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   EuGH, 12.05.2011 - C-453/09   

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https://dejure.org/2011,4736
EuGH, 12.05.2011 - C-453/09 (https://dejure.org/2011,4736)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - C-453/09 (https://dejure.org/2011,4736)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - C-453/09 (https://dejure.org/2011,4736)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden - Lieferung, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden - Lieferung, ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden - Lieferung, ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden - Lieferung, ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei der Mehrwertsteuer auf Lieferung, Einfuhr und Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere von Pferden; Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Betriebs-Berater

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Einfuhr/Lieferung von Tieren gemeinschaftsrechtswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei der Mehrwertsteuer auf Lieferung, Einfuhr und Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere von Pferden; Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Steuersatz für die Lieferung von Pferden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf alle Umsätze von Pferden und anderen Tieren widerspricht Unionsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Reitfreunde müssen tiefer in die Tasche greifen

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Keine ermäßigte Besteuerung bei Lieferung von Pferden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein ermäßigter Steuersatz für Lieferung lebender Tiere

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EUGH untersagt ermäßigten Umsatzsteuersatz für Pferdehandel // Ermäßigte Besteuerung für die Lieferung von Pferden (außer Wildpferde) in Deutschland ist europarechtswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. November 2009 - Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 96, RL 2006/112/EG Art 98, RL 2006/112/EG Anh III, RL 2006/112/EG Anh III
    Ermäßigter Steuersatz; Futter; Nahrung; Pferd; Steuersatz; Tier

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 96 und 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Ermäßigter Steuersatz - Lieferung, Einfuhr und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 1301
  • DB 2011, 1202
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.03.2011 - C-41/09

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-453/09
    Wie vom Gerichtshof festgestellt worden ist, hat diese Nr. 1 in den verschiedenen Amtssprachen der Europäischen Union nicht dieselbe Bedeutung (Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande, C-41/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

    Daher kann auf sämtliche Lieferungen von Tieren dieser Arten ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, ohne dass dies für jedes einzelne Tier geprüft werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 55).

    In Anbetracht dieser besonderen Situation von Pferden, die zwar üblicherweise nicht dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden, von denen aber gleichwohl manche für den Verzehr geliefert werden können, ist Anhang III Nr. 1 im Licht des vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zwecks, die grundlegenden Güter für den Endverbraucher zu verbilligen, dahin auszulegen, dass auf die Lieferung eines Pferdes nur dann ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, wenn das Pferd im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 57).

    Die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen von Pferden zuzulassen, würde aber bedeuten, Anhang III Nr. 1 weit auszulegen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 58).

    Anhang III Nr. 1 erlaubt es somit einem Mitgliedstaat nicht, auf alle Lieferungen von lebenden Pferden unabhängig von ihrer Bestimmung einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 59).

    Was zweitens die Verordnung Nr. 504/2008 betreffend Methoden zur Identifizierung von Equiden betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass aus Art. 20 dieser Verordnung nicht abgeleitet werden kann, dass ein Pferd nach dem Willen des Unionsgesetzgebers üblicherweise dafür bestimmt ist, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 64).

    Ebenso wenig wie Anhang III Nr. 1 erlaubt daher dessen Nr. 11 die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen von Pferden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 65).

  • EuGH, 12.12.1995 - C-399/93

    Oude Luttikhuis u.a. / Verenigde Coöperatieve Melkindustrie Coberco

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-453/09
    Dem ist hinzuzufügen, dass nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1995, 0ude Luttikhuis u. a., C-399/93, Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23, und vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-453/09
    Dem ist hinzuzufügen, dass nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1995, 0ude Luttikhuis u. a., C-399/93, Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23, und vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-453/09
    Was erstens das Argument angeht, dass diese Auslegung des Anhangs III Nr. 1 dem Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität widerspreche, ist darauf hinzuweisen, dass dieser dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich zu behandeln (vgl. u. a. Urteil vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, Slg. 2001, I-7467, Randnrn.
  • BFH, 02.07.2014 - XI R 4/13

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an

    Denn die betreffende nationale Regelung sah für Umsätze mit bestimmten lebenden Tieren einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz unabhängig davon vor, für welche Verwendung diese Tiere bestimmt waren (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 12. Mai 2011 C-453/09 --Kommission/Deutschland--, UR 2011, 827, Der Betrieb --DB-- 2011, 1202, Rz 12).

    b) Gemessen am Unionsrecht war das nationale Recht in Bezug auf die Lieferung von Sportpferden jedoch zu weit (vgl. dazu EuGH-Urteil --Kommission/Deutschland-- in UR 2011, 827, DB 2011, 1202, Rz 44 ff.; BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 17/13, BFHE 243, 456, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2014, 166, Rz 15 ff.).

    aa) Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, dem Endverbraucher den Kauf dieser Nahrungs- und Futtermittel zu erleichtern (vgl. EuGH-Urteil --Kommission/Deutschland-- in UR 2011, 827, DB 2011, 1202, Rz 44).

    Daher kann auf sämtliche Lieferungen von Tieren dieser Arten ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, ohne dass dies für jedes einzelne Tier geprüft werden muss (vgl. EuGH-Urteil --Kommission/Deutschland-- in UR 2011, 827, DB 2011, 1202, Rz 45).

    Pferde sind nicht gewöhnlich und allgemein dafür bestimmt, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden, auch wenn einige von ihnen tatsächlich als Nahrungs- und Futtermittel dienen (vgl. EuGH-Urteil --Kommission/Deutschland-- in UR 2011, 827, DB 2011, 1202, Rz 46).

    In Anbetracht dieser besonderen Situation von Pferden, die zwar üblicherweise nicht dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden, von denen aber gleichwohl manche für den Verzehr geliefert werden können, ist Anhang III Nr. 1 der MwStSystRL im Licht des vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zwecks, die grundlegenden Güter für den Endverbraucher zu verbilligen, dahin auszulegen, dass auf die Lieferung eines Pferdes nur dann ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, wenn das Pferd im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden (vgl. EuGH-Urteil --Kommission/Deutschland-- in UR 2011, 827, DB 2011, 1202, Rz 47).

  • BFH, 24.10.2013 - V R 17/13

    Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht - Anwendungsvorrang

    Dies gilt nach dem EuGH-Urteil vom 12. Mai 2011 C-453/09, Kommission/ Deutschland (Slg. 2011, I-74 Rdnr. 45) aber nur für die "Tiere ..., die gewöhnlich und allgemein dafür bestimmt sind, in die menschliche oder tierische Nahrungskette zu gelangen" und somit nicht für Springpferde.
  • FG Köln, 18.04.2018 - 9 K 2738/15

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs für Eingangsumsätze im

    Pferde fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift, selbst wenn einige von ihnen tatsächlich als Nahrung oder Futtermittel dienen sollten (EuGH vom 12. Mai 2011 - C-453/09, UR 2011, 827).
  • BFH, 13.09.2023 - XI R 37/22

    Umsatzsteuer: Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte; Besteuerung bei

    a) Der ermäßigte Steuersatz findet auf die Lieferung von Sportpferden keine Anwendung, weil diese nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt sind, insbesondere nicht für die Zubereitung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden und in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Niederlande vom 03.03.2011 - C-41/09, EU:C:2011:108, Rz 50 f., 56 ff., 65; Kommission/Deutschland vom 12.05.2011 - C-453/09, EU:C:2011:296, Rz 44 ff.; BFH-Urteile vom 24.10.2013 - V R 17/13, BFHE 243, 456, BStBl II 2015, 513; vom 02.07.2014 - XI R 4/13, BFH/NV 2014, 1913).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-573/15

    Oxycure Belgium

    20 - Vgl. entsprechend zur Verwendung desselben Adverbs in Nr. 1 des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteile vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande (C-41/09, EU:C:2011:108, Rn. 55), und vom 12. Mai 2011, Kommission/Deutschland (C-453/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:296, Rn. 45).
  • FG Niedersachsen, 04.10.2012 - 16 K 193/12

    Abzugsfähige Vorsteuer aus der Lieferung eines Springpferdes nach nationalem

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 C-453/09 (BFH/NV 2011, 1276) ist diese Vorschrift aber mit den rechtlichen Vorgaben aus den Art. 96 und 98 der MwStSystRL i. V. m. deren Anhang III insoweit nicht vereinbar, als dort auf die Lieferung von Pferden nur dann ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden kann, wenn das Pferd im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden.
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