Rechtsprechung
   BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,859
BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10 (https://dejure.org/2011,859)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2011 - VI R 12/10 (https://dejure.org/2011,859)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - VI R 12/10 (https://dejure.org/2011,859)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,859) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • openjur.de

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1
    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997
    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • IWW
  • rewis.io

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • rewis.io

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1
    Absetzbarkeit der für einen auswärtigen Sprachkurs gezahlten Kursgebühren als Werbungskosten; Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sprachkurs im Ausland und die Reisekosten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kosten für Sprachkurs im Ausland anteilig als Werbungskosten abzugsfähig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kursgebühren für auswärtigen Sprachkurs für die berufliche Tätigkeit sind als Werbungskosten absetzbar; Im Rahmen der Aufteilung von Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anteilige Anerkennung von Reisekosten bei Auslandssprachkurs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufteilungsmaßstab von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Sprachreise ist immer teils privat, teils beruflich

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sprachkurs im Urlaubsparadies - Steuerzahler

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Besprechungen u.ä.

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsatzentscheidung zur Absetzbarkeit von Sprachkurs im Ausland

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 123
  • NJW 2011, 2543
  • NZA 2011, 846
  • BB 2011, 1301
  • DB 2011, 1142
  • DB 2011, 18
  • BStBl II 2011, 796
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen bzw. allgemeinen Kenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn diese Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen (BFH-Urteile in BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

    Das gilt insbesondere, wenn sich der Steuerpflichtige mit den Besonderheiten der Fremdsprache, der landesüblichen Aussprache und Betonung vertraut machen will (BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 89/02

    WK-Abzug: Fremdsprachenkurs im Ausland

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; in BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).

    Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass ein Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verursachen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 934).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
    Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

    aa) Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppelmotivierte Kosten einer Reise kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687).

  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
    Ob dies zutrifft, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteile vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579).

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen bzw. allgemeinen Kenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn diese Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen (BFH-Urteile in BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765).

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
    Auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind (ständige Rechtsprechung; s. etwa BFH-Urteile vom 21. April 2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; jeweils m.w.N).

    aa) Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppelmotivierte Kosten einer Reise kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687).

  • BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03

    Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs als Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
    Ob dies zutrifft, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteile vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579).

    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; in BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01

    Werbungskosten bei Auslandsgruppenreisen

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; in BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 61/04

    WK-Abzug: Englischkurs in Südafrika

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
    Auf die Revision des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132).
  • BFH, 27.07.2004 - VI R 81/00

    WK-Abzug für Lehrerin: Vorbereitung Klassenfahrt

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; in BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03

    Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10
    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

  • BFH, 22.06.2006 - VI R 61/02

    Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse als Werbungskosten -

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02

    Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 100/07

    Werbungskostenabzug bei Sprachreise nach Südafrika

  • BFH, 17.02.2016 - X R 32/11

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport

    Mangels anderweitigen Maßstabs seien dabei mit dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) antragsgemäß die Aufwendungen für diesen Raum zur Hälfte als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, allerdings begrenzt auf den Betrag von 1.250 EUR.
  • BFH, 17.02.2016 - X R 26/13

    Gemischt genutzte Nebenräume

    Mit der Revision vertritt die Klägerin unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) sowie das Urteil des FG Köln vom 19. Mai 2011  10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410) die Auffassung, Schwierigkeiten der Aufteilung stünden der Berücksichtigung der Aufwendungen für Küche, Bad und Flur nicht entgegen, da bei Fehlen eines anderen Aufteilungsmaßstabs eine hälftige Aufteilung vorzunehmen sei.

    d) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von der Entscheidung des VI. Senats des BFH in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 ab.

  • BFH, 24.08.2012 - III B 21/12

    Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung

    Dies ergibt sich insbesondere weder aus dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) noch aus dem Urteil des FG Köln vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410).

    bb) Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2011  10 K 4126/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1410) nicht --wie von der Klägerin behauptet-- einen Rechtssatz aufgestellt, nach dem der vom VI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) erwähnte hälftige Aufteilungsmaßstab "allgemeingültig" sei.

    cc) Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 mit dem --an die dortigen Beteiligten und die Vorinstanz gerichteten-- Hinweis, dass --sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen-- keine Bedenken bestünden, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen, gleichfalls keinen "Rechtssatz" aufgestellt, nach dem auch die Reisekosten der Klägerin im Schätzungswege zu 50 % anzuerkennen wären.

    Im Übrigen ist das FG unter Verweisung auf die Ausführungen in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 davon ausgegangen, dass bei gleichzeitig verwirklichten Veranlassungsbeiträgen einer doppelmotivierten Reise auch eine andere Aufteilung als nach Zeitanteilen möglich sei.

