematisch das Recht auf Mehrwertsteuerabzug und damit die Neutralität dieser Steuer in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 26, Nidera Handelscompagnie, Randnr. 49, Dankowski, Randnr. 37, und VSTR, Randnr. 44).

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Identifizierung sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse darstellen, die insbesondere das Recht auf Mehrwertsteuerabzug oder -befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieser Rechte erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Nidera Handelscompagnie, Randnr. 50, vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 48, und Mecsek-Gabona, Randnr. 60).

    Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Eintragung des Steuerpflichtigen in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein Formerfordernis ist, so dass ein Steuerpflichtiger nicht mit der Begründung an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug gehindert werden kann, dass er nicht als mehrwertsteuerpflichtig registriert wurde, bevor er die erworbenen Gegenstände im Rahmen seiner besteuerten Tätigkeit verwendet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Nidera Handelscompagnie, Randnr. 51, sowie Dankowski, Randnrn. 33, 34 und 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    15 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 47), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80), vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41), vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 42), vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58), vom 30. September 2010, Uszodaépít?' (C-392/09, EU:C:2010:569, Rn. 39), vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63).

    40 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 47), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80), vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41), vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 42), vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58), vom 30. September 2010, Uszodaépít?' (C-392/09, EU:C:2010:569, Rn. 39), vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63).

    41 Urteile vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 42), vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59); vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43), allerdings unter Bezugnahme auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, und vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42), auch im Fall einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.

    Ähnlich auch Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 42), und vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

  • BFH, 21.01.2015 - XI R 5/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht -

  • EuGH, 11.12.2014 - C-590/13

    Idexx Laboratories Italia und Idexx Laboratories Italia -

  • FG Baden-Württemberg, 24.05.2017 - 1 K 605/17

    Rechnungsberichtigung bei fehlender elektronischer Signatur einer Gutschrift

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 2565/16

    Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer und der

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

  • EuGH, 28.02.2018 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2017 - C-387/16

    Nidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Münster, 01.12.2016 - 5 K 1275/14

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen und Gutschriften beim

  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 07.03.2018 - C-159/17

    Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 12.09.2018 - C-69/17

    Siemens Gamesa Renewable Energy România - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 26.03.2015 - C-499/13

    Macikowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • FG Niedersachsen, 23.01.2020 - 11 K 153/19

    Fehlende Berechtigung des Vorsteuerabzuges auf Eingangsrechnungen wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-307/16

    Pienkowski

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-499/13

    Macikowski - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1448/14

    Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13

    Fast Bunkering Klaipeda - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung von Lieferungen von

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16

    Vorsteuerabzug trotz formeller Rechnungsmängel

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 1 K 815/19

    Scheingeschäfte im Gerüstbaugewerbe

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht