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   BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12   

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BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 (https://dejure.org/2013,45110)
BAG, Entscheidung vom 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 (https://dejure.org/2013,45110)
BAG, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 (https://dejure.org/2013,45110)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmissbrauch bei der sachgrundlosen Befristung - oder: das Jobcenter und seine Arbeitsverhältnisse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann rechtsmissbräuchlich sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Dauerhafter Missbrauch von Kettenverträgen zur Umgehung unbefristeter Beschäftigung gestoppt

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann rechtsmissbräuchlich sein

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz neuem Vertragsarbeitgeber kann missbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorliegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 146, 371
  • ZIP 2014, 744
  • MDR 2014, 598
  • NZA 2014, 426
  • BB 2014, 755
  • DB 2014, 1023
  • JR 2015, 498
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 525/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12
    (b) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. zur Missbrauchskontrolle einer sachgrundlosen Befristung - ohne unionsrechtlichen Bezug - BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 -; vgl. zum institutionellen Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308) .

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 17 mwN; zum Beschäftigungsförderungsgesetz vgl. BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317) .

    Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (ausf. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26 mwN) .

    Soweit der Senat - bei einem Fremdpersonaleinsatz nach dem AÜG - in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a TzBfG angenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Jahren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne (so BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 21) .

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 145/06

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12
    Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 120, 34) .

    Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb oder dem Arbeitsplatz verknüpft (vgl. hierzu BAG 16. Juli 2008 - 7 AZR 278/07 - Rn. 13, BAGE 127, 140; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 30, BAGE 121, 18; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, aaO) .

    Soweit der Senat - bei einem Fremdpersonaleinsatz nach dem AÜG - in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a TzBfG angenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Jahren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne (so BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 21) .

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 657/09

    Sachgrundlose Befristung - derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12
    Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 120, 34) .

    Auch die Überlassung eines Arbeitnehmers an seinen vormaligen Vertragsarbeitgeber, bei dem er zuvor sachgrundlos befristet beschäftigt war, führt für sich gesehen nicht zur Unwirksamkeit einer anschließend mit dem Verleiher iSd. § 1 AÜG nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vereinbarten sachgrundlosen Befristung (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18 mwN) .

    Bei der Prüfung, ob die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich ist, sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21) .

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12
    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, I-3071) .

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union - Gerichtshof (EuGH) - in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .

  • BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00

    Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12
    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 17 mwN; zum Beschäftigungsförderungsgesetz vgl. BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 97, 317) .
  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12
    Es obliegt den Stellen des Mitgliedstaates, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40 mwN).
  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 32/10

    Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - Arbeitnehmerüberlassung im

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12
    So liegt der Fall etwa dann, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor bei einem anderen Konzernunternehmen beschäftigt war (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 32/10 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12
    Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb oder dem Arbeitsplatz verknüpft (vgl. hierzu BAG 16. Juli 2008 - 7 AZR 278/07 - Rn. 13, BAGE 127, 140; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 30, BAGE 121, 18; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, aaO) .
  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union - Gerichtshof (EuGH) - in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12
    (b) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. zur Missbrauchskontrolle einer sachgrundlosen Befristung - ohne unionsrechtlichen Bezug - BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 -; vgl. zum institutionellen Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308) .
  • LAG Hamm, 26.01.2012 - 17 Sa 1069/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses; Vertragsarbeitgeber; Rechtsmissbrauch

  • BAG, 16.07.2008 - 7 AZR 278/07

    Sachgrundlose Befristung - Zitiergebot

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

    Insbesondere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Frage, ob der Abschluss eines Folgevertrags vom Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt wird, um eine in der Sphäre des Arbeitgebers liegende "innere Tatsache" handelt, die einer unmittelbaren Wahrnehmung durch den Arbeitnehmer oder Dritte nicht zugänglich ist (vgl. dazu, dass den Schwierigkeiten des Arbeitnehmers, wegen fehlender eigener Kenntnis die Missbräuchlichkeit einer sachgrundlosen Befristung darzulegen, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen ist, BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26) .
  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    (2) Der Senat ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 19 ff., BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 20 ff. mwN) .

    (b) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, BAGE 146, 371) .

    Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung, unter "demselben Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu verstehen ( BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12  - Rn. 21, aaO ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 21) .

    Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 24 ff. mwN) .

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25, BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN) .

    Gelingt es dem Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befristung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371) .

    Der Senat hat sich in seiner früheren Rechtsprechung zur Umgehung des Anschlussverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, von der das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, nicht - jedenfalls nicht deutlich - zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast verhalten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 34, BAGE 146, 371) .

    Auf der Grundlage des § 44b SGB II (zuletzt idF vom 13. Mai 2011) führen die Bundesagentur für Arbeit und die Beklagte die Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich durch (vgl. auch BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 29, BAGE 146, 371) .

    Soweit der Senat bei einem Fremdpersonaleinsatz nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a TzBfG angenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Jahren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne (so BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 21, BAGE 145, 128; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 28, BAGE 146, 371) .

    cc) Auch die unveränderte Beschäftigung des Klägers auf demselben Arbeitsplatz sowie die Umstände des Vertragsschlusses sprechen indiziell für einen Rechtsmissbrauch (vgl. auch BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 32, BAGE 146, 371) .

    Bei dem in dem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit anwendbaren TV-BA und bei dem bei der Beklagten geltenden TV-L handelt es sich um einander nicht unähnliche tarifvertragliche (Entgelt-)Regime des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 31, BAGE 146, 371) .

  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 474/13

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    (2) Der Senat ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 19 ff., BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 20 ff. mwN) .

    (b) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, BAGE 146, 371) .

    Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung, unter "demselben Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu verstehen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, aaO; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 21) .

    Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 24 ff. mwN) .

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25, BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN) .

    Gelingt es dem Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befristung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371) .

    Der Senat hat sich in seiner früheren Rechtsprechung zur Umgehung des Anschlussverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, von der das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, nicht - jedenfalls nicht deutlich - zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast verhalten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 34, BAGE 146, 371) .

    Auf der Grundlage des § 44b SGB II (zuletzt idF vom 13. Mai 2011) führen die Bundesagentur für Arbeit und die Beklagte die Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich durch (vgl. auch BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 29, BAGE 146, 371) .

    Soweit der Senat bei einem Fremdpersonaleinsatz nach dem AÜG in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a TzBfG angenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Jahren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne (so BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 21, BAGE 145, 128; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 28, BAGE 146, 371) .

    cc) Auch die unveränderte Beschäftigung des Klägers auf demselben Arbeitsplatz sowie die Umstände des Vertragsschlusses sprechen indiziell für einen Rechtsmissbrauch (vgl. auch BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 32, BAGE 146, 371) .

    Bei dem in dem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit anwendbaren TV-BA und bei dem bei der Beklagten geltenden TV-L handelt es sich um einander nicht unähnliche tarifvertragliche (Entgelt-)Regime des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 31, BAGE 146, 371) .

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 527/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 17 f.; 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18 mwN; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 120, 34) .

    (b) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21; vgl. zur Missbrauchskontrolle einer sachgrundlosen Befristung - ohne unionsrechtlichen Bezug - BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 -; vgl. zum institutionellen Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308) .

    Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung im Anhang zur Richtlinie 1999/70 - den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern (vgl. ua. den 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70)  -, unter "demselben Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu verstehen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21) .

    Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (hierzu BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26) .

    Gelingt es dem Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befristung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26) .

    Dies wird es - unter Berücksichtigung vor allem der in der Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 2013 (- 7 AZR 290/12 -) aufgestellten Grundsätze - nachzuholen haben.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten der Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Entsprechende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder des vormaligen Vertragsarbeitgebers mit der letzten Vertragsarbeitgeberin oder dem letzten Vertragsarbeitgeber ergibt, insbesondere der nahtlose Anschluss des mit der neuen Vertragsarbeitgeberin oder dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder dem vormaligen Vertragsarbeitgeber, eine ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesichert ist) zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch die bisherige Vertragsarbeitgeberin oder den bisherigen Vertragsarbeitgeber oder eine ohnehin gemeinsame Ausübung des Weisungsrechts, die "Vermittlung" der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die letzte Vertragsarbeitgeberin oder den letzten Vertragsarbeitgeber durch die vormalige Vertragsarbeitgeberin oder den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken der bisherigem Arbeitgeberin oder des bisherigen Arbeitgebers mit der neuen Arbeitgeberin oder dem neuen Arbeitgeber (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Gelingt es der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, die letzte Vertragsarbeitgeberin oder der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befristung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder dem vormaligen Vertragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Ebenso wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen des gemeinsamen Betreibens eines "Jobcenters" durch die Bundesagentur für Arbeit und einen kommunalen Träger (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 -) besteht auch in der vorliegenden Konstellation kein Grund, eine weitere sachgrundlose Befristung zu ermöglichen.

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter

    bb) Der Senat ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 16 ff.; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 20 ff.; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 19 ff., BAGE 146, 371) .

    (2) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, BAGE 146, 371; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308) .

    Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung, unter "demselben Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu verstehen (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 18; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 21; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, aaO).

    Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 19; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 24 ff. mwN; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371) .

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25, BAGE 146, 371) .

  • ArbG Duisburg, 16.06.2014 - 3 Ca 425/14

    Befristung, Rechtsmissbrauch, Jobcenter

    Die Voraussetzungen, die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 290/12, eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vermuten lassen, konnten von der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Fall nicht widerlegt werden.

    Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem kommunalen Träger und der Beklagten, die nach §§ 44b, 6d SGB II gemeinsam die "Jobcenter" genannte Einrichtung betreiben (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris).

    Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris; BAG v. 15.05.2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26 m. w. N., juris).

    Entsprechende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen dem vormaligen und dem letzten Vertragsarbeitgeber ergibt, insbesondere der nahtlose Anschluss des mit dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber, eine ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesichert ist) zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch den bisherigen Vertragsarbeitgeber oder eine ohnehin gemeinsame Ausübung des Weisungsrechts, die "Vermittlung" des Arbeitnehmers an den letzten Vertragsarbeitgeber durch den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken von bisherigem und neuem Arbeitgeber (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris).

    Unerheblich ist es, dass es unterschiedliche Eingruppierungsvorschriften gibt und die Vergütung bei der Beklagten nach der Tätigkeitsebene IV höher ausfällt als nach der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 nach TVöD (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris).

    Gerade eine kurz vor Ablauf des bislang geschlossenen Arbeitsvertrags erfolgende Anbahnung des neuen Arbeitsverhältnisses indiziert, dass es "augenscheinlich" darum geht, die betroffenen Beschäftigten weiterhin im Jobcenter einsetzen zu können (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris).

    Insbesondere kann sie dabei auch die - für den Arbeitnehmer häufig nicht ohne weiteres erkennbaren - Gründe für den Arbeitgeberwechsel darlegen (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris).

    Von letzterem geht das BAG in der Entscheidung vom 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris, dem Grunde nach aus.

  • BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15

    Doppelbefristung - Personalratsbeteiligung

    Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 13 ff., BAGE 154, 196; 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 15 ff.; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18 ff.; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 371) .
  • BAG, 23.09.2014 - 9 AZR 1025/12

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26, BAGE 145, 128) .

    § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt erkennbar das Regelungsprinzip der Unzulässigkeit von Befristungsketten mit dem formalen Vertragsarbeitgeber zugrunde (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 17 f.; 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18; zur Entstehungsgeschichte: BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 und 26, BAGE 120, 34) .

    (3) Des Weiteren widerspräche es auch nicht dem Ziel der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung - namentlich der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge -, unter "demselben Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu verstehen (ausf. vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 20 f.) .

    Der unionsrechtlich im Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) hinreichend Rechnung getragen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21) .

  • ArbG Berlin, 13.03.2015 - 28 Ca 741/15

    Befristungskontrolle - Reihe von sachgrundlos befristeten Zeitarbeitsverträgen -

    Der so geschaffene Dauerzustand indiziert vielmehr die missbräuchliche Verwendung befristungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (s. BAG 15.5.2013 - 7 AZR 525/11 - NZA 2013, 1214 = MDR 2013, 1411; 4.12.2013 - 7 AZR 290/12 - NZA 2014, 426 = MDR 2014, 598; 19.3.2014 - 7 AZR 527/12 - NZA 2014, 840 = ZTR 2014, 491).(Rn.23).

    (2 a) - Rn. 19]; 4.12.2013 - 7 AZR 290/12 - BAGE 146, 371 = AP § 14 TzBfG Nr. 112 = EzA § 14 TzBfG Nr. 100 = NZA 2014, 426 = MDR 2014, 598 [I.2 b, aa.

    (2 a) - Rn. 19]; 4.12.2013 - 7 AZR 290/12 - BAGE 146, 371 = AP § 14 TzBfG Nr. 112 = EzA § 14 TzBfG Nr. 100 = NZA 2014, 426 = MDR 2014, 598 [I.2 b, aa.

    (2 a) - Rn. 19]; 4.12.2013 - 7 AZR 290/12 - BAGE 146, 371 = AP § 14 TzBfG Nr. 112 = EzA § 14 TzBfG Nr. 100 = NZA 2014, 426 = MDR 2014, 598 [I.2 b, aa.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2016 - 2 Sa 131/14

    Mehrere sachgrundlose Befristungen mit verschiedenen amtsangehörigen Gemeinden -

  • LAG Köln, 15.08.2014 - 4 Sa 1184/11

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Befristung

  • LAG Hessen, 22.01.2016 - 14 Sa 966/15

    Hinsichtlich der Frage einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung

  • LAG Hessen, 28.04.2017 - 14 Sa 809/16

    Hinsichtlich der Frage einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung

  • LAG Nürnberg, 23.03.2023 - 5 Sa 373/22

    Befristung - Bestenauslese

  • LAG Hessen, 28.04.2017 - 14 Sa 813/16

    Hinsichtlich der Frage einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung

  • LAG Hessen, 28.04.2017 - 14 Sa 810/16

    Hinsichtlich der Frage einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung

  • LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1115/19

    In Anlehung an 7 ZAR 487/99: Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG liegt nicht vor,

  • LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1108/19

    In Anlehung an 7 ZAR 487/99: Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG liegt nicht vor,

  • LAG Nürnberg, 30.06.2023 - 5 Sa 373/22

    Berücksichtigung vorheriger Befristungen bei der Besetzung einer befristeten

  • LAG Düsseldorf, 14.08.2015 - 10 Sa 263/15

    Anforderungen an die Unterrichtung des Personalrats über eine Kombination aus

  • LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19

    In Anlehung an 7 ZAR 487/99: Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG liegt nicht vor,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.2016 - 6 Sa 328/15

    Überbrückungsbeihilfe - anderweitige Beschäftigung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2014 - 2 Sa 76/14

    Abgrenzung des Werk- bzw. Dienstvertrages von der Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Köln, 26.03.2014 - 5 Sa 819/13

    Wiedereinstellungsanspruch und Schadensersatzansprüche

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.02.2016 - 6 Sa 469/15

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, sachgrundlos, Rechtsmissbrauch,

  • ArbG Cottbus, 20.08.2014 - 2 Ca 186/14

    Landesgesetzliche Befristungsabrede

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2014 - 2 Sa 77/14

    Abgrenzung des Werk- bzw. Dienstvertrages von der Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Thüringen, 11.10.2016 - 1 Sa 95/16

    Entfristung - Arbeitsvertrag - Elternzeit - Rechtsmissbrauch

  • LAG Düsseldorf, 30.03.2023 - 13 Sa 1071/21

    Darlehen; Type Rating

  • LSG Sachsen, 06.01.2022 - L 3 AL 24/20
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