    Zudem fehlt es an einem --mit der der Entscheidung in BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796 zugrundeliegenden Situation-- vergleichbaren Sachverhalt.

  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

    Mit Urteil vom 24.02.2011 (VI R 12/10, DB 2011, 1142) hat der VI. Senat des BFH in Bezug auf eine Sprachreise im Ausland entscheiden, dass - soweit diese beruflich motiviert unternommen werde - eine Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil im Hinblick auf die Kosten vorzunehmen sei, da nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass bei einem Sprachkurs im Ausland auch touristische Gesichtspunkte eine Rolle spielen.

    Der Senat geht darüber hinaus davon aus, dass aus dem Urteil des VI. Senats des BFH vom 24.02.2011 (VI R 12/10, DB 2011, 1142) folgt, dass - soweit ein anderer Aufteilungsmaßstab nicht ersichtlich ist - eine hälftige Aufteilung der Kosten steuerlich zulässig ist.

    Insbesondere besteht vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010) und der Entscheidung des BFH vom 24.02.2011 (VI R 12/10, DB 2011, 1142), im Hinblick auf den Aufteilungsmaßstab zu klären.

  • FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 2764/08

    Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs

    In diesem Fall sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (vgl. BFH-Urteile vom 27.10.2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444; BFH/NV 2012, 323 und vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796 m.w.N.).

    Dementsprechend sind auch die Aufwendungen für einen Sprachkurs zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache sowie damit zusammenhängende Reisekosten als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796 und vom 21. April 2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl. II 2010, 687).

    Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796 und vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544).

    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (vgl. nur BFH-Urteile vom 24.2.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796 und vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl. II 2003, 369).

    Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppelmotivierte Kosten einer Reise kommt dabei grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796).

    Dabei darf nicht darauf abgestellt werden, dass ein Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können oder ein Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verursachen kann (vgl. nur BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796).

    Denn da bei Sprachreisen im Gegensatz zu sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung besteht, ist die Entscheidung für den Kursort in diesen Fällen regelmäßig auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796).

  • FG Sachsen, 16.05.2012 - 8 K 1691/06

    Hälftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug

    Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10, BStBl. II 2011, 796).

    Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796).

    Ein konkreter beruflicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht beim Erwerb allgemeiner Sprachkenntnisse dann, wenn diese für den Beruf des Steuerpflichtigen erforderlich und ausreichend sind (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796).

    Dabei kommt ein zeitlicher Maßstab nur in Betracht, wenn die maßstabsbildenden, unterschiedlich eindeutig zuzuordnenden Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht werden (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796).

    Da keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vorgetragen und nachgewiesen hat, bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten auszugehen (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796).

  • FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen

    a) Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (VI R 12/10, BFHE 233, 13, BStBl II 2011, 796) unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Großen Senat im Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, III. 4 c) zwar eine Aufteilung doppeltmotivierter Reisekosten im Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise als sachgerecht angesehen.
  • FG Köln, 19.02.2020 - 1 K 1209/18

    Einkommensteuer: Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte - Arbeitszimmer bei

    Der Senat hält hier, mangels anderweitiger Erkenntnisse, die hälftige Aufteilung der Kosten für sachgerecht (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796, a.E.).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Der von ihm angewendete Aufteilungsmaßstab ergebe sich unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 24.2.2011 (VI R 12/10, BStBl. II S. 796), wonach eine Aufteilung grundsätzlich im Verhältnis 50 : 50 geboten sei.
  • FG Köln, 16.06.2011 - 10 K 3761/08

    Golfclubbeitrag auch nicht teilweise steuerlich absetzbar

    Die Schätzung einer hälftigen Aufteilung der Aufwendungen kommt nicht in Betracht (insoweit ggf. anderer Auffassung BFH, Urteil vom 24.02.2011 VI R 12/10).
  • FG Hamburg, 16.08.2017 - 2 K 129/16

    Einkommensteuer: Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten

  • BFH, 09.01.2013 - VI B 133/12

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland - Aufteilung der mit einem

  • FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke

  • FG Köln, 22.09.2021 - 12 K 1016/19
  • BFH, 02.07.2012 - III B 243/11

    Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1384/10

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

  • FG München, 24.10.2011 - 5 V 491/11

    Annahme mehrerer Gewerbebetriebe - Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen 12

  • FG München, 08.04.2014 - 5 V 3539/13

    Festsetzungsverjährung, Ermittlungspflicht des FA, Mietverträge unter nahen

  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

  • FG München, 01.03.2023 - 1 K 2311/20

    Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Mehrgenerationenhaushalt

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.2012 - 5 K 2514/10

    Aufwendungen für Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben keine

  • FG Sachsen, 13.05.2011 - 8 K 72/10

    Gemischte Aufwendungen: Keine Aufteilung ohne geeigneten Maßstab

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